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Der Zugang des Bürgers zum Recht: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen

Der Zugang des Bürgers zum Recht

Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU-Beitrits, Verlag Mohr Siebeck Januar 2004 Druckversion/PDF

Der Zugang des Bürgers zum Recht – die Sicht des Rechtanwalts

Von Rechtsanwalt und Adwokat Dr. Jacek Franek, M.L.Eur.

Zunächst möchte ich zum besseren Überblick die wichtigsten Punkte des Referates und deren Reihenfolge ganz kurz skizzieren. An erster Stelle werde ich die Ausprägungen des Zugangs zum Recht in der Praxis aufzeigen: In welchen Bereichen, bei welchen Institutionen und von wem er benötigt wird. Dann werde ich anhand einiger Beispiele aus der Praxis die tatsächliche Gewährleistung des Zugangs zum Recht darstellen. Schließlich werde ich versuchen, den Ursachen des Übels – denn, um es vorwegzunehmen, wird der Zugang zum Recht nach meiner Einschätzung nicht einwandfrei gewährleistet – nachzugehen.

Zur Vermeidung von Missverständnisse möchte ich darauf hinweisen, daß ich in dem Referat von der funktionell vergleichbaren deutschen Terminologie Gebrauch mache. Wenn ich also beispielsweise von der Beschwerde in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit spreche, dann meine ich die polnische Appellation; wenn ich von der Revision im Strafverfahren spreche, dann meine ich die polnische Kassation. Die polnischen Zuhörer bitte ich dafür um Verständnis.

I.    Ausprägungen des Zugangs des Bürgers zum Recht in der Praxis

1.    Der Begriff des Rechts

Die Frage nach dem Zugang des Bürgers zum Recht ist am effektivsten zu erschließen, indem man erörtert, was der Begriff "Recht" verkörpert. Durch die Erörterung dieses Begriffes kann nämlich festgestellt werden, zu was eigentlich der Zugang benötigt wird.

Den Begriff "Recht" möchte ich an drei Unterbegriffen präsentieren, von denen jeder nächste eine weitere Konkretisierungsstufe des vorhergehenden darstellt: Das objektive Recht, das subjektive Recht und der Anspruch.

a.    objektives Recht

Unter "Recht" versteht man in erster Linie das objektive Recht. Das objektive Recht ist gleichbedeutend mit sämtlichen allgemeinen verbindlichen Regelungen, die in generell - abstrakter Weise gefasst, Rechte und Pflichten für eine unbestimmte Vielzahl von Rechtssubjekten begründen.

Zugang zum objektiven Recht bedeutet in erster Linie den Zugang zu Rechtsbestimmungen in verkörperter Form, das heißt den Zugang zu Gesetzestexten, sei es in Papierform, sei es in elektronischer Form. Es handelt sich hierbei um den elementarsten Bereich des Zugangs zum Recht. Wenn es in diesem Bereich Defizite gibt, bleibt der Begriff "Rechtsstaat" nur ein Postulat ohne tatsächliche Verwirklichung.

Die zweite Ausprägung des Zugangs zum objektiven Recht ist darin zu sehen, daß der Bürger Zugang zu verständlichen Rechtsbestimmungen benötigt. Hier geht es zum Teil darum, daß die Rechtsnormen in einer Sprache verfasst werden, die für die am Rechtsverkehr Beteiligten begreifbar ist. Darüber hinaus müssen die Rechtsnormen klar und eindeutig formuliert sein, sie müssen mit anderen Rechtsnormen stimmig sein und dürfen einander nicht widersprechen. Des weiteren geht es hier darum, daß seitens des Staates eine vernünftige Informationspolitik betrieben wird, beispielsweise eine entsprechende Versorgung mit mündlichen Auskünften seitens der Behörden oder Herausgeben von Informationsbroschüren, Ratgebern bzw. Erstellung von Internetseiten.

Da das objektive Recht eine hoch komplexe Materie ist, muß die Rechtsberatung ein Zugang zu professioneller Rechtsberatung gewährleistet sein. Damit der Zugang tatsächlich gegeben ist, muß die Rechtberatung zum einen allgemein zugänglich sein – hierbei sind die Anzahl der Rechtskundigen und die Kosten der Rechtsberatung zu berücksichtigen. Darüber hinaus muß die Leistung der Rechtskundigen eine entsprechende Qualität aufweisen.

Zugang zum objektiven Recht erschöpft sich nicht nur darin, daß Zugang zu Gesetztexten gewährleistet ist. Es muß auch noch sichergestellt sein, daß man anhand der Rechtsnormen die zukünftigen Folgen einschätzen kann – es handelt sich um die Frage der Voraussehbarkeit des Rechts und der Rechtsicherheit. Letztlich nimmt man hier meistens wegen der Kompliziertheit des Stoffes die professionelle Rechtsberatung in Anspruch, die aber ihrerseits selbst an weitere Wissensquellen angewiesen ist, namentlich an die juristische Literatur, die Rechtsprechung, die Verwaltungspraxis und die Auskünfte der Behörden. Die Qualität dieser Informationsquellen hat daher eine extrem hohe Bedeutung für die Frage des ausreichenden Zugangs zum Recht.

b.    subjektives Recht

Die nächste Stufe, bei der man die Ausprägungen des Zugangs zum Recht beobachten kann, ist die des subjektiven Rechts. Das subjektive Recht unterscheidet sich vom objektiven Recht dadurch, daß es die Berechtigung einer einzelnen konkreten Person darstellt, während unter dem objektiven Recht die generellgeltenden, abstrakten Vorschriften und Verhaltensanweisungen verstanden werden  Von subjektiven Rechten spricht man also dann, wenn aus objektivem Recht einer einzelnen Person eine Berechtigung erwächst, über deren Ausübung sie selbst entscheiden kann.

Die Ausübung einer Berechtigung bedeutet Manifestation des Rechtswillens nach außen. Auf der Stufe des subjektiven Rechts beginnt daher der Kontakt eines Einzelnen mit anderen Beteiligten am Rechtsverkehr. Die Beteiligten, zu denen der Bürger Kontakt anknüpft, sind unterschiedlichste Staatsorgane einerseits und andere private Teilnehmer am Rechtsverkehr, sei es Privatpersonen, sei es Wirtschaftsunternehmen, andererseits. Der Kontakt bringt die nächsten Ausprägungen des Zugangs zum Recht mit sich.

Der Bürger tritt nämlich zum einen mit mannigfachen Staatsorganen in Verbindung. Hierzu zählen die unterschiedlichsten Behörden, die Strafverfolgungsorgane inklusive Strafgerichte und verschiedene Justizorgane wie beispielsweise Grundbuchämter oder Handelsregister. Der Zugang des Bürgers zu diesen Organen beginnt in der Regel damit, daß er entweder telefonische oder persönliche Auskünfte hierzu benötigt, wie er seine Berechtigungen ausüben kann oder hierzu, welche Behörde und welche konkrete Stelle für sein Anliegen zuständig ist. Die Gewährleistung dieser Auskünfte stellt die erste Ausprägung des Zugangs zum Recht dar.

Nachdem der Bürger entsprechende Informationen erhalten hat, tritt er mit einer konkreten Stelle in Verbindung. Daraus ergeben sich die nächsten Fragen im Hinblick auf den Zugang zum Recht: Ob nämlich ein tatsächlicher Zutritt zu der Stelle gewährleistet und wie die Behandlung seitens der Bediensten ist.

Nachdem tatsächlicher Zugang zu dem Staatsorgan erfolgt ist, sei es freiwillig (beispielsweise im Bereich des Verwaltungsrechts), sei es unfreiwillig (beispielsweise im Bereich der Strafverfolgung) wird ein geordnetes Verfahren eingeleitet. Darin ist eine weitere Ausprägung des Zugangs zum Recht zu beobachten: Die Berechtigungen des Bürgers in dem Verfahren und deren praktische Gewährleistung. 

Das Ziel eines jeden Verfahren liegt darin, eine Sachentscheidung zu treffen. Bevor jedoch eine Sachentscheidung gefällt wird, muß die richtige Rechtsnorm ausgewählt und an den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt angewandt werden. Hier beginnt demnach die Rechtsanwendung: Das Auffinden der Rechtsnorm, deren Auslegung, das Heranziehen analoger Vorschriften beim Fehlen einer direkt passenden Rechtsnorm, schließlich das "Einbetten" des Sachverhalts in die ausgewählte Rechtsnorm, mit einem Wort – das juristische Handwerk. Das Niveau dieses juristischen Handwerks gibt Zeugnis über die nächste Ausprägung des Zugangs zum Recht, nämlich die Qualität von Sachentscheidungen.

Der Bürger tritt aber nicht nur mit verschiedenen Staatsorganen in Verbindung. Er nimmt auch am zivilrechtlichen Geschäftsverkehr teil. Dabei trifft er zum einen auf Private, zum anderen auf Wirtschaftsunternehmen, oft auf mannigfache Monopolunternehmen der Daseinsvorsorge, wie beispielsweise die Bahn und die sonstigen öffentlichen Verkehrsmittel, die Banken, die Telekommunikation, die Medienversorgungsunternehmen bis hin zu großen Lebensmittelketten und dem Kabelfernsehen. Die Art und Weise, auf die der Bürger von diesen sämtlichen Beteiligten am Rechtsverkehr behandelt wird, gibt Aufschluß über die Rechtskultur und das Rechtsbewusstsein eines Landes. Diese stellen auch eine Ausprägung des Zugangs zum Recht, die um so wichtiger ist, als der Kontakt mit den oben genannten Beteiligten am Rechtsverkehr einen beachtlichen Teil des Lebens darstellt. 

