- Abschluss, Änderung, Übergang und Beendigung des Arbeitsvertrages im Vergleich zum deutschen Recht
Zeitschrift für Rechtsvergleichung – Oktober 2000 - Absicherung des Darlehens
polen-rundschau – September 2004 - Alkohol am Steuer
polen-rundschau – Juni 2004 - Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen
polen-rundschau – Mai 2006 - Arbeitserlaubnis in Polen
polen-rundschau – März 2005 - Arbeitsplatzwechsel innerhalb Polens
polen-rundschau – April 2004 - Arztfehler in Polen
polen-rundschau – August 2004 - Aufenthaltsgenehmigung in Polen
polen-rundschau – April 2005 - Autokauf in Polen
polen-rundschau – Dezember 2006 - Autounfall in Polen
polen-rundschau – Juli 2006 - Baurecht Änderungen 2003
Wirtschaftsinformationen Polen – Juli 2003 - Beschäftigung von Ausländern in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – März 1999 - Betrugshandlungen eines polnischen Geschäftsführers
polen-rundschau – Juni 2005 - Das Arbeitsrecht in Polen
Internationale Wirtschafts-Briefe – März 2000 - Der Zugang des Bürgers zum Recht
Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU-Beitrits, Verlag Mohr Siebeck – Januar 2004 - Deutsch-polnische Eheschließung
polen-rundschau – März 2004 - Ebay Kauf
polen-rundschau – September 2005 - Einarbeitung polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – Februar 2005 - Einsatz polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – November 2004 - Entschädigungsklagen
polen_rundschau – Juli 2004 - Erbschaft in Polen
polen-rundschau – März 2006 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – November 2006 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – Oktober 2004 - Formerfordernisse nach polnischem Zivilrecht
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Juli 1999 - Geschäftsführerhaftung in Polen
polen-rundschau – Dezember 2005 - Gesellschafterbetrug
polen-rundschau – Juli 2005 - Immobilen - Masuren
polen-rundschau – Januar 2005 - Immobilienarten
polen-rundschau – Januar 2004 - Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – September 1998 - Immobilienerwerb in Polen
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2004 - Immobilienerwerb in Polen
polen-rundschau – Mai 2004 - Immobilienerwerb in Polen - Ein Update
Recht der Internationalen Wirtschaft – November 2001 - Immobilienerwerb in Polen Teil I
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2000 - Immobilienerwerb in Polen Teil II
Recht der Internationalen Wirtschaft – März 2000 - Konzessionen und Genehmigungen für Wirtschaftstätigen in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – November 1998 - Kredite und Kreditsicherheiten in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Januar 1999 - Kreditsicherheiten in Polen
polen-rundschau – Oktober 2006 - Kündigung eines Arbeitsnehmers in Polen
polen-rundschau – September 2006 - Langfristige Pacht-und Mietverträge
polen-rundschau – Dezember 2004 - Polizeiübertretung in Polen
polen-rundschau – Januar 2006 - Polnische Handwerker in Deutschland
polen-rundschau – August 2006 - Polnisches Handelsvertreterrecht
Recht der Internationalen Wirtschaft – Mai 2002 - Polnisches Handelsvertreterrecht und Vertragsgestaltung aus Sicht deutscher Hersteller
Internationale Wirtschafts-Briefe – Mai 1999 - Restructuring a Business in Europe 2003 _Chapter 10
– Januar 2003 - Saftlieferant
polen-rundschau – Februar 2006 - Stammkapitaleinzahlung
polen-rundschau – Januar 2007 - Steuern in Polen
polen-rundschau – November 2005 - Ungewollte Schwangerschaft
polen-rundschau – Juni 2006 - Warenvertrieb in Polen
polen-rundschau – Mai 2005
Absicherung des Darlehens: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen
Absicherung des Darlehens
polen-rundschau Nr 5 – September 2004, Seite 11 Druckversion/PDFEin polnischer Freund von mir hat mich vor kurzem um ein Darlehen gebeten. Dieses will ich ihm gern gewähren, möchte aber die Sicherheit haben, dass ich im Notfall die Rückzahlung des Darlehensbetrages durchsetzen kann. Wie soll ich den Darlehensvertrag am besten aufsetzen?
