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Formerfordernisse nach polnischem Zivilrecht: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen
Formerfordernisse nach polnischem Zivilrecht
Wirtschaft und Recht in Osteuropa Nr 7 – Juli 1999, Seite 248 Druckversion/PDFFormerfordernisse nach polnischem ZGB in rechtsvergleichender Darstellung
von RA Jacek Franek M.L.E.
1. Einführung
Im altrömischen Recht waren die umständlichen Formerfordernisse bei Vertragsschließung - wie Spruchformeln oder Berührungen - keine Gültigkeitsvoraussetzung in dem Sinne, daß ein an sich bereits abgeschlossener Vertrag zu seiner Wirksamkeit noch der Beachtung der Form bedurfte. Vielmehr ging man davon aus, daß die Beachtung der Form die Voraussetzung für die Entstehung des Vertrages war.1 Die Einhaltung der Form konnte in dem zu dieser Zeit herrschenden formulas-Prozeß ohne weiteres durch Zeugen bewiesen werden. Im Laufe der Zeit Recht entwickelten sich für die wirtschaftlich häufigsten Transaktionen die sogenannten Konsensualkontrakte und Nichtbenanntenkontrakte, die ohne Einhaltung jeglicher Formerfordernisse zustande kommen konnten. Im Zuge dieser Entwicklung hat der Zeugenbeweis in dem zu dieser Zeit vorherrschenden cognitio-Prozeß seine Bedeutung verloren und wurde zugunsten des Urkundenbeweises zum Beweis niedrigeren Ranges erklärt.2
Diese Entwicklung des römischen Rechts spiegelt sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen wieder: Formvorschriften haben hier Seriositätsfunktion und Beweisfunktion. Die erste dominiert in deutschem Recht, § 125 BGB. Freilich ist hier die Form nicht - wie im römischen Recht - eine Entstehungsvoraussetzung, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung mit dem Ziel, geschäftlich unerfahrene Personen vor Übereilung zu schützen. Doch wird der Laie, solange der Vertrag nicht schriftlich fixiert ist, sagen: "Wir haben noch keinen Vertrag geschlossen".
Im französischen Recht dagegen haben Formvorschriften in der Regel Beweisfunktion3. Hier sind die meisten unter Verletzung der gesetzlichen Form vorgenommenen Rechtsgeschäfte nicht unwirksam, sondern gem. Art. 1341 code civil nur unbeweisbar4 .
Die Formvorschriften des polnischen ZGB5 berücksichtigen die beiden Gesichtspunkte in gleichem Maße. Historisch ist dies dadurch zu erklären, daß während der Aufteilung Polens abwechselnd das deutsche und das französiche Recht galten und so beide Rechtsordnungen die polnische Rechtslehre beeinflußt haben. So ist ein - für deutsche Rechtsanwender - ungewöhnliches System der Formerfordernisse entstanden. Manche Rechtsgeschäfte, die unter Verletzung der Form vorgenommen wurden, sind danach unwirksam, andere (nur) unbeweisbar.
Auch das österreichische Recht blieb nicht ohne Einfluß auf die polnischen Formvorschriften: in Art. 247 ZPGB6 findet sich in leicht veränderter Form die sogenannte Punktation des § 887 ABGB a.F.7
2. Internationales Privatrecht
Die Form des Rechtsgeschäftes unterliegt gem. Art. 12 S. 1 IPRG8 primär der lex causae. Für schuldrechtliche Verträge gilt damit das nach Art. 25 ff IPRG festzustellende Recht. In erster Linie ist dies das von den Parteien vereinbarte Recht. Bei dinglichen Verfügungen (nach polnischem Sachenrecht nur im Falle des Art. 158 S. 2 ZGB) kommt die lex rei sitae zur Anwendung.