Bei der Darstellung der Arten des Zugangs zum Recht bei der Ausübung von subjektiven Rechten sprach ich bisher nur von Berechtigungen. Damit jedoch manche subjektiven Rechte wahrgenommen werden können, müssen davor gewisse Pflichten erfüllt werden. Damit beispielsweise verschiedene gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsrechte ausgeübt werden können, muß der Gesellschaftsvertrag zwingend notariell beurkundet und die Gesellschaft in ein Register eingetragen werden. Damit Eigentumsrechte wahrgenommen werden können, ist man davor verpflichtet, verschiedene notariellen Beurkundungen vorzunehmen oder amtliche Erbscheine vorzulegen. Die Ausübung der Gewerbefreiheit setzt die Eintragung beim Gewerbeamt, in die Handwerksrolle oder bei einer berufsständischen Kammer voraus. Die Möglichkeit zur tatsächlichen Erfüllung dieser Pflichten stellt eine weitere Ausprägung des Zugangs zum Recht dar.

In den sämtlichen Bereichen des Zugangs zum Recht auf der Ebene des subjektiven Rechts benötigt der Bürger – ähnlich wie auf der Ebene des objektiven Rechts – Rechtsberatung. Der Zugang zum Recht wird also auch hier an der Erreichbarkeit der juristischen Dienstleistung unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsanwälte und der Beratungskosten sowie der Qualität der Rechtsberatung gemessen, die wiederum von der Qualität der den Rechtsanwälten zugänglichen Informationsquellen abhängig ist.

c.    Anspruch

Die nächste Konkretisierungsstufe des Begriffs "Recht" ist der Anspruch. Anspruch ist die Berechtigung, von einer anderen bestimmten Person ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu verlangen.  Grundlegend für den Begriff des Anspruchs im Verhältnis zum subjektiven Recht ist, daß ein konkreter Adressat der Pflichten vorhanden ist und diesem Verpflichteten konkretes Handeln auferlegt ist. Während also bei dem subjektiven Recht der Berechtigte sein Recht allein und ohne das Tun eines anderen ausüben kann, ist er beim Anspruch auf die Mitwirkung des Verpflichteten angewiesen.

Wenn der Verpflichtete nicht mitwirken will, muß der Anspruchsberechtigte entsprechende Instrumente in die Hand bekommen, die ihm die Durchsetzung seines Anspruchs ermöglichen. Die Durchsetzung von Ansprüchen erfolgt – abgesehen von der Selbsthilfe, die ich bei weiteren Ausführungen ausklammern möchte – in einem gerichtlichen Verfahren.

Der Zugang zum Recht bedeutet daher in diesem Bereich vor allem den Zugang zu Gerichten. Dieser ist zunächst an den Gerichtskosten und an der zu erwartenden Länge des Gerichtsverfahrens zu messen.

Die erste Stufe des Verfahrens bildet das Erkenntnisverfahren. Darin ist die nächste Ausprägung des Zugangs zum Recht zu beobachten: Die Berechtigungen des Einzelnen in dem Gerichtsverfahren und die praktische Gewährleistung dieser Berechtigungen  durch die Gerichte. 

Eine weitere Ausprägung des Zugangs zum Recht hat mit der Qualität der juristischen Arbeit der Gerichte zu tun: Ist ein Urteil falsch, muß der Bürger entweder auf sein Recht verzichten oder es in zweiter Instanz suchen; ist ein Urteil zwar richtig, aber schlecht begründet, gibt dies der anderen Partei Gelegenheit, das Urteil in der zweiten Instanz anzufechten, was die Durchsetzung des Rechts erheblich hinauszögert, wenn nicht unter Umständen gar unmöglich macht. 

Bei der Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt der Bürger selbstverständlich Rechtsberatung. Hierzu gelten ähnliche Kriterien, wie sie bereits auf den Ebenen des objektiven  und des subjektiven Rechts dargestellt worden sind.

Nachdem der Bürger ein rechtkräftiges Urteil erstritten hat, muß er – falls sein Gegner die im Urteil auferlegten Pflichten nicht erfüllt – das Zwangsvollstreckungsverfahren in die Wege leiten. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist das letzte Bindeglied des Zugangs zum Recht. Ausschlaggebend für die Verwirklichung dieser Ausprägung des Zugangs zum Recht sind die Kosten und die Effektivität des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

2.    Schnittstellen beim Zugang zum Recht

Ich habe soeben dargestellt, auf welchen unterschiedlichsten Ebenen und in welchen unterschiedlichsten Situationen der Zugang zum Recht benötigt wird. Die Darstellung hat auch gleichzeitig gezeigt, welche Institutionen es sind, auf die der Bürger trifft, wenn er mit dem Phänomen "Recht" in Berührung kommt.

Das sind zum einen das Parlament, die Regierung und die Selbstverwaltungsorgane, die verständliche Rechtsnormen schaffen sollen. Das ist zum anderen die Verwaltung, die einerseits eine entsprechende Informationspolitik, sei es durch mündliche Auskünfte, sei es durch publizistische Aufklärungsarbeit leisten soll und die andererseits verschiedene Anliegen des Bürgers in einem geordneten Verwaltungsverfahren erledigen soll. Des weiteren kommt der Bürger mit Strafverfolgungsorganen in Berührung, sei es, weil er deren Hilfe benötigt, sei es, weil die Strafverfolgungsorgane ihn als Beschuldigten bzw. Angeklagten, Zeugen oder Geschädigten auftreten lassen. An nächster Stelle ist die Justiz im weitesten Sinne zu nennen, also klassische Prozessgerichte und verschiedene Gerichte und Organe der freiwilligen Gerichtsbarkeit (beispielsweise in Bereichen Grund-bücher, Handelregister, Pfandregister) und auch Zwangvollstreckungsorgane. Darüber hinaus hat der Bürger Kontakt mit der Rechtsberatung im weitesten Sinne: Mit Rechtsanwälten, die sowohl informatorische und forensische Tätigkeit erbringen als auch Vertretung vor dem Verwaltungsbehörden übernehmen; mit Autoren juristischer Literatur, die in der Presse und in Büchern publizieren; schließlich mit verschiedenen gemeinnützigen Rechtshilfeinstitutionen wie Verbraucherschutzzentrale oder studentisches Rechtsberatungswerk. Zuletzt kommt der Bürger auch noch mit anderen Beteiligten am Rechtsverkehr, vornehmlich mit verschiedenen Wirtschaftsunternehmen in Berührung, sei es als Verbraucher, sei es als Arbeitnehmer, sei es – wenn er eine Firma führt – als deren Geschäftspartner.

3.    Die Subjekte des Zugangs zum Recht

Ich habe soeben angedeutet, daß der Bürger nicht nur als Einzelperson im Rechtsverkehr auftritt, sondern daß er auch Firmen gründet, die im Geschäftsverkehr als selbständige Rechtssubjekte agieren. Diese Firmen benötigen selbstverständlich Rechtsschutz. Auch sie können daher ohne den Zugang zum Recht nicht auskommen. Dies betrifft die sämtlichen oben dargestellten Bereiche, inklusive diejenigen, die mit Strafverfolgungsorganen und Strafgerichten verknüpft sind – deutlich wird es, wenn man an verschiedene Insolvenz- oder Steuerstraftatbestände denkt, in die eine Firma involviert sein kann oder sich verschiedene Straftaten aus dem Bereich des immaterialen Güterrechts, beispielsweise Produktpiraterie vor die Augen führt.

Daher, wenn man vom Zugang zum Recht spricht, muß auch berücksichtigt werden, daß diesen nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Wirtschaftsunternehmen oder ähnlich strukturierte Stiftungen bzw. andere gemeinnützige Organisationen benötigen.

Aus der Sicht des Rechtsanwalts gibt es hier einen etwas anders gelagerten Beratungsbedarf. Der Bürger benötigt Rechtsanwaltshilfe vor allem vor Justiz- und Strafverfolgungsorganen, wahrend er seine verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten meistens in eigener Regie erledigt. Eine Firma dagegen wickelt auch ihre verwaltungsrechtlichen Probleme durch einen Rechtsanwalt ab. Innerhalb der Firmen gibt es im Hinblick auf den Beratungsbedarf weitere Unterschiede, die in der Firmengröße einerseits, in der nationalen Herkunft der Firma andererseits, begründet sind. Ich persönlich berate ausländische, in der Regel deutsche, Firmen. Hier gibt es einen spezifischen Beratungsbedarf. Es ist nämlich im Vergleich zu polnischen Firmen viel mehr Aufklärungsarbeit zu leisten, sämtliche verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten müssen übernommen wer-den und man tritt sehr oft anderen Wirtschaftsunternehmen gegenüber, mit denen man zunächst Vertragsverhandlungen führt und anschließend zusammenarbeitet. Selbstverständlich sind ausländische Unternehmen auch in gerichtlichen Angelegenheiten – wie übrigens polnische Unternehmen auch – sehr stark auf die Hilfe des Rechtsanwalts angewiesen.