Beachten Sie vor allem, dass der Vertrag auch in polnischer Sprache verfasst und unterzeichnet wird, weil Sie ansonsten Probleme bekommen werden, die Rückzahlung des Darlehensvertrages gerichtlich durchzusetzen. Denn sämtliche Verträge, die in Polen geschlossen oder erfüllt werden, müssen nach dem Gesetz über die polnische Sprache auf Polnisch aufgesetzt sein. Anderenfalls sind sie vor polnischen Gerichten unbeweisbar. Die Vorschriften besagen nämlich, dass die Existenz eines Vertrages, der ausschließlich in einer Fremdsprache unterzeichnet worden ist, durch eine Zeugenaussage nicht bewiesen werden kann. Folglich: Sollten Sie den Darlehensvertrag nur auf Deutsch aufsetzen und unterzeichnen, können Sie vor dem Gericht gar nicht beweisen, dass Sie diesen geschlossen haben, selbst wenn Sie eine vereidigte Vertragsübersetzung vorlegen. Das Gericht wird die deutschsprachige Vertragsurkunde als nicht existent betrachten und Sie bleiben auf dem Darlehensbetrag sitzen.
Am sinnvollsten ist es, den Darlehensvertrag parallel in zwei Sprachen – Deutsch und Polnisch – aufzusetzen. In der Praxis wird das üblicherweise so gemacht, dass der Vertag zweispaltig aufgesetzt wird – in einer Spalte die polnische Fassung, in der zweiten die deutsche. Sie können gern in dem Vertrag die deutschsprachige Fassung für bindend erklären, Hauptsache in der Vertragsurkunde ist auch eine polnische Fassung da.
Bei der Formulierung des Vertrages tun Sie sich einen Gefallen, wenn Sie auf Kosten Ihres polnischen Freundes einen Anwalt einschalten. Er wird Ihnen eine sichere Vertragsformulierung vorschlagen, die den Erfordernissen des polnischen oder des deutschen Rechts, je nachdem für welches Recht Sie sich entscheiden sollten, standhält. Er wird auch dafür sorgen, dass der Vertrag für den Fall wirksam ist, dass Ihr Freund im ehelichen Güterrecht lebt oder den Darlehensvertrag im Namen seiner Gesellschaft abschließt.
Was die Darlehensvaluta anbelangt, können Sie als Non-Resident den Darlehensvertrag in EURO schließen. Eine extra Devisengenehmigung – wie vor dem EU-Beitritts Polens – ist nicht mehr erforderlich. Ihr Freund schuldet Ihnen dann den Betrag in EURO und Sie gehen kein Risiko ein, dass der Złoty abgewertet wird und Sie deswegen am Umrechnungskurs verlieren.
Wenn Ihr Freund den Darlehensbetrag auf Ihr Konto in Deutschland zurückzahlen will, muss er zu statistischen Zwecken eine Anzeige an die Polnische Nationalbank erstatten. Eine Genehmigung der Polnischen Nationalbank braucht er dagegen nicht mehr einzuholen. Die Anzeige ist lediglich eine Formalität, die aber beachtet werden sollte. Sie sollten Ihren Freund darüber informieren, damit er keine Probleme bekommt.
Was die Absicherung der Darlehensrückzahlung anbelangt, stehen Ihnen zwei sehr gute rechtliche Instrumente zur Verfügung, nämlich der Scheck in blanco oder die Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung. Im Einzelnen:
Ein Scheckformular können Sie bei jeder Bank erwerben. Sie müssen den Scheck dann nur ausfüllen, wobei Sie auf die formellen Erfordernisse besonders achten müssen, denn ansonsten kann der Scheck unwirksam sein.
Die Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung ist ein Dokument, das Ihnen bei Nichtrückzahlung des Darlehens ermöglichen wird, sofort – das heißt ohne vorherige gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs – aus dem Vermögen Ihres Bekannten zu vollstrecken. Die Unterwerfung der sofortigen Vollstreckung ist eine äußerste wirksame Absicherung des Darlehens, denn Sie schalten dadurch das eventuelle Gerichtsverfahren aus, das, wie Ihnen sicherlich bekannt ist, in vielen Fällen – sei es in Polen, sei es in Deutschland – sehr langwierig sein kann.

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