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Entschädigungsklagen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen

Entschädigungsklagen

polen_rundschau Nr 3 – Juli 2004, Seite 11 Druckversion/PDF

Die Familie meines Vaters besaß in Ostpreußen ein Haus und ein dazugehöriges großes Grundstück. Bestehen nach dem EU-Beitritt Polens Chancen, dieses Eigentum wiederzubekommen? Haben Entschädigungsklagen möglicherweise Erfolgsaussichten?

Leider bestehen meines Erachtens kaum Chancen, den damals enteigneten Grundbesitz wiederzuerlangen. Denn die Enteignungen, die der polnische Staat vor ca. 50 Jahren vornahm, lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Die Rückübertragung des deutschen Grundvermögens, darunter des Grundvermögens Ihres Vaters, ist damit wohl nicht mehr möglich.

Anders liegen allerdings nach meiner Einschätzung die Erfolgsaussichten für Entschädigungsklagen. Denn Enteignungen dürfen nach international geltenden rechtlichen Standards nur gegen Entschädigungen erfolgen. Hinzu kommt, dass auch das damalige polnische Recht Enteignungen nur gegen Entschädigungszahlungen zuließ. Der polnische Staat enteignete aber die deutschen Vertriebenen ohne jegliche Entschädigungen. Das war rechtswidrig.

Problematisch bei den Entschädigungsklagen wird sein, dass die Ansprüche deutscher Vertriebener möglicherweise verjährt sind. Fraglich ist allerdings, inwieweit sich der Staat auf die Verjährung berufen darf. Ein wenig fraglich ist auch, wann die Verjährungsfristen zu laufen begannen.

Der Weg für die Entschädigungsklagen beginnt und endet jedenfalls in Polen. Denn Erfolg versprechend kann der Staat – zuletzt im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung – nur hier verklagt werden. Bei Bedarf wären natürlich – als Ergänzung des Verfahrens vor einem polnischen Gericht – auch die Gerichte in Straßburg und Brüssel einzuschalten. Zwar wird die Möglichkeit, diese Gerichte anzurufen, von vielen verneint, meines Erachtens erlaubt jedoch die Rechtsprechung dieser Gerichte die Feststellung, dass sie sich für zuständig erklären sollten.

Zuversichtlich macht in diesem Zusammenhang, dass vor kurzem die Entschädigungsklage eines polnischen Vertriebenen (dessen Eigentum Russland zufiel) gegen den polnischen Staat vor dem Gericht in Straßburg Erfolg hatte. Zwar hat das Urteil wohl keine direkte präjudizierende Wirkung für die Klagen der deutschen Vertriebenen, es ist allerdings ein deutliches Signal dafür, dass die Klagen deutscher Vertriebenen gewisse Erfolgsaussichten haben.

Dass der Weg zur erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche schwierig wird, bedarf keiner zusätzlichen Erläuterung. Möglicherweise endet er mit einem Vergleich, der die Ansprüche nur teilweise befriedigt. Der Schauplatz für die Entschädigungsklagen wird jedenfalls Warschau sein. Denn hier hat der polnische Fiskus seinen Sitz. Die Entschädigungsklagen sind also vor den Warschauer Gerichten anhängig zu machen.