Die Geschichte einer ausländischen Firma, die auf dem polnischen Markt angesiedelt hat und dort anschließend Geschäfte betreibt, korrespondiert sehr stark mit der Darstellung der Ausprägungen des Zugangs zum Recht anhand der drei Konkretisierungsstufen des Begriffs "Recht". In der Vorgründungsphase benötigt die Firma vor allem Zugang zum objektiven Recht; in der Ansiedlungsphase sowie in der ersten Tätigkeitsperiode hat die Firma mit denjenigen Ausprägungen zum Recht zu tun, die im Bereich des subjektiven Rechts entstehen; je länger die Firma auf dem Markt tätig ist, desto mehr Ansprüche begründet werden, deren Durchsetzung weitere Ausprägungen des Zugangs zum Recht erfordert.

II.    Die Gewährleistung des Zugangs zum Recht in der Praxi

In der Praxis ist der Zugang zum Recht je nach dem Bereich unterschiedlich gewährleistet. Ich möchte ihn jetzt anhand der oben entwickelten Struktur – der Konkretisierungsstufen des Begriffs "Rechts" und der damit korrespondierenden Geschichte einer ausländischen Firma – an einigen Beispielen darstellen.

1.    Bereich des objektiven Rechts

Im Bereich des objektiven Rechts geht es in erster Linie darum, daß Zugang zu Gesetzestexten, Verordnungen und sonstigen Rechtsnormen gewährleistet wird. Nach meiner Einschätzung sind hier keine Defizite vorhanden, die Rechtsnormentexte werden ordnungsgemäß veröffentlicht, die juristische Vorlage geben auch entsprechende Publikationen heraus. Wünschenswert aus der Sicht des Bürgers wäre eventuell im Hinblick auf die häufigen Gesetzesänderungen, daß in den Gesetzblättern nicht nur die Änderung selbst, sondern auch eine bereinigte Gesetzesfassung veröffentlicht wird. Hervorragende Arbeit auf diesem Gebiet leistet allerdings die Tageszeitung Rzeczpospolita. Was den Zugang zu Gesetzestexten für deutsche Unternehmen anbelangt, so werden diese von deutschen Verlagen ausreichend versorgt.

In zweiter Linie geht es im Bereich des objektiven Rechts darum, daß es verständliche Rechtsnormen gibt, d.h. daß die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsnorm klar formuliert sind; daß die einzelnen Rechtsnormen innerhalb eines Gesetzes und in dem gesamten Rechtsgefüge aufeinander abgestimmt sind; daß die Gesetze "zu Ende gedacht" sind und nicht lückenhaft sind. In diesem Bereich sind einige Defizite vorhanden.

Das Hauptcharakteristikum des polnischen Rechts ist nämlich, daß dieses sich zwar sehr gut ließt und auf den ersten Blick recht verständlich ist, problematisch wird es allerdings, wenn es zur Anwendung der Rechtsnorm auf einen konkreten Falls kommt. Dies möchte ich an Art. 37 Abs. 2 Ziff. 6 IWG (Gesetz über die Immobilienwirtschaft, ustawa o gospodarowaniu nieruchomościami) präsentieren, der einen der Fälle nennt, in denen der Staat oder die Gemeinde ein Grundstück verkaufen kann, ohne zuvor eine Ausschreibung durchgeführt zu haben. Grundstücke dürfen gemäß Art. 37 Abs. 2 Ziff. 6 IWG nämlich dann ausschreibungslos veräußert werden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

-    ein Grundstücksteil veräußert wird,
- die Veräußerung zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen des Nachbargrundstückes erforderlich ist,
-    der Grundstücksteil von dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes erworben wird,
-    der Grundstücksteil nicht als gesondertes Grundstück verkauft werden kann.

Nur eines ist an dieser Vorschrift klar: Daß die Fläche vom Eigentümer des Nachbargrundstücks erworben werden muß. Völlig unklar ist jedoch bereits, wie der Begriff des zu veräußernden "Grundstücksteils" zu verstehen ist. Den Begriff des "Grundstücksteiles" ist in der polnischen Rechtsordnung nicht definiert und wird auch nirgendwo ein zweites Mal genannt. Möglicherweise ist damit ein "Flurstück", ein Begriff des Katasterrechts, gemeint. Möglicherweise geht es aber darum, daß die zu veräußernde Fläche nur einen Teil eines Grundbuchgrundstücks darstellen darf. Unklar ist auch, was die "Bewirtschaftungsbedingungen" des Nachbargrundstücks sind und wann diese "besser werden" können. Die Bewirtschaftungsbedingungen eines Grundstücks werden durch dessen Vergrößerung immer besser. Dann ist diese Voraussetzung bei jedem Sachverhalt erfüllt und hätte in die Vorschrift gar nicht aufgenommen werden müssen. Schließlich ist auch das unklar, wann die Grundstücksteile nicht als gesonderte Grundstücke veräußerungsfähig sind. Geht es hier darum, daß sie juristisch nicht veräußerbar sind? Oder geht es darum, daß sie im Hinblick auf deren kleine Größe nicht veräußerbar sind? Oder darum, daß sie im Hinblick auf deren Bestimmung nach Flächennutzungsplan wirtschaftlich nicht veräußerbar sind. Letztlich ist die Vorschrift völlig unklar.

Ein anderes Beispiel stammt aus der jüngsten Gesetzgebungsgeschichte, nämlich aus dem neuen Handelsvertreterrecht, das an der EU-Handelsvertreterrichtlinie basiert. Gemäß Art. 7643 § 1 ZGB (Zivilgesetzbuch, kodeks cywilny) steht dem Handlesvertreter nach Beendigung des Handelsvertretersvertrages ein sogenannter Ausgleichsanspruch zu, wenn der Unternehmer aus den Geschäften mit den durch den Handelsvertreter akquirierten Kunden noch Vorteile hat und die Zahlung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung aller Umständen, insbesondere der Provisionsverluste des Handelsvertreters, der Billigkeit entspricht. Der Gesetzgeber präzisiert allerdings nicht, wie hoch der Ausgleichsanspruch sein soll. Das hätte er aber ohne weiteres – so wie das der europäische Gesetzgeber in der Richtlinie vorgibt – durch die Einführung einer Formulierung tun können, die die Saldierung der sich aus der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen ergebenden Beträge anordnet.     

Zur Bewältigung von solchen Unklarheiten muß oft Rechtsberatung in Anspruch genommen werden. Bei der Behandlung der Frage der Rechtsberatung möchte ich – da die Rechtsberatung bei sämtlichen Ausprägungen des Zugangs zum Recht eine Rolle spielt – von der Einteilung in die Rechtsberatung bei objektiven und subjektiven Recht sowie Ansprüchen ein wenig abrücken und die Rechtsberatung für alle drei Bereiche en bloc darstellen. Dadurch lassen sich unnötige Wiederholungen vermeiden.

Damit die Rechtsberatung allgemein zugänglich ist, muß es eine ausreichende Anzahl von Rechtskundigen geben, die Beratungskosten dürfen nicht übermässig hoch sein und die Leistung der Rechtskundigen muß eine entsprechende Qualität aufweisen.

In Polen gibt es ca. 5.000 beruflich tätigen Adwokaten und ca. 17.000 beruflich tätigen Rechtsberater. Der Unterschied zwischen den beiden Berufszweigen liegt darin, daß Adwokaten in sämtlichen Angelegenheiten beraten und vertreten dürfen, Rechtberater dagegen aus straf- und familienrechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sind. Die absolute Anzahl der Rechtskundigen (die ich im folgenden als Rechtsanwälte bezeichne) beträgt somit 22.000 und ist gegenüber der Bevölkerung Polens von 35 Mio. meines Erachtens zu niedrig. Die Zahl wird in den nächsten Jahren voraussichtlich nicht steigen, da der Zugang zu der Berufsausbildung von den beiden Berufskammer – der Adwokatenkammer und der Rechtsberaterkammer – reglementiert wird. Diesen Einschränkungen ist zwar zu verdanken, daß die Adwokatur zu den Zeiten der Volksrepublik Polen 50 Jahre lang frei von Einflüssen des sozialistischen Regimes blieb. In der geänderten politischen Lage scheinen jedoch die Einschränkungen unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr erforderlich zu sein. Sie verstoßen zudem in meiner Einschätzung gegen die von der Verfassung garantierte Berufsfreiheit. Hinzu kommt, daß es über die praktische Handhabung der Ausbildungszulassungskriterien skandalöse Gerüchte gibt, was dem Berufsbild des Rechtsanwalts in der Öffentlichkeit eindeutig schadet. Es muß daher demnächst eine Formel gefunden werden, die einerseits gewährleistet, daß der Zugang zur Rechtsanwaltsausbildung grundsätzlich frei ist, andererseits aber sicherstellt, daß zum einen nur ethisch einwandfreie Personen zugelassen werden und zum anderen, daß Berufsanfänger Zukunftsaussichten haben und nicht so wie in Deutschland (ca. 110.000 Rechtsanwälte gegenüber ca. 80 Mio. Einwohnern) die Reihen der Arbeitslosen füllen.