Nach Art. 12 S. 2 IPRG ausreichend ist aber auch, daß die Formvorschriften des Rechts des Vornahmeortes (lex loci actus) beachtet wurden.9 Die Vornahme notarieller Beurkundungen im Ausland ist allerdings wenig sinnvoll, da Polen bisher dem Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5.10.1961 nicht beigetreten ist. Die notarielle Urkunde muß gem. Art. 1138 ZPGB von der polnischen Botschaft oder vom Konsulat beglaubigt werden.10
Problematisch aus dem Gesichtspunkt des deutschen Internationalen Privatrechts sind diejenigen Vorschriften des polnischen Rechts, die Unbeweisbarkeit des unter Verletzung der Form vorgenommenen Rechtsgeschäfts androhen. Sollten sie von deutschen Gerichten - im Rahmen der Auslegung des Art. 11 EGBGB - als Normen des Verfahrensrechts qualifiziert werden, müßten sie im deutschen Prozeß nicht beachtet werden, da dieser sich ausschließlich nach dem heimischen Verfahrensrechts (lex fori) richtet. Einhellige Meinung der deutschen Literatur11 zu einer ähnlichen Problematik bei der Behandlung des französischen Rechts ist, daß solche Vorschriften als Normen des materiellen Rechts zu qualifizieren - weil sie die materiellrechtliche Funktion einer Formvorschrift erfüllen - und vom deutschen Richter zu beachten sind. Der BGH12 ist gegenteiliger Meinung.
Der polnische Gesetzgeber hat dieses Problem wohl gesehen worden und zumindest teilweise gelöst. Nach Art. VI § 2 S. 2 EGZGB sind diejenigen Formvorschriften, die die Unbeweisbarkeit des Rechtsgeschäftes androhen, im Bereich des Außenhandels nicht anzuwenden. Zu beachten ist jedoch, daß Art. VI § 2 EGZGB keinesfalls dem Internationalen Privatrecht angehört und erst dann zur Anwendung kommt, wenn das Internationale Privatrecht - gleichgültig welchen Staates - das polnische Recht beruft. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Begriff des "Bereich des Außenhandels" ist kaum vorhanden. In einer einzigen Entscheidung13 wurde festgestellt, daß darunter Handelsbeziehungen mit ausländischen Vertragspartnern zu verstehen sind.
3. Allgemeine Bemerkungen
Der Grundsatz des polnischen ZGB lautet, daß Rechtsgeschäfte formfrei sind. Nach Art. 60 ZGB kann eine Willenserklärung durch jedes Verhalten ausgedrückt werden, das in ausreichendem Maße den Willen des Erklärenden erkennen läßt. Art. 60 ZGB besagt jedoch auch, daß der Grundsatz der Formfreiheit nur vorbehaltlich anderer Vorschriften gilt. Vorschriften, die Beachtung einer besonderen Form anordnen, sind im polnischen Recht in großer Anzahl vorhanden. Darüber hinaus kann das Formerfordernis auch auf vertraglicher Vereinbarung beruhen.
Das ZGB diffenenziert zwischen Formtypen und Formarten. Der Formtyp entscheidet über die Folgen der Nichtbeachtung der Formerfordernisse (dazu unten 4).
