- Abschluss, Änderung, Übergang und Beendigung des Arbeitsvertrages im Vergleich zum deutschen Recht
Zeitschrift für Rechtsvergleichung – Oktober 2000 - Absicherung des Darlehens
polen-rundschau – September 2004 - Alkohol am Steuer
polen-rundschau – Juni 2004 - Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen
polen-rundschau – Mai 2006 - Arbeitserlaubnis in Polen
polen-rundschau – März 2005 - Arbeitsplatzwechsel innerhalb Polens
polen-rundschau – April 2004 - Arztfehler in Polen
polen-rundschau – August 2004 - Aufenthaltsgenehmigung in Polen
polen-rundschau – April 2005 - Autokauf in Polen
polen-rundschau – Dezember 2006 - Autounfall in Polen
polen-rundschau – Juli 2006 - Baurecht Änderungen 2003
Wirtschaftsinformationen Polen – Juli 2003 - Beschäftigung von Ausländern in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – März 1999 - Betrugshandlungen eines polnischen Geschäftsführers
polen-rundschau – Juni 2005 - Das Arbeitsrecht in Polen
Internationale Wirtschafts-Briefe – März 2000 - Der Zugang des Bürgers zum Recht
Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU-Beitrits, Verlag Mohr Siebeck – Januar 2004 - Deutsch-polnische Eheschließung
polen-rundschau – März 2004 - Ebay Kauf
polen-rundschau – September 2005 - Einarbeitung polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – Februar 2005 - Einsatz polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – November 2004 - Entschädigungsklagen
polen_rundschau – Juli 2004 - Erbschaft in Polen
polen-rundschau – März 2006 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – November 2006 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – Oktober 2004 - Formerfordernisse nach polnischem Zivilrecht
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Juli 1999 - Geschäftsführerhaftung in Polen
polen-rundschau – Dezember 2005 - Gesellschafterbetrug
polen-rundschau – Juli 2005 - Immobilen - Masuren
polen-rundschau – Januar 2005 - Immobilienarten
polen-rundschau – Januar 2004 - Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – September 1998 - Immobilienerwerb in Polen
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2004 - Immobilienerwerb in Polen
polen-rundschau – Mai 2004 - Immobilienerwerb in Polen - Ein Update
Recht der Internationalen Wirtschaft – November 2001 - Immobilienerwerb in Polen Teil I
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2000 - Immobilienerwerb in Polen Teil II
Recht der Internationalen Wirtschaft – März 2000 - Konzessionen und Genehmigungen für Wirtschaftstätigen in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – November 1998 - Kredite und Kreditsicherheiten in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Januar 1999 - Kreditsicherheiten in Polen
polen-rundschau – Oktober 2006 - Kündigung eines Arbeitsnehmers in Polen
polen-rundschau – September 2006 - Langfristige Pacht-und Mietverträge
polen-rundschau – Dezember 2004 - Polizeiübertretung in Polen
polen-rundschau – Januar 2006 - Polnische Handwerker in Deutschland
polen-rundschau – August 2006 - Polnisches Handelsvertreterrecht
Recht der Internationalen Wirtschaft – Mai 2002 - Polnisches Handelsvertreterrecht und Vertragsgestaltung aus Sicht deutscher Hersteller
Internationale Wirtschafts-Briefe – Mai 1999 - Restructuring a Business in Europe 2003 _Chapter 10
– Januar 2003 - Saftlieferant
polen-rundschau – Februar 2006 - Stammkapitaleinzahlung
polen-rundschau – Januar 2007 - Steuern in Polen
polen-rundschau – November 2005 - Ungewollte Schwangerschaft
polen-rundschau – Juni 2006 - Warenvertrieb in Polen
polen-rundschau – Mai 2005
Geschäftsführerhaftung in Polen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen
Geschäftsführerhaftung in Polen
polen-rundschau Nr 12 – Dezember 2005, Seite 12 Druckversion/PDFIch habe vor zwei Jahren in Polen eine Sp. z o.o. gegründet. Ich war Alleingesellschafter und zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft. Die Firma machte aber nur Schulden und ich habe mich aus der Geschäftstätigkeit in Polen zurückgezogen. Die Mitarbeiter habe ich entlassen und die Büroräume gekündigt. Um die formelle Auflösung der Gesellschaft habe ich mich nicht gekümmert. Nun bekomme ich aber von den alten Gläubigern der Gesellschaft Zahlungsaufforderungen – die Gläubiger wollen aber nicht die Gesellschaft, sondern mich als den Geschäftsführer der Gesellschaft in Haftung nehmen. Dürfen die denn das überhaupt? Nach meinem Rechtsverständnis gründet man doch gerade deswegen eine GmbH, damit nur aus dem Vermögen der Gesellschaft und nicht aus dem privaten Vermögen gehaftet wird.