Was die Kosten der Rechtsberatung anbelangt, lassen sich diese ungefähr nur für den Prozessbereich feststellen, da es nur für diesen Bereich gesetzlich festgelegte Mindestgebühren gibt. Letztlich sind jedoch nur ungefähre Berechnungen möglich, da die endgültige Festsetzung im einzelnen vom Gericht abhängt. In Zivilsachen beträgt die Gebühr in einer einfachen Sache ohne Beweiserhebung bei einem Gegenstandswert von EURO 1.000 ca. 10%, bei einem Gegenstandswert EURO 25.000 ca. 3% des Gegenstandswerts. Im Vergleich dazu liegen die Gebühren in Deutschland auf einem ähnlichen Niveau: Die Gebühr in einer einfach gelagerten Sache ohne Beweisverfahren beträgt bei einem Gegenstandswert von EURO 1.000 ca. 10%, bei einem Gegenstandswert von EURO 25.000 ca. 4% des Gegenstandswerts. Die Gebühren in Zivilsachen in beiden Ländern sind daher auf den ersten Blick vergleichbar. Größere Unterschiede gibt es in Strafsachen. Für einen einfach gelagerten Fall vor dem Strafrichter inklusive Mitwirkung im Untersuchungsverfahren beträgt die Gebühr ca. EURO 150, in Deutschland dagegen ca. EURO 300. Die Gebühr in Polen liegt daher 50% unter dem deutschen Niveau.

Wenn man die Gebühren in Polen mit denen in Deutschland vergleicht und sie in Verhältnis zum Durchschnittsverdienst setzt, der in den beiden Länder in etwa um 30-50% differenziert, sind die Gebühren für gerichtliche Vertretung in einfachen gelagerten Fällen in Zivilsachen und in Verwaltungssachen in Polen um einiges höher als in Deutschland, in Strafsachen dagegen vergleichbar.

Denjenigen aber, die die Rechtsanwaltskosten im gerichtlichen Verfahren nicht aufbringen können, kann Prozesskostenhilfe gewährt werden. Allerdings sind die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (Art. 78 StVG [Strafverfahrensgesetz, kodeks postępowania karnego] und Art. 113 ZVG [Zivilverfahrensgesetz, kodeks postępowania cywilnego]) so allgemein formuliert, daß eine konkrete Berechnung des einzusetzenden Einkommens nicht möglich ist, was in der Praxis sehr oft zu Schätzungsentscheidungen und damit auch oft zu ungerechten Entscheidungen führt. Darüber hinaus ist in Strafsachen gegen eine ablehnende Entscheidungen keine Beschwerde nach Art. 459 StVG zulässig. Ein wesentlicher Nachteil der polnischen Rechtsordnung im Hinblick auf die Kosten der Rechtsberatung liegt jedoch darin, daß Kostenhilfe für außergerichtliche Rechtsberatung nicht bekannt ist. Dies stellt meines Erachtens ein wesentliches Hindernis beim Zugang des Bürger zum Recht dar.

Der nächste Aspekt, unter dem die Allgemeinzugänglichkeit der Rechtsberatung gemessen wird, ist der der Qualität der Rechtsberatung. Hier ist sinnvollerweise zwischen der Effektivität der Rechtsberatung (dem Ausgang des Rechtsstreits in einer Sache) und der Qualität der Rechtsberatung (dem Niveau des juristischen Handwerks) zu unterscheiden.

Die Effektivität der Rechtsberatung kann nach meiner Einschätzung im allgemeinen als zufriedenstellend bezeichnet werden. Sie schwankt allerdings in den Angelegenheiten, in denen der Staat als Auftraggeber auftritt, also bei der strafrechtlichen Pflichtverteidigung und der verwaltungsrechtlichen sowie zivilrechtlichen Prozesskostenhilfe. Die schlechte Effektivität ist durch zweierlei Tatsachen begründet. Zum einen werden die Pflichtmandate ohne Differenzierung nach der Spezialisierung eines Anwalts vergeben. Ein Zivil- oder Arbeitsrechtler muß Strafmandate – manchmal in sehr komplizierten Fällen – und umgekehrt ein Strafrechtler muß Mandate aus dem tiefsten Immobilien- oder Baurecht annehmen. In Polen lebendig ist nämlich immer noch das Bild des Rechtsgeneralisten, das seine Daseinberechtigung vielleicht noch auf dem Lande und in kleineren Städten hat, wohl jedoch nicht mehr in größeren Städten aktuell ist. Der zweite Grund für Effektivitätsprobleme liegt darin, daß der Staat seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Rechtsanwälten oftmals jahrelang nicht nachkommt. Für die Befriedigung der Rechtsanwaltsansprüche fehlen immer Gelder, weil nämlich in dem Haushalt des Justizministeriums die Ausgaben für diese Zwecke nicht gesondert ausgewiesen sind. Darüber hinaus werden die Kosten von Gerichten erst dann festgesetzt, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Daß dies im Hinblick auf eine Berufung, eine Zuruckweisung der Sache oder eine Revision sehr lange dauern kann, liegt auf der Hand. Paradoxerweise muß ein Rechtsanwalt die im Urteil festgestellten, aber noch nicht festgesetzten Gebühren sofort der Besteuerung unterziehen. Diese Situation trägt nicht zur Erhöhung der Effektivität der Rechtsberatung in den Pflichtsachen bei. Selbstverständlich gibt es auch bei Wahlmandaten Fälle, in denen die Effektivität gerade nicht das höchste Niveaus erreicht. Ich glaube aber, diese Fälle stellen eine Ausnahme dar. Diese Ausnahmefälle sollten jedoch von den beiden Berufskammern viel entschiedener als jetzt in Disziplinarverfahren verfolgt werden. 

Was dagegen das Niveau des juristischen Handwerks anbelangt, lässt die Rechtsberatung einiges zu wünschen übrig. Die Schriftsätze können oft als chaotisch bezeichnet werden, in Rechtsgutachten kommen die Verfasser meistens nicht zu einem Ergebnis, es werden in der Regel nur allgemeine und theoretische Aussagen ohne Bezug zum Sachverhalt getroffen. Dieser Situation liegen unterschiedliche Ursachen zugrunde. Zum einen ist die universitäre Ausbildung sehr theoretisch, die Studenten arbeiten kaum mit Gesetzestexten und überhaupt nicht am Sachverhalt und müssen keine schriftlichen Prüfungen absolvieren. Zum anderen ist die fast vierjährige postuniversitäre Ausbildung – die anders als in Deutschland eine spezifische Rechtsanwaltsausbildung ist – oft auch nicht von bester Qualität. Die Referendare sind während der gesamten Ausbildung einem Rechtsanwalt zugeordnet – nur wenn dieser das juristische Handwerk gut beherrscht, kann der Referendar einiges lernen. Die Rechtsanwaltsprüfung beruht oft darauf, daß der Referendar mechanische Kenntnisse unzähliger Gesetze aufweisen muß, ohne daß er imstande ist, sich mit einer einzelnen unbekannten Rechtsnorm auseinanderzusetzen. Die unzureichende juristische Ausbildung ist somit einer der Gründe für die nicht zufriedenstellende Qualität der juristischen Arbeit. Wenn ich das Niveau der Ausbildung in Polen mit dem in Deutschland – wo sowohl die universitäre als auch die postuniversitäre Ausbildung von deutschen Juristen selbst im allgemeinen als unzureichend bezeichnet wird – muß ich feststellen, daß die juristische Ausbildung in Polen noch unzureichender ist.

Der nächste Grund für die oft nicht zufriedenstellende Qualität der Rechtsberatung ist mit der nächsten Ausprägung des Zugangs zum Recht, nämlich mit der Voraussehbarkeit des Rechts, eng verknüpft. Denn sowohl die Qualität der Rechtsberatung als auch die Voraussehbarkeit des Rechts hängen in besonderem Maße von der Qualität der Informationsquellen, die ein Rechtsanwalt bei seiner Arbeit heranziehen muß, nämlich von der Qualität der juristischen Literatur, der Rechtsprechung und der Auskünfte der Behörden. Im einzelnen:

Das Niveau der juristischen Literatur wird langsam besser. Bis vor kurzem aber fand man beispielsweise in den meisten Werken zum allgemeinen Verwaltungsrecht Aussagen, die den Verwaltungsakt als eine Verwaltungsentscheidung charakterisierten, die die formellen Merkmale eines Verwaltungsaktes, also Bezeichnung der Behörde, Begründung, Unterschrift usw. aufweist, ohne daß die materiellen Merkmale des Verwaltungsaktes, der eine nach außen gerichtete verwaltungsrechtliche Entscheidung einer Behörde mit Regelungsgehalt in einem konkreten Falls ist, detailliert erörtert wurden. Ich habe daher in der Praxis manchmal Behauptungen gehört, die Entscheidung XY sei kein Verwaltungsakt, weil ihr an der Begründung mangele.

Bis vor kurzem – um ein zweites Beispiel zu nennen - vertrat auch fast die gesamte Literatur die Meinung, daß der wesentliche Unterschied zwischen einem Arbeitsvertrag und dem Auftrag – in dem in Polen die sogenannten freien Mitarbeiter beschäftigt werden – hauptsächlich darin liegt, daß der Auftrag nicht nur von dem Vertragspartner, sondern auch von Dritten erfüllt werden kann und nicht unbedingt vergütet werden muß. Da der Auftrag aber genauso gut von dem Vertragspartner persönlich erfüllt und auch vergütet werden kann, ist der Unterschied zwischen den beiden Vertragstypen schlecht auszumachen.

Das unzureichende Niveau ändert sich aber wie gesagt, langsam und die juristische Literatur wird immer besser. Trotzdem findet man in Kommentaren noch viel zu oft Feststellungen, die überhaupt keinen Aussagewert haben oder Kommentierungen, die ohne eine entsprechende Quellenbezeichnung seitenlange Wiederholungen aus älterer Bücher anderer Autoren darstellen.