Die Formart ist das Formerfordernis selbst. Eine Systematik ist aus dem Gesetz selbst allerdings nicht ablesbar, die Gesetzesformulierungen sind nicht eindeutig. Auch die Darstellungen in der Literatur weichen voneinander erheblich ab.14 Es sind drei Formarten vorhanden: die konkludente Form, die mündliche Form15 und die besondere Form. Für die Bedürfnisse dieses Beitrags ist nur die besondere Form von Interesse. Die besondere Form im polnischen Recht kann in die schriftliche Bestätigung, die einfache Schriftform und die anderen besonderen Formen unterteilt werden.16
In der Gesetzessprache wird die einfache Schriftform als "Schriftform" bezeichnet. Erforderlich ist dafür gem. Art. 78 ZGB eine eigenhändige Unterschrift auf der die Willenserklärung enthaltenden Urkunde. Die schriftliche Bestätigung erfordert einiges weniger: ausreichend ist hier beispielsweise ein Kassenzettel oder eine Rechnung. Bei der Lektüre des Gesetzes - insbesondere in der Originalfassung - gewinnt man allerdings den Eindruck, daß die schriftliche Bestätigung mit der einfachen Schriftform identisch sind.17 Ob es sich hier um ein Redaktionsvershen handelt oder ob diese Formulierung gesetzgeberischer Intention entspricht, wird nicht eindeutig klar. In der Rechtslehre jedenfalls wird zwischen diesen beiden Formarten differenziert.18 Zu den "anderen besonderen Formen" gehören die Handschriftform, die notarielle Unterschriftsbeglaubigung, die behördliche Unterschriftsbeglaubigung, das sogenannte feststehende Datum und die notarielle Beurkundung (genaueres über die Formarten unten 5).
Das ZGB enthält allgemeine und besondere Formvorschriften. In dem "vor die Klammer" gezogegnen Allgemeinen Teil (Erstes Buch) enthält das ZGB generelle Regelungen über Formerfordernisse bei Rechtsgeschäften (Art. 73 ff ZGB). Hier werden einerseits die Folgen der Nichtbeachtung der Form geregelt (Art. 73 und 74 ZGB), andererseits werden einige für sämtliche Rechtsgeschäfte generell geltende Formerfordernisse statuiert (Art. 75 ff ZGB). Besondere Formvorschriften finden sich in den weiteren drei Büchern des ZGB, immer bezogen auf ein konkretes Rechtsgeschäft.
4. Formtypen
Je nach den Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Form unterscheidet das ZGB drei Formtypen: die Form zu Beweiszwecken, die Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen und die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit. Der erste Formtyp ist dem deutschen Recht unbekannt. Dagegen sind die zwei letzteren Typen auch im BGB vorgesehen, obwohl es zwischen ihnen systematisch nicht trennt.19
Die Schwierigkeit für deutschen Rechtanwender beruht darauf, zwischen den einzelnen Formtypen zu unterscheiden und, vor allem, sie anhand des Gesetzestextes zu erkennen.
a. Form zu Beweiszwecken (ad probationem)
Unter der Form zu Beweiszwecken ist eine Form zu verstehen, deren Nichteinhaltung nicht Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge hat, sondern lediglich Beweisführungsschwierigkeiten verursacht (Art. 73 § 1 iVm Art. 74 § 1 S. 1 ZGB).
(1) Erkennbarkeit der Form zu Beweiszwecken
Die Form zu Beweiszwecken kann sich entweder aus Gesetz ergeben oder auf vertraglicher Vereinbarung beruhen.
Das Gesetz kennt zwei Regelfälle der Form zu Beweiszwecken: die einfache Schriftform und die schriftliche Bestätigung. Die gesetzliche Regelung ist allerdings kein legislatorisches Kunststück höchster Perfektion. Nach Art. 73 § 1 iVm Art. 74 § 1 S. 2 ZGB gilt: immer dann, wenn eine gesetzliche Vorschrift die einfache Schriftform anordnet und gleichzeitig keine Folgen für die Nichtbeachtung dieser Form vorsieht, ist damit nur die Form zu Beweiszwecken gemeint. Wenn es also beispielsweise in § 616 ZGB schlicht heißt, daß der Abschluß des landwirtschaftlichen Werklieferungsvertrages der Schriftform bedarf, so ist damit nur die Form zu Beweiszwecken gemeint.