Sie liegen mit Ihrem Rechtsverständnis grundsätzlich richtig – leider aber nur grundsätzlich. Denn es stimmt zwar, dass die Gesellschafter einer polnischen sp. z o.o. nicht mit deren Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft haften. Allerdings betrifft die Regel nur die Gesellschafter. Sie gilt dagegen nicht für den Geschäftsführer der Gesellschaft. Dabei müssen Sie die künstliche juristische Trennung zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern beachten. In der reellen Welt sind Sie als Alleingesellschafter und Geschäftsführer nur eine Person. Nach der juristischen "Weltauffassung" sind Sie allerdings zwei Personen – einmal sind Sie der Gesellschafter, für den die Regeln über die beschränkte Haftung gelten, und einmal sind Sie der Geschäftsführer, für den die Regeln über die Geschäftsführerhaftung gelten.
Nun zum Kern Ihrer Frage: Können die alten Gläubiger Sie als Geschäftsführer einer polnischen sp. z o.o. in Haftung nehmen? Die Antwort lautet leider: Ja, sie können das. Sie können Sie nämlich dann in Haftung nehmen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft ergebnislos verlaufen ist. In dem Falle haften Sie als Geschäftsführer für alle Schulden der Gesellschaft, die während Ihres Amtbekleidens entstanden sind.
Sie haben allerdings die Chance, sich zu exkulpieren, d.h. sich von der Haftung zu befreien. Dafür müssen Sie nachweisen, dass Sie rechtzeitig den Konkursantrag für die Gesellschaft gestellt haben oder dass Sie an der Nicht-Stellung des Konkursantrages kein Verschulden trifft oder dass den Gläubiger der Gesellschaft trotz des Nicht-Stellens des Konkursantrages kein Schaden entstanden ist.
Von diesen drei Möglichkeiten der Haftungsbefreiung ist die erste, das heißt die Konkursanmeldung, am einfachsten nachzuweisen – natürlich nur dann, wenn Sie den Konkursantrag tatsächlich gestellt haben. Da dieses in Ihrem Falle wohl nicht zutrifft, werden Sie einen der beiden übrigen Umstände nachweisen müssen – was in der Regel sehr schwierig ist.
Neben der Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft müssen Sie auch noch auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der polnischen Finanzverwaltung aufpassen. Die Haftung greift unter identischen Voraussetzungen wie die oben dargestellte – d.h. wenn die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft ergebnislos verlaufen ist. Auch hier können Sie sich exkulpieren. Doch die Voraussetzungen dafür sind viel enger. Sie müssen nämlich nachweisen, dass Sie rechtzeitig den Konkursantrag für die Gesellschaft gestellt haben und darüber hinaus müssen Sie Vermögen der Gesellschaft nennen, das zur Tilgung der Steuerschulden der Gesellschaft ausreichend ist.
Wie Sie sehen, geht die Geschäftsführerhaftung in Polen viel, viel weiter als in Deutschland. Diese Haftung gilt dabei über die Grenze hinweg. Sie können also von den Gläubigern der polnischen Gesellschaft auch in Deutschland in Anspruch genommen werden.
Für die Befreiung von der Haftung ist vor allem die rechtzeitige Konkursanmeldung enorm wichtig. Ich darf dabei anmerken, dass der Konkursantrag vollständig begründet und inklusive sämtlichen erforderlichen Anlagen eingereicht werden muss. Ein formloser Antrag reicht für die Haftungsbefreiung nicht aus. Daher kommt es in der Praxis häufig vor, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auf das Privatkonto zurückgreift, um die Erstellung des Konkursantrages zu finanzieren.

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