Was die Rechtsprechung anbelangt, ist auch hier Fortschritt zu verzeichnen. Den Entscheidungen der Obersten Gerichte sind immer öfter verallgemeinerungsfähige Aussagen zu entnehmen – bisher waren das meistens Wiederholungen des Gesetzestextes ohne jegliche oder nur mit einer unzureichenden oder unverständlichen Begründung. Trotzdem werden immer noch zu häufig von Obersten Gerichten in ähnlich gelagerten Fällen Entscheidungen getroffen, die einander widersprechen; und trotzdem nimmt die Rechtsprechung immer noch zu selten die sich ihr anbietenden Chance, Auslegung von unzähligen unpräzisen Rechtsnormen vorzunehmen und Richterrecht zu schaffen.

Was sie nächste Informationsquelle anbelangt, nämlich die Auskünfte der Verwaltung, so kann die Lage nach wie vor als unzufriedenstellend bezeichnet werden. Beispielsweise im Bereich des Steuerrechts haben Rundschreiben des Finanzministeriums enorme praktische Bedeutung. Diese werden aber oft nicht veröffentlicht, sondern nur Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Das Heimtückische daran ist, daß oft diejenigen Rundschreiben nicht veröffentlicht werden, die wesentliche Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis mit sich bringen. Ohne persönliche Kontakte kann daher ein Steuerrechtler keine vernünftige Steuerbratung vornehmen. Darüber hinaus erteilen die Finanzämtern selbst in identisch gelagerten Fällen widersprüchliche Informationen. Des weiteren sind Behörden oft nicht imstande, verbindliche und präzise Auskünfte zu erteilen. Die schlimmsten Erfahrungen bisher habe ich persönlich in diesem Bereich mit Ministerien gemacht.

Die unzureichende Qualität der Informationsquellen schlägt sich auf die Qualität der Rechtsberatung, die sich letztlich auf diese Informationsquellen stützen muß. Darüber hinaus führt die unzureichende Qualität der Informationsquellen verknüpft mit oft lückenhaften Gesetzen oder sehr allgemein formulierten Rechtsnormen dazu, daß dem Rechtsanwalt eine verbindliche Aussage über die Rechtsfolgen eines Tatbestandes nicht möglich ist. Beispielsweise – ich knüpfte hier an die oben dargestellte Rechtsnorm über den ausschreibungslosen Grundstückserwerb an – findet man in sämtlichen Werken und Kommentaren zum IWG keine einzige erläuternde Aussage zu den Voraussetzungen dieser Rechtsnorm. Die meisten Kommentare wiederholen nämlich nur den Gesetzestext, einige wenigen zitieren Gerichtsentscheidungen, die zur Lösung des Problems überhaupt nichts beitragen. In keinem einzigen Werk wird die Gesetzesauslegung vorgenommen oder wenigstens festgestellt, daß der Bedeutungsinhalt der vom Gesetzgeber verwendeten Begriffe unklar ist. Selbstverständlich kann ein guter Rechtsanwalt eine Gesetzesauslegung nach allen Regeln der juristischen Kunst vornehmen. Er kann aber dem Mandaten nie die Sicherheit geben, daß ein Gericht seine Auffassung teilen wird. Darüber hinaus nimmt eine gewissenhafte Auslegung sehr viel Zeit in Anspruch und dieser Aufwand ist für Mandanten wirtschaftlich oft nicht mehr vertretbar. Ein Rechtsanwalt kann nämlich meistens keine wissenschaftlichen Recherchen durchführen, er ist in der Regel auf eine schnell auffindbare und verlässliche Information angewiesen. Diese ist leider in Polen nicht zugänglich. Die Folge ist die fehlende Voraussehbarkeit des Rechts, die meines Erachtens ein wesentliches Hindernis beim Zugang zum Recht darstellt.

Zusammenfassend ist der Zugang zum Recht im Bereich des objektiven Rechts nicht zufriedenstellend. Zwar werden die Rechtsnormen im ausreichenden Maße veröffentlicht, sie sind aber oft unklar formuliert oder lückenhaft. Der Zugang zur Rechtsberatung wird wegen einer zu niedriger Zahl der Rechtsanwälte, unzureichender juristischer Ausbildung und einem nicht mehr zeitgerechten System der Vergabe der Mandante im Rahmen der gebührenfreien gerichtlichen Rechtshilfe sowie einer fehlenden gebührenfreien Rechtshilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten nicht im ausreichenden Maße gewährleistet. Die Rechtsfolgen von Gesetzen sind zum einen wegen deren Unvoll-kommenheit, zum anderen wegen unzureichender Informationsversorgung in der juristischen Literatur, Rechtsprechung und Verwaltung nicht vorsehbar.

2.    Bereich des subjektiven Rechts

Im Bereich des subjektiven Rechts erfolgt der Zugang zum Recht im Rahmen des Zugangs zu der Verwaltung, zu Strafverfolgungsorganen inklusive Strafgerichten und zu den Organen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der Zugang beginnt auf der Ebene der Beschaffung von Informationen hierzu, welche Stelle für das Anliegen des Bürgers zuständig ist. Dieses erfordert mitunter viel Geduld, wird aber meistens mit Erfolg gekrönt.

Probleme tauchen allerdings bei der Gewährleistung des tatsächlichen Zutrittes zu dem Organ und der Behandlung seitens der Bediensteten auf. Mehrstündige Wartezeiten sind die Regel. Beispielsweise bei der Erlangung von Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer ist – da diese vier Behördengänge erfordert – insgesamt mit 25 – 30 Stunden Behördenwartezeit zu rechnen. In den meisten Grundbuchämtern wird pro Tag nur eine vorgegebene Anzahl von Grundbüchern zur Einsicht vorgelegt. Ich kenne beispielsweise Grundbuchämter, in denen die Zahl auf 6 Stück pro Tag, während der Sommerferien auf 2 Stück pro Tag festgelegt wird. Wenn das Grundbuch gerade dem Richter vorgelegt wird – und manchmal bleiben Grundbücher bei einem Richter einige Monate liegen – kann keine Einsicht gewährt werden.

Auch die Behandlung seitens der Bediensteten läßt viel zu wünschen übrig. Die Behandlung kann sogar den tatsächlichen Zugang verhindern. Einmal ist beispielsweise einem Referendar aus unserer Kanzlei die Entgegennahme eines Antrages mit dem Argument verweigert worden, die Vollmacht sei unwirksam. Sie sei nämlich für vier Kollegen aus der Kanzlei erteilt worden. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz könne aber die Partei von einem Bevollmächtigten vertreten sein. Einem anderen Kollegen ist die Einsicht in ein Register aus dem Grund verweigert worden, daß die Vollmacht zwar wirksam, der Vollmachtgeber aber nicht anwesend sei. Der Beamte vertrat nämlich die Auffassung, daß der Bevollmächtigte nur dann tätig sein darf, wenn auch der Vollmachtgeber zugegen ist. Hervorheben ist, daß sich die beiden Vollmachtsfälle nicht vor Behörden irgendwo auf dem tiefsten Lande, sondern vor Behörden in Warschau ereignet haben. Wenn man zusätzlich noch berücksichtigt, daß Behörden sehr oft notariell beglaubigte Vollmachten verlangen, muß man feststellen, daß die Möglichkeit zum Tätigwerden durch einen Bevollmächtigten häufig eingeschränkt ist.

Im allgemeinen herrscht in der Verwaltung ein sehr starker Formalismus. Beispielsweise werden Anträge und Unterlagen häufig nicht entgegengenommen, wenn nicht jede einzelne Seite beglaubigt ist. 

Weitere schwerwiegende Probleme ergeben sich, nachdem ein geordnetes Verfahren eingeleitet worden ist. Zwar wird der Bürger von Gesetzes wegen mit ausreichenden Berechtigungen ausgestattet, ihre Durchsetzung in der Praxis ist aber oft nicht durchführbar. Es ist beispielsweise Rechtsanwälten zwar möglich, Einsicht in die Verwaltungs- oder Strafakte zu nehmen, jedoch ist es meistens nicht durchsetzbar, eine Kopie der Akte oder dessen einzelnen Seiten zu erhalten. Auf die Kopie des Protokolls der Hauptverhandlung beim Strafgericht wartet man auch vergeblich.

Anträge im Verwaltungsverfahren werden generell sehr lange bearbeitet, fast in jedem Verfahren könnte man Untätigkeitsklagen erheben, die aber letztlich wegen stockender Bearbeitung der Klagen durch Gerichte das Verfahren um das dreifache verlängern würden. Auf die Länge des Gerichtsverfahrens komme ich noch später zu sprechen, an dieser Stelle reicht der Hinweis, daß es in Polen insgesamt 11 Verwaltungsgerichte gibt. Was die Überschreitung der Verfahrensfristen durch die Behörden anbelangt, beruht eine beliebte Vorgehensweise der Behörden darauf, daß kurz vor dem Ablauf der nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen Frist eine Scheinfrage an den Antragsteller schriftlich gerichtet wird, wodurch der Verfahrenslauf und somit der Fristenlauf unterbrochen werden. Das Schreiben wird aber erst ein Monat nach seiner Erstellung und Unterzeichnung tatsächlich verschickt. Die Behörden behaupten immer, die Verzögerung sei durch die internen Postwege entstanden. Wenn man zu dem einen Monat noch zwei Wochen für die postalische Beförderung der Anfrage und der Antwort und für die Bearbeitung in der Kanzlei sowie weitere zwei Wochen für den internen Behördenweg noch einrechnet, so hat sich das Verfahren um zwei Monate verzögert, ohne das gegen die nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz auferlegten Fristen seitens der Behörde verstoßen wurde.