Daß die schriftliche Bestätigung ebenfalls als Form zu Beweiszwecken anzusehen ist, ist aus dem Gesetz direkt nicht herauszulesen. Bei den Vorschriften über die Folgen der Nichtbeachtung der Form (Art. 73 und 74 ZGB) wird sie nicht genannt. Da die schriftliche Bestätigung aber weniger streng als die einfache Schriftform ist20, ist infolge teleologischer Auslegung der Artt. 73, 74 ZGB anzunehmen, daß sich auch bei der schriftlichen Bestätigung nur um die Form zu Beweiszwecken handelt.21
Eine vertragliche Vereinbarung eines Formerfordernisses ist nur in einem Falle als Form zu Beweiszwecken einzuordnen. Haben die Parteien für ein bestimmtes Rechtsgeschäft die einfache Schriftorm angeordnet, jedoch die Folgen der Nichtbeachtung dieser Form nicht bestimmt, ist gem. Art. 76 S. 2 ZGB im Zweifel die Form zu Beweiszwecken anzunehmen. Die Vorschrift stellt allerdings nur eine Auslegungsregel dar. Sie kommt erst dann zum Tragen, wenn nicht klar ist, ob die Parteien die Form zu Beweiszwecken oder die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit gewollt haben. In der Rechtslehre wird jedoch über die Bedeutung der Formulierung "im Zweifel" und damit über die Anwendbarkeit des Art. 76 S. 2 ZGB disskutiert. Nach einer Meinung22 ist zunächst der wirkliche Wille der Vertragsparteien nach Art. 65 ZGB zu erforschen und, erst wenn sich dieser nicht ermitteln läßt, die Auslegungsregel des Art. 76 S. 2 ZGB anzuwenden. Nach einer zweiten Auffassung23 ist bei Interpretationsschwierigkeiten nicht nach dem wahren Parteiwillen zu fragen, sondern unmittelbar die Auslegungsregel anzuwenden. Die zweite Auffassung setzt sich nicht nur über den in zivilrechtlichen Beziehungen absolut entscheidenen Willen der Parteien hinweg, sondern verstößt auch gegen die Systematik des Gesetzes, da Art. 65 ZGB zum allgemeinen Teil des IV. Titels "Rechtsgeschäfte" gehört, dessen III. Abschnitt die Formvorschriften bilden. Einschlägige Rechtsprechung zu dieser Thematik ist nicht vorhanden.
Zu beachten ist, daß die Form zu Beweiszwecken gem. Art. VI § 2 S. 2 EGZGB im Bereich des Außenhandels nicht gilt.24
(2) Formbedürftige Rechtsgeschäfte
Der Einhaltung der Form zu Beweiszwecken bedarf es zunächst in zwei Fällen für sämtliche Rechtsgeschäfte. Gem. Art. 75 ZGB wird sie für alle Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte verlangt, deren Wert PLN 2000,- übersteigt.25 Nach Art. 77 ZGB ist sie bei einigen rechtsgestaltenden Willenserklärungen - Vertragsergänzung, Vertragsänderung, einvernehmliche Aufhebung und Rücktritt - erforderlich, die einen in einfacher Schriftform geschlossenen Vertrag betreffen.
Die Form zu Beweiszwecken ist in den weiteren Bestimmungen des ZGB für folgende Rechtsgeschäfte angeordnet: Anfechtung einer Willenserklärung wegen Irrtum oder Drohung (Art. 88 § 1 ZGB), Abtretung einer schriftlich fixierten Forderung (Art. 511 ZGB), Eigentumsvorbehalt (Art. 590 § 1 S. 1 ZGB), Liefervertrag (Art. 606 ZGB), landwirtschaftlicher Werklieferungsvertrag (Art. 616 ZGB), Bauvertrag (Art. 648 § 1 ZGB), Darlehensvertrag über PLN 500,- hinaus (Art. 720 § 2 ZGB), Gesellschaftsvertrag (Art. 860 § 2 ZGB), Widerruf der Schenkung (Art. 900 ZGB).