Sehr belastend für die Antragsteller in einem Verwaltungsverfahren ist auch, daß Behörden unzählige Unterlagen verlangen, ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage hierzu nachweisen zu können. Klassisches Bürgerbeispiel ist die Anmeldung mit vorübergehendem Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt, die bei einem über 48 Stunden andauernden Aufenthalt eine Pflicht darstellt. Das Einwohnermeldeamt verlangt hierzu von allen Männern, daß sie ihren Wehrpaß vorlegen – ohne diesen ist die Anmeldung nicht möglich. Sehr häufige Überschreitung der Befugnisse im Hinblick auf anzufordernde Unterlagen ist im Steuerrecht zu beobachten. Ein Anderes Beispiel: Dem Antrag auf Erteilung der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung muß ein ca. 40 Seiten starkes Paket von Unterlagen beigelegt werden, bis zum Mietvertrag des Antragstellers hin. Vereinzelt verlangt die Behörde sogar notariell beurkundete Mitverträge. Die Behörde will in der Regel "überinformiert" sein, sie selbst versorgt den Bürger jedoch nicht mit ausreichenden Informationen zum Verfahrensablauf. Klassisches Beispiel ist der Antrag des Staatsanwaltes auf Anordnung der Untersuchungshaft. Die schriftliche Begründung dieses Antrags liegt nur dem Richter vor, die dem Beschuldigten und seinem Verteidigter zugängliche mündliche Begründung ist dagegen unvollständig, da die Staatsanwaltschaft ihre Beweise nicht verraten will. Was im übrigen die Untersuchungshaft anbelangt, ist die Überschreitung deren zulässigen Länge um vielfaches schon mehrmals von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg beanstandet worden.

Die Beispiele zeigen deutlich, daß ausreichende Berechtigungen des Bürgers in einem Verfahren von Gesetzes wegen meistens vorhanden sind, in der Praxis bleiben sie jedoch nur illusorisch. Das ist nach meiner Einschätzung das Hauptproblem des Verfahrens.

In einigen Fällen sind die Berechtigungen aber bereits von Gesetzes wegen bzw. wegen fehlenden Richterrechts eingeschränkt. Eine wesentliche Einschränkung im Strafrecht ist beispielsweise, daß gem. Art. 523 § 2 StVG Revision nur gegen Urteile mit unbedingter Haftstrafe zulässig ist. Im Verwaltungsverfahren gibt es beispielsweise keine Klage gegen Untätigkeit der Behörde bei der Verbescheidung des Antrags auf Hinzu-ziehen als Beteiligter zum Verwaltungsverfahren.

Probleme gibt es nach meiner Einschätzung auch auf der nächsten Stufe des Verfahrens, nämlich bei dem Fällen einer Entscheidung. Dieser Problembereich betrifft vor allem verwaltungsrechtliche Entscheidungen. Es gibt hier letztlich zwei klassische Situationen, die ein Hindernis beim Zugang zum Recht darstellen: Die Verwaltung drückt sich davor, eine Entscheidung zu treffen; die Verwaltung trifft eine rechtswidrige Entscheidung, weil ihr das juristische Know-how fehlt.

Typisches Beispiel für die erste Situation ist die Erteilung einer verbindlichen Auskunft in Steuersachen nach Art. 14 Abs. § 4 StO (Steuerordnung, ordynacja podatkowa). Das Finanzamt ist danach verpflichtet, den in dem Antrag geschilderten Sachverhalt verbindlich steuerlich einzuordnen. Der Bürger darf sich auf diese Einordnung verlassen und ihm dürfen daraus keine Nachteile erwachsen. Leider formuliert die Finanzverwaltung ihre Auskünfte sehr häufig so, daß sie entweder keinen Aussagewert haben oder völlig unverständlich sind.

Anderes typisches Beispiel für die erste Situation ist, daß die Verwaltung deswegen keine Entscheidung trifft, weil sie vom Antragsteller ein wie immer auch geartetes Entgegenkommen erwartet. Im wirtschaftlichen Bereich ist das Problem vor allem im Baurecht akut. Bei sämtlichen größeren Investitionen erwarten die Gemeinden, daß vom Bauherr die Infrastruktur der Gemeinde verbessert wird, daß beispielsweise eine neue Straße oder neue Kläranlage gebaut wird, ein städtisches Theater renoviert, ein Feuerwehrwagen gekauft oder die regionale Fußballmannschaft gesponsert wird. Während also in Deutschland im öffentlichen Recht das Verbot von verbundenen Geschäften gilt, herrscht in Polen ein Gebot von verbundenen Geschäften. Darüber hinaus begegnet man bei größeren Investitionen immer wieder der Korruption in der Verwaltung.

Darüber hinaus trifft die Verwaltung immer noch viel zu oft rechtswidrige Entscheidungen, weil ihr oft das juristische Know-how fehlt und sie entweder das Verfahrensrecht nicht beachtet oder das materielle Recht nicht ausreichend berücksichtigt hat. Für einen antragstellenden Investor ist das eine sehr gefährliche Konstellation, denn die von ihm in einem langen Verwaltungsverfahren erlangte Entscheidung nun von Dritten angefochten werden kann. Es kommt daher manchmal zu paradoxen Situationen, in denen der Investor von der an der Investition interessierten Gemeinde einen Entscheidungsentwurf voraberhält, damit er sie der juristischen Prüfung unterziehen kann. Auf diese Art und Weise wälzt die Verwaltung die Verantwortung auf den Investor ab.

Die Verwaltung ist in der Regel nicht imstande, korrekte Gesetzesauslegung vorzunehmen. Die Auslegung klebt am Buchstaben, die teleologische Auslegung wird kaum praktiziert. Die polnische Verwaltung arbeitet nämlich nach der alten deutschen Beamtenmanier: "Das machen wir so, weil wir das schon immer so gemacht haben“". Beispielsweise muß im Baugenehmigungsverfahren zunächst eine Bauvorentscheidung, deren Inhalt aus der für die geplante Investition einschlägigen Auszügen aus dem Flächennutzungsplan besteht, erlangt werden. Die Entscheidung stellt die Grundlage für die spätere Erteilung der Baugenehmigung dar, jedoch müssen der Adressat dieser Entscheidung und der Antragsteller der Baugenehmigung übereinstimmen. Da an größeren Investitionen mehrere Firmen beteiligt sind, wie Verwertungsgesellschaften, Projektentwickler, Leasinggeber, Objektgesellschaften, Baufirmen, Investor und endgültiger Betreiber, ist es in der Bauvorentscheidungsphase manchmal enorm schwierig vorauszusehen, welche Firma die Baugenehmigung beantragen wird. Falls die Bauvorentscheidung von einer anderen Firma beantragt wurde als von der, die die Baugenehmigung beantragen soll, besteht Bedarf danach, die Bauvorentscheidung, die einen sachbezogenen Verwaltungsakt darstellt – sie bezieht sich nämlich auf die geplante Investition – auf den Antragsteller der Baugenehmigung zu übertragen, damit die Identität zwischen dem Adressaten der Bauvorentscheidung und dem Antragsteller der Baugenehmigung gegeben ist. Die Übertragung der Bauvorentscheidung lehnt die Verwaltung mit dem einzigen Argument ab, eine ausdrückliche Vorschrift hierzu existiere nicht. Leider befindet sich die Verwaltung in dieser Frage in guter Gesellschaft, da meines Wissens weder die Rechtswissenschaft noch die Rechtsprechung in Polen die Differenzierung von adressatenbezogenen und sachbezogenen Verwaltungsakten herausgearbeitet hat.

Ähnliche Probleme gibt es bei der Anmeldung von Gesellschaften beim Handelsregister, womit ich bei der nächsten Ausprägung des Zugangs zum Recht, nämlich bei der Erfüllung von verschiedenen Pflichten, angelangt bin. Ein Gesellschaftsvertrag, der dem Richter unbekannte Regelungen enthält, wird oft als rechtswidrig eingeordnet und folglich die Anmeldung abgelehnt. In der Kanzlei raten wir daher den Investoren immer, einen möglichst einfach gestrickten Gesellschaftsvertrag zu nehmen und diesen eventuell zu ändern, nachdem die Anmeldung erfolgt ist. Selbstverständlich könnte auch gegen eine Entscheidung des Richters am Handelsregister eine Beschwerde eingelegt werden. Wenn man aber berücksichtigt, daß bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren ein Jahr und nicht selten zwei Jahre verstreichen, wird kaum ein Unternehmen diesen Schritt wagen.

Ein allgemeines Problem sämtlicher Verwaltungs- und Registerverfahren in Polen ist die Bearbeitungszeit. Die Lage im Handelsregister  ist zwar wesentlich besser geworden seitdem ein neues EDV-gesteuertes Handelsregister entstanden ist. Ich bin jedoch der Auffassung, daß dies noch keinen Anlaß zu übermäßiger Freude darstellt, da die vorherige Situation, in der man ein halbes Jahr auf einen Auszug aus dem Handelsregister gewartet hat, einfach unakzeptabel war und auch heute die Termine in dem Registerverfahren häufig nicht eingehalten werden. Auch die Lage in Grundbuchämtern ist besser geworden. Die bisherige Bearbeitungszeit für die Grundbucheintragung in Warschau hat sich von zwei Jahren auf ca. halbes Jahr verkürzt. Welche Einschränkung des Rechtsverkehrs dies aber immer noch bedeutet, kann man sich leicht vorstellen. Das gleiche betrifft die Bearbeitungszeit in der Verwaltung: Fristen werden nicht beachtet oder – wie oben dargestellt – künstlich unterbrochen. Gerichtliches Vorgehen gegen die Überschreitung der Fristen ist aber nicht sinnvoll, da das Klageverfahren sehr lange dauert (dazu gleich unten).

Die letzte Ausprägung des Zugangs zum Recht, die ich im Bereich des subjektiven Rechts angesiedelt habe, ist die Frage der Behandlung des Bürgers von anderen Beteiligten am Rechtsverkehr, vornehmlich von unterschiedlichsten Monopolunternehmen der Daseinsvorsorge. Ich kann zwar keine konkreten Fälle aus unserer Kanzlei schildern, aber derjenige, der schon mal in Polen eine Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel kaufen wollte, eine Bahnreise unternahm, für sein Einfamilienhaus Anschluß an die Stadtwerke erreichen oder das Kabelfernsehen installieren lassen wollte, der wird bezeugen können, mit welchen enormen Schwierigkeiten die einfachsten Dinge des Lebens verbunden sein können. Obwohl in diesem Bereich in den letzten 10 Jahren auch vieles besser geworden ist, scheint die Bezeichnung Dienstleistung nicht ganz zutreffend zu sein. Der Verbraucher wird sehr schlecht behandelt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Unternehmen sind sehr einseitig konzipiert und obwohl in den letzten Jahren viele Konsumentenschutz-Richtlinien der EU ins nationale Recht umgesetzt worden sind, ist letztlich Rechtsschutz in diesem Bereich illusorisch, da die Gerichtsbarkeit nicht zufriedenstellend funktioniert.

3.    Bereich des Anspruches

Damit bin ich bei dem letzten Bereich der Ausprägungen des Zuganges zum Recht angelangt, nämlich beim Anspruch und dessen gerichtlicher Durchsetzung.  Das Niveau des Zugangs zum Recht in diesem Bereich ist in erster Linie an der Höhe der Gerichtskosten zu messen. Im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit sind diese in Polen sehr hoch. Beispielsweise bei einem Gegenstandswert von ca. EURO 1.000 betragen sie 8%, bei einem Gegenstandswert von ca. EURO 250.000 betragen sie 5% des Gegenstandwertes. Im Vergleich dazu belaufen sich die Gerichtskosten in Deutschland respektiv auf ca. 5% und ca. 0,4% des Gegenstandwertes. Die übermäßig hohen Gerichtskosten wurden bereits von dem Europäischen Gerichthof für Menschenrechte (Kreuz gegen Polen) beanstandet. Im Folge dessen wird die Höhe der Gerichtskosten demnächst reformiert.

Der Zugang zur Gerichtsbarkeit kann darüber hinaus nur dann als gegeben erachtet werden, wenn die Formerfordernisse in Bezug auf die einzureichenden Schriftsatze nicht übermassig hoch sind. Diese Frage ist bei Sachen mit großen Gegenstandswert nicht zu relevant, da in diesen Sachen ohnehin einen Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss. Die Frage gewinnt hingegenüber bei Sachen mit geringem Gegenstandswert an Bedeutung, da hier der Bürger daran interessiert ist, die Klageschrift selbst einzureichen. Für diese Klage gibt es in Polen ein vereinfachtes Verfahren, in dem von vorgefertigten formaleren Gebrauch zu machen ist, die jedoch so kompliziert sind, daß nicht mal ein Akademiker imstande ist, sie korrekt auszuführen. Glücklicherweise hat in diesem bereich bereits das Verfassungsgericht reagiert, so daß auch hiermit Forschritt zu verzeichnen ist.

Eine wesentliche Einschränkung beim Zugang zur Gerichtsbarkeit stellt die Länge des Verfahrens dar. Für die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gibt es keine zwingenden Fristen – wir haben in der Kanzlei Fälle, in denen nach zwei Jahren seit Einreichung der Klageschrift die mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat. Aber auch das Beweisverfahren und die Anberaumung weiterer Termine zieht sich in Länge. Die Länge des Gerichtsverfahrens ist auch von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte mehrmals beanstandet worden: soweit ich mich erinnern kann, handelte es sich in einer der Sachen um ein 18-jähriges Gerichtsverfahren. Die Gründe für die übermäßige Verfahrenslänge sind nach meiner Einschatzung die folgenden: stets wachsende Anzahl der Gerichtsverfahren (vor den ordentlichen Gerichten waren im Jahre 1991 2.740 Mio. Verfahren, im Jahre 2000 bereits 7.404 Mio. Verfahren anhängig), schlechte technische Ausrüstung der Gerichte (Gerichte verfügen beispielsweise in der Regel über keine EDV-Systeme, Richter über keine Diktiergeräte), schlechte Organisation im Geschäftsstellenbereich (beispielsweise ist vor kurzem festgestellt worden, daß in einem der Warschauer Gerichte in 230 Verfahren keine Akten mehr auffindbar sind) und schlechte Arbeitsorganisation (beispielsweise haben viele Richter nur einen Verhandlungstag in der Woche). Die Länge des Verfahrens stellt nicht nur eine Einschränkung des Zugangs zum Gericht in einem konkreten Falls dar, sondern hat darüber hinaus die weiterreichende Folge, daß das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit in der Bevölkerung soweit gesunken ist, daß nach allgemeiner Meinung ein vernünftig denkender Mensch nur im äußersten Falle die Einreichung einer Klage erwägen soll. Wenn man hierzu noch die ab und zu auftauchende Korruptionsfälle berücksichtigt, die in der Presse immer aufgeblasen werden, wird deutlich, daß in der Bevölkerung kein positives Bild der Gerichtsbarkeit herrscht.

Was die nächste Ausprägung des Zugangs zum Recht anbelangt, nämlich die Berechtigungen des Einzelnen in dem Verfahren, sind hier nach meiner Einschätzung im gesetzlichen Bereich keine wesentlichen Defizite vorhanden. Enorme Schwierigkeiten entstehen jedoch in dem organisatorischen Bereich. Diese möchte ich an einem Beispiel zeigen, das eine in Beruf des Rechtsanwalt oft vorkommende Situation betrifft. Nehmen wir an, auf der Etappe des schriftlichen Vorverfahrens im Zivilprozess wird vom Richter eine Frist von einer Woche für die Einreichung von Unterlagen festgesetzt. Der Rechtsanwalt kann diese Frist aus irgendwelchen Gründen nicht einhalten und benötigt deshalb Fristverlängerung. In Deutschland würde er den Richter anrufen, diesem die Situation schildern und falls die Schilderung dem Richter begründet und glaubwürdig erscheint, eine Fristverlängerung bekommen. In Polen hingegen weißt der Rechtanwalt zunächst nicht einmal, wen er anrufen soll – der Name des Richters befindet sich auf der Verfügung nicht, die Unterschrift ist immer unleserlich. Der Rechtanwalt wird daher versuchen, den Richternamen über die Geschäftsstelle telefonisch zu erfahren. Wenn ihm nach mehren Anläufen schließlich gelungen ist, zu der Geschäftsstelle durchzukommen, braucht die Geschäftstelle auch ihre Zeit, um das Aktenzeichen zu einem konkreten Richter zuzuordnen. Anschließend bittet der Rechtsanwalt die Geschäftstelle um die Durchwahl zu dem Richter. Nachdem der Rechtsanwalt nach mehreren Anrufen den Richter nicht erreicht hat, wendet er sich erneut an die Geschäftstelle. Dort erfährt er, daß der Richter an diesem Tag gerade nicht anwesend ist. Richter haben nämlich, wie ich bereits oben erwähnt habe, oft nur einen Verhandlungstag in der Woche und an den sonstigen Tagen pflegen sie zu Hause zu arbeiten. Selbstverständlich hat jeder Richter eine Sprechstunde – meistens eine Stunde einmal in der Woche – leider gerade nicht an diesem Tag. Selbstverständlich kann der Rechtanwalt einen schriftlichen Antrag auf Fristverlängerung einreichen. Wenn man allerdings die postalische Beförderungsdauer und die internen Gerichtswege berücksichtigt, kann man davon ausgehen, daß der Antrag dem Richter bereits nach Ablauf der Frist vorgelegt wird, ohne allerdings daß der Rechtsanwalt die Sicherheit hat, der Richter werde den Antrag für begründet erachten. Natürlich könnte der Rechtsanwalt den Antrag auch per Fax schicken. Er wird aber fürchten, daß der Richter das Fax im Hinblick auf die mangelnde Originalunterschrift nicht als einen wirksamen Schriftsatz gelten lassen wird. Die Fristverlängerung ist damit in der Praxis nicht durchführbar.

Dieses Beispiel zeigt sehr deutlich die tatsächlichen Schwierigkeiten in einem Prozess – sie sind rein organisatorischer Natur. Ein effektiver Rechtsanwalt ist daher derjenige, der möglichst viel Geschäftstellenpersonal kennt und deswegen vielerlei organisatorische Unzulänglichkeiten aus dem Weg räumen kann.