Eine Zwitterstellung nehmen die Vorschriften der Art. 63 § 2 ZGB (Zustimmung eines Dritten bei Abschluß eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes), der Art. 99 § 1 ZGB (Erteilung der Vollmacht zum Abschluß eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes) und der Artt. 593 § 2 S. 2, 597 § 2 S. 1 ZGB (Ausübung des Wieder- und Vorkaufsrechtes bei formbedürftigen Kaufverträgen) an. Die Form varriert je nach dem, welcher Form das Hauptgeschäft bedarf. Ist für das Hauptgeschäft nur die Form zu Beweiszwecken erforderlich, ist auch die entsprechende Erklärung zu diesem Rechtsgeschäft als Form zu Beweiszwecken einzuordnen. Beispielsweise die Erteilung der Vollmacht zum Abschluß eines landwirtschaftlichen Liefervertrages nach Art. 616 ZGB (Form zu Beweiszwecken) bedarf der einfachen Schriftform (auch zu Bweseizwecken).
Nach der Rechtsprechung26 ist die Form zu Beweiszwecken auch dann erforderlich, wenn die Erfüllung des Schuldverhältnisses in Form eines Rechtsgeschäftes erfolgt.
Vertraglich vereinbarte Form zu Beweiszwecken gilt nach der Zweifelsregelung des Art. 76 S. 2 ZGB dann, wenn die Parteien für ein bestimmmtes Rechtsgeschäft die einfache Schriftform angeordnet haben.
(3) Rechtsfolgen der Nichtwahrung der Form
Ein ohne Beobachtung der Form zu Beweiszwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft ist zwar gültig, kann jedoch vor Gericht entweder gar nicht oder nur mit eingeschränkten Mitteln bewiesen werden.
Grundsätzliche Folge der Nichtbeachtung der Form zu Beweiszwecken ist die volle Unbeweisbarkeit des Rechtsgeschäftes.27 Gem. Art. 74 § 1 S. 1 ZGB sind im Prozeß sowohl der Zeugenbeweis als auch der Beweis durch Parteivernehmung unzulässig. Der Beweisausschluß ist allgemeingültig, das heißt, er beschränkt sich nicht nur auf Prozesse zwischen den Parteien des formwidrigen Rechtsgeschäftes.
Der strenge Grundsatz des Art. 74 § 1 S. 1 ZGB erfährt allerdings einige wichtige Ausnahmen, bei denen sowohl der Zeugenbeweis als auch der Beweis durch Parteivernehmung zugelassen wird. In der Praxis sind sie so weitreichend, daß der Grundsatz kaum noch gilt.
Die Regel des Art. 74 § 1 S. 1 ZGB gilt zunächst dann nicht, wenn beide Parteien mit einem Zeugenbeweis oder Beweis durch Parteivernehmung einverstanden sind (Art. 74 § 2 S. 1 ZGB).28 Der Anwendungsbereich dieser Ausnahme ist freilich sehr eingeschränkt, da bei Einverständnis der Parteien die Beweiserhebung in der Regel nicht notwendig ist. Die Vornahme des Rechtsgeschäftes ist oder gilt dann als zugestanden, Art. 229, 230 ZPGB. Die Beweiserhebung wäre nur dann notwendig, wenn das Gericht weiterhin Bedenken hinsichtlich der zugestandenen Tatsache hat.
Eine weitere wesentliche Einschränkung greift gem. Art. 74 § 2 S. 1 ZGB dann ein, wenn die Tatsache der Vornahme des Rechtsgeschäftes durch ein Schriftstück glaubhaft gemacht werden kann. Diese Einschränkung geht auf Art. 1347 code civil zurück, auf den sogenannten "schriftlichen Ansatz zum Beweise"29. Genauso wie im französischen Recht muß das Schriftstück keine Feststellung der Vornahme des Rechtsgeschäftes enthalten, sondern nur die Wahrscheinlichkeit seiner Vornahme nachweisen. Anders aber als im französischen Recht braucht das Schriftstück nicht vom Prozeßgegner des Beweisführers zu stammen.30 Es muß auch nicht vom Prozeßgegner unterzeichnet sein. Ausreichend ist beispielsweise ein Zahlungsbeleg, Bestätigung der Annahme der Ware, ein Zeitungsausschnitt, ein Brief des Schuldners, in dem er um die Stundung oder die Verlängerung der Zahlungsfrist bittet, Handelsbücher usw.31
Ein mündlicher Beweis kann des weiteren gem. Art. 74 § 2 S. 2 ZGB dann zugelassen werden, wenn das Gericht dies in Anbetracht der besonderen Umstände für erforderlich hält. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher in drei Fällen besondere Umstände bejaht.
Zum einen liegen sie dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zwischen Verwandten vorgenommen wurde.32 Der Grund liegt darin, daß es in einem von Vertrauen geprägten Verwandtschaftsverhältnis äußerst unhöflich wäre, eine schriftliche Urkunde zu verlangen.33 Die Berufung auf die Form würde zu einer groben Übervorteilung der vertrauenden Person führen und sei mit den grundlegenden Grundsätzen der Rechtspflege nicht vereinbar. Das Gericht hat dabei allgemeine Richtlinien zur Anwendung des Art. 74 § 2 S. 2 ZGB aufgestellt. Es hat ausgeführt, daß die strenge Regel des Art. 74 § 1 ZGB nur dann anzuwenden sei, wenn dies nicht den Grundsätzen des gesellschaftlichen Zusammenlebens und der Rechtspflege widerspricht. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die Nichtbeachtung der Form auf der Unwissenheit einer der Parteien beruht und diese Unwissenheit von der anderen Partei ausgenutzt wurde. Zum anderen könne dies dann der Fall sein, wenn die Vorschriften des ZPGB dem Gericht erhöhte Wahrheitsfindungspflichten auferlegen.
Die zweite Entscheidung34 betraf einen Vertrag mit einer Bank. Das Gericht stellte hier fest, daß Banken Institutionen besonderen Vertrauens seien, sorgfältig und professionel auch im Hinblickauf die Beachtung von Formvorschriften vorgehen müssen und daß dieser Aspekt im Rahmen des Art. 74 § 2 S. 2 ZGB nicht außer acht gelassen werden dürfe. Ob daraus ein dem Art. 109 code de commerce vergleichbarer Grundsatz entstehen wird, daß Geschäfte gegenüber Kaufleuten nicht mit dem Hinweis auf die Nichtbeachtung der Form zu Beweiszwecken bestritten werden dürfen, bleibt abzuwarten.
Nach einer dritten höchstrichterlichen Entscheidung35 sind besondere Umstände auch bei Verlust, Vernichtung oder Wegnahme der Urkunde durch eine dritte Person anzunehmen. Auf den ersten Blick bedürfte es dieser Entscheidung nicht, da ein solcher Verlust der Urkunde bereits gem. Art. 246 1.HS ZPGB zur Zulassung eines mündlichen Beweises ermächtigt. Art. 246 1.HS ZPGB gilt jedoch seinem Wortlaut nach nur im Prozeß zwischen den Parteien des streitigen Rechtsgeschäftes und nur bei Urkunden in einfacher Schriftform. Erst die Feststellung, daß der Urkundenverlust als ein besonderer Umstand iSd Art. 74 § 2 S. 2 ZGB anzusehen ist, erlaubt seine Geltendmachung in jedem Prozeß (nicht nur zwischen den Parteien des streitigen Rechtsgeschäftes) und, wohl, auch die Anwendbarkeit auf die schriftliche Bestätigung. Letzteres ist allerdings aus der Entscheidung nicht direkt herauszulesen.
Das Rechtsfolgenbild muß noch durch die Darstellung der Vorschriften des ZPGB über die Beweiserhebung vervollständigt werden. Sie schwächen im Prozeß den strengen Grundsatz des Art. 74 § 1 S.1 ZGB zusätzlich ab und sind aus praktischen Erwägungen zu berücksichtigen.