Aber selbst wenn man annehmen würden, daß der Richter an dem betreffenden Tag im Gericht anzutreffen wäre, würde er mit dem Rechtsanwalt vermutlich nicht sprechen wollen. Warum das so geschiet, kann ich – da ich kein Richter bin – nur vermuten. Zum einen wohl deswegen, weil nicht geplante Gespräche die Arbeitszeit des Richters desorganisieren, zum anderen deswegen, weil der Richter befürchtet, der Korruption und folglich der Befangenheit bezichtigt zu werden.

Der Kontakt mit dem Richter ist ein allgemeines Problem des Erkenntnisverfahrens. Eine gemeinsame Erörterung der Sach- und Rechtslage findet selten statt. Letztlich wäre diese für die Gerichte selbst von Vorteil, weil die Erfahrung zeigt, daß sie die Vergleichsbereitschaft der Parteien erhöht, die Gerichte scheinen jedoch diese Auffassung nicht zu teilen.

Die nächste Ausprägung des Zugangs zum Recht zeigt sich in der Qualität der Urteile und Urteilsbegründungen. Hierzu hört man in Polen immer wieder den Einwand, Richter würden in einem zu jungen Alter zur Ausübung des Richteramtes zugelassen werden und ihnen fehle deshalb die notwendige Lebenserfahrung. Ich persönlich bin der Auffassung, daß junge Richter zu selten Urteilsbegründungen verfassen. Urteilsbegründungen werden nämlich nach Art. 328 § 1 S. 1 ZVG nur dann angefertigt, wenn eine der Parteien dies beantragt hat und sie werden auch nur dieser Partei zugestellt. Die Regelung ist grundsätzlich richtig, daß sie zur Vereinfachung des Verfahrens beiträgt, führt jedoch dazu, daß Richter nicht ausreichend lernen, sich mit den Rechtsausführungen und Sachlageargumenten der Parteien auseinanderzusetzen. Infolge dessen passiert – ein Fall aus unserer Kanzlei – daß ein Antrag nicht anfechtbarer auf Zulassung der Berufung (hier vor dem Hauptverwaltungsgericht) mit einer Begründung abgelehnt wird, die sich nur mit einem der vier Berufungsgründe auseinandersetzt, die übrige Gründen hingegen völlig verschweigt.

Sollte eine obligatorische Urteilsbegründung eingeführt werden, müsste allerdings auch eine verbindliche Frist für ihre Erstellung festgelegt werden. Die momentan bestehenden Fristen sind nämlich für das Gericht nicht bindend. Eine Urteilsbegründungserstellungszeit von einem halben Jahr ist daher momentan – vor allen in größeren Prozessen – keine Seltenheit.

Ich bin an der letzten Ausprägung des Zugangs zum Recht anbelangt, nämlich an dem Zwangsvollstreckungsverfahren. Ausschlaggegend für die Verwirklichung dieser Ausprägung sind die Kosten und die Effektivität des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Die Kosten, vor allem in Sachen mit kleinerem bis durchschnittlichem Gegenstandswert, sind zu hoch. In diesen Sachen betragen sie nämlich ca. 20% des Gegenstandswertes, wobei zunächst ein Vorschluß in Höhe von 7% entrichtet werden muß, der bei erfolgloser Zwangsvollstreckung nicht zurückerstattet wird.

Was die Effektivität des Zwangsvollstreckungsverfahrens anbelangt, ist diese fraglich. Gerichtsvollzieher zeigen sehr wenig Aktivität, nach dem ersten erfolgslosen Versuch stellen sie in der Regel ihre Tätigkeit ein. Die Chance, an das Vermögen des Vollstreckungsschuldners heranzukommen, wenn man den Gerichtsvollzieher auf konkrete Vermögenswerte nicht hingewiesen hat, ist gering.

Zusammenfassend liegen wesentliche Einschränkungen beim Zugang zum Recht im Bereich der Durchsetzung von Ansprüchen in der Höhe der Gerichtskosten, die allerdings demnächst sinken soll; in der Länge des Gerichtsverfahrens; in enormen Organisationsproblemen in der Gerichtsbarkeit; zum Teil in der nicht zufriedenstellender Qualität der Urteile; und schließlich in der zu hohen Kosten und fehlender Effektivität der Zwangsvollstreckung.

III.    Ergebnis

Ich möchte nun zu den Abschlussbemerkungen kommen. Die von mir geschilderten Einschränkungen beim Zugang zum Recht beruhen meines Erachtens auf vier grundsätzlichen Mängel. Diese sind: unzureichende Ausbildung in allen juristischen Berufen, unpräzise und lückenhafte Rechtsnormen, schlechte Organisation sowie weitverbreitete Korruption.

Diese vier Mängel bilden einen Teufelskreis, den man als einen qualifizierten Teufelkreis bezeichnen kann. Qualifiziert ist er deswegen, weil man nicht nur bei einem Mangel die Ursache für jeden der nächsten Mängel sieht, von denen der letzte wiederum Ursache für den Anfangsmangel darstellt; sondern weil man das Spiel bei jedem beliebigen Mangel anfangen kann und dabei die übrigen Mängel auch beliebig austauschen kann. Beispielsweise ist die schlechte Ausbildung der Legislativjuristen ein Grund für die unpräzisen und lückenhaften Rechtsnormen, diese sind ein Grund dafür, daß die Justiz und die Verwaltung schlecht organisiert ist, und dies wiederum ist ein Grund dafür, daß sich die Korruption verbreitet. Man kann die Kette aber auch auf einer anderen Stelle beginnen und die folgenden Mängel umsetzten. Beispielweise sind die unpräzisen und lückenhaften Rechtsnormen ein Grund dafür, daß die Juristen, die an diesen Normen lernen, schlecht ausgebildet werden, dies ist ein Grund dafür, daß die Organisation in den Gerichten und in der Verwaltung schlecht, diese ist wiederum ein Grund dafür, daß sich die Korruption verbreitet.

Eines möchte ich aber deutlich hervorheben. Es gibt selbstverständlich auch positive Beispiele: Es gibt hervorhangende juristische Bücher, klare Rechtsprechung, hochqualifizierte Richter und Rechtsanwälte, bürgernahe und bürgerfreundliche Behörden, gut funktionierende Gerichte und perfekt formulierte Rechtsnormen. Leider ist das kein Standard. Standard ist der qualifizierte Teufelskreis.

Eine andere Frage ist jedoch, auf welchem Niveau der Zugang zum Recht gewährleistet werden muss. Denn einen perfekt funktionierenden Zugang zum Recht gibt es nirgendwo in der Welt. Es muß daher nach einem Vergleichmaßstab gesucht werden. Wir sind in Polen in der gleichzeitig glücklichen und unglücklichen Lage, daß wir uns oft mit unserem westlichen Nachbar vergleichen. Glücklich ist die Lage deswegen, weil wir gerade in dem hier erörterten Bereich viel positives von Deutschland, das in Sachen Verwaltung, Recht und Organisation seit jeher in der Welt führend ist, lernen können. Unglücklich ist die Lage aber deswegen, weil wir immer wieder nur unsere Defizite sehen. Wir vergessen dabei oft, daß auch in dem perfektionistischen Deutschland nicht alles einwandfrei funktioniert oder funktionierte: Daß beispielsweise der Beruf des Rechtsanwalts ursprünglich – während woanders bereits Advokaten tätig waren – darauf ausgerichtet war, nicht dem Mandaten, sondern dem Gericht bei Urteilfällen zu helfen; daß das BGB, der juristische "Begriffshimmel", anfänglich die Frage der positiven Vertragsverletzung gar nicht regelte; daß die bürgerferne und dem Zugang von außen versperrte Verwaltung gerade in Deutschland sehr lange dominierend war; daß der Grundsatz der Parteienfinanzierung, der sehr plastisch als Grundsatz der "gläsernen Taschen" bezeichnet wurde, sich letztlich in der Praxis als illusorisch erwiesen hat; daß das System der juristischen Ausbildung in Deutschland nicht mehr zeitgenössisch ist. Bei unserem Vergleich mit Deutschland sollten wir daher diese Aspekte nicht vergessen.

Darüber hinaus dürfen wir auch die tatsächlich Gegebenheiten nicht aus den Augen verlieren: Polen hat eine sehr junge und noch nicht erprobte Rechtsordnung. Da infolge des zweiten Weltkrieges die freie Marktwirtschaft in Polen 50 Jahre lang nicht existent war, ist die gegenwärtig funktionierende Rechtsordnung erst seit 10 Jahren real in der Anwendung. Die meisten Wirtschaftsgesetze sind während der letzten 10 Jahre erst überhaupt entstanden. Die von mir dargestellten Probleme zeigen deutlich, daß die Lage – auch wenn wir den Vergleich mit Deutschland nicht all zu streng durchführen – nicht zufriedenstellend ist und daß noch viel Aufholungsbedarf besteht. Andererseits wenn wir schon so weit sind, daß wir Einzelprobleme präzisieren können und nicht nur vor einer Lawine von Problemen stehen, ist die Lage nicht mehr so katastrophal.

Wir müssen jetzt die einzelnen Probleme bewältigen. Ich bin der Auffassung, daß wir dabei nicht auf institutionalisierte Maßnahmen warten sollen, sondern daß jeder bei sich selbst Optimierungsbedarf feststellen und anschließend versuchen soll, die erforderlichen Verbesserungen einzuführen. Was die Rechtanwälte anbelangt, denke ich, daß unser Ziel nach wie vor bleiben soll, Mandaten möglichst effektiv zu helfen, gute juristische Arbeit zu leisten und meritorisch anspruchvoll sowie ethisch korrekt auszubilden.