Ist die Urkunde im Prozeß nicht vorhanden, gilt Art. 246 ZPGB. Nach Art. 246 1.HS ZPGB ist - aber nur im Prozeß zwischen den Parteien des streitigen Rechtsgeschäftes und in bezug auf Urkunden in einfacher Schriftform - ein mündlicher Beweis zulässig, bei Verlust, Vernichtung oder Wegnahme der Urkunde durch eine dritte Person. Nach Art. 246 2. HS ZPGB ist ein mündlicher Beweis darüber hinaus - also in jedem Prozeß und sowohl für die einfache Schriftform als auch für die schriftliche Bestätigung - zulässig, wenn dies nach dem ZGB (Art. 74 § 2 ZGB) bestimmt ist. An sich gilt der 2. HS für den Fall, daß das Formerfordernis zu Beweiszwecken nicht beachtet wurde und eine Urkunde nie vorhanden war, der 2. HS für den Fall, daß eine zunächst vorhandene Urkunde im Prozeß nicht vorgelegt werden kann. In der Realität verwischen sich jedoch diese Unterschiede. Auf die oben erörterte Entscheidung des SN wird hingewiesen.
Ist die Urkunde vorhanden, eine der Parteien behauptet aber, der Inhalt der Urkunde sei nicht richtig, so gilt Art. 247 ZPGB. Danach ist ein mündlicher Beweis dafür, daß die Vertragsparteien die in der Urkunde festgehaltene Erklärung entweder gar nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben haben, nur dann zulässig, wenn das Gericht in Anbetracht der besonderen Umstände dies für erforderlich hält.
Von dem strengen Verbot des mündlichen Beweises bleibt also am Ende nicht viel übrig.36 Trotzdem sollte man aus praktischen Erwägungen die Form zu Beweiszwecken beachten. Denn ob der mündliche Beweis im Prozeß tatsächlich zugelassen wird, bleibt der richterlichen Entscheidung vorbehalten. Das (erstinstanzliche) Gericht wird aber nur dann nach Möglichkeiten zur Zulassung des mündlichen Beweises suchen, wenn es selbst von der zu beweisenden Tatsache überzeugt ist.
Zu beachten ist, daß die Form zu Beweiszwecken gem. Art. VI § 2 S. 2 EGZGB im Bereich des Außenhandels nicht gilt und damit keine Rechtswirkungen entfalten kann.37
b. Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen (ad eventum)
Die Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen ist diejenige, deren Nichtwahrung keine volle, sondern nur eine partielle - gegenüber bestimmter Personen oder von bestimmten Rechtsfolgen - Unwirksamkeit nach sich zieht (Art. 73 § 2 S. 2 iVm Art. 74 § 1 S. 2 ZGB).
(1) Erkennbarkeit der Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen
Das Gesetz kennt hier, anders als bei der Form zu Beweiszwecken, keine bestimmten Erscheinungsformen. Jede besondere Formart (die schriftliche Bestätigung, die einfache Schriftform und die anderen besonderen Formen) kann die Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen sein, wenn sie als solche bezeichnet wird. Die Bezeichnung erfolgt aber nie ausdrücklich (also als "Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen"), sondern durch Beschreibung der im Falle der Nichtwahrung der Form eintretenden partiellen Unwirksamkeit. So besagt beispielsweise Art. 514 ZGB, daß ein vertraglicher Ausschluß der Forderungsabtretung einer schriftlich fixierten Forderung an sich wirksam, dem Erwerber der Forderung gegenüber aber nur dann wirksam ist, wenn die Forderungsurkunde diesen Ausschluß auch erwähnt.
(2) Formbedürftige Rechtsgeschäfte
Die Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen ist im ZGB nur für einige Rechtsgeschäfte vorgesehen. Hierzu gehören: Erzwingbarkeit der Erfüllung des Vorvertrages (Art. 390 § 2 ZGB), Wirksamkeit des vertraglichen Ausschlusses über Abtretung einer Forderung gegenüber dem Forderungskäufer (Art. 514 ZGB), Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts gegenüber den Gläubigern des Käufers (Art. 590 § 1 S. 2 ZGB), Wirksamkeit eines für länger als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrages (Art. 660 ZGB), Recht zur Kündigung eines Mietvertrages bei der Vertragsübernahme (Art. 678 § 2 ZGB).
(3) Rechtsfolgen der Nichwahrung der Form
Die Rechtsfolge der Nichtwahrung der Form ist die partielle Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Sie tritt entweder gegenüber bestimmten Personen oder in bezug auf bestimmte Rechtsfolgen ein. Im übrigen ist das Rechtsgeschäft wirksam und entfaltet seine Rechtsfolgen. Weitere generalisierende Aussagen sind nicht möglich, da die partielle Unwirksamkeit immer konkret, bezogen auf eine bestimmtes formbedürftiges Rechtsgeschäft beschrieben wird. So ist beispielsweise gem. Art. 390 ZGB ein Vorvertrag über einen formbedürftigen Hauptvertrag auch ohne die Einhaltung der Form des Hauptvertrages wirksam. Die Erfüllung des Vorvertrages - also den Abschluß des Hauptvertrages - kann die vertragstreue Partei aber nur dann verlangen, wenn der Vorvertrag in der für den Hauptvertrag vorgesehenen Form abgeschlossen wurde. Im übrigen ist der Vorvertag aber wirksam so daß die vertragstreue Partei Schadenseratz verlangen kann.
Auch bei der Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen sind aus praktischen Erwägungen die Vorschriften des ZPGB zu berücksichtigen. Ist die Urkunde nicht vorhanden, gilt Art. 246 § 1 S. 1 ZPGB. Danach ist mündlicher Beweis trotz Nichtvorlegung der Urkunde zulässig bei Verlust, Vernichtung oder Wegnahme der Urkunde durch eine dritte Person. Art. 246 § 1 S. 1 ZPGB betrifft an sich nur Urkunden, die in einfacher Schriftform verfaßt werden mußten. Durch ausdehneneden teleologischer Auslegung der Vorschrift kann aber ihre Anwendbarkeit wohl auch auf andere Formarten der Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen begründet werden. Sinn und Zweck des Art. 246 § 1 S. 1 ZPGB ist, einen mündlichen Beweis dann zuzulassen, wenn die schriftliche Urkunde nicht mehr auffindbar ist. Das ist bei Schriftstücken, die durch Behörden oder Organe der Rechtspflege - beispielsweise Notare38 - archiviert und aufbewahrt werden müssen, nicht der Fall. Auf Urkunden, die in einer solchen Form verfaßt werden - beispielsweise notariellle Beglaubigung - ist Art. 246 § 1 S. 1 ZPGB nicht anwendbar.39 Auf sonstige Urkunden ist die Vorschrift dagegen anwendbar. Allerdings sind weder einschlägige Rechtsprechung noch Literaturhinweise gegeben.
Ist die Urkunde vorhanden, eine der Parteien behauptet aber, der Inhalt der Urkunde sei nicht richtig, so gilt Art. 247 ZPGB. Ein mündlicher Beweis dafür, daß die Vertragsparteien die in der Urkunde festgehaltene Erklärung entweder gar nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben haben, ist nur dann zulässig, wenn das Gericht in Anbetracht der besonderen Umstände der Sache dies für erforderlich hält und dies darüber hinaus nicht zur Umgehung der Vorschriften über die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit führt. Nicht klar ist, ob die Berücksichtigung von mündlichen Aussagen, die dem Inhalt von Urkunden widersprechen, für welche die Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen angeordnet ist, zur Umgehung der Vorschriften über die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit führt. Da die Nichtwahrung der Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen zu einer partiellen Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes führt, scheint ein mündlicher Beweis über die zu beurkundende Willenserklärung nicht zulässig zu sein. Dies ist allerdings eine Frage, die bisher weder von der Rechtsprechung noch von der Rechtslehre erörtert wurde.
c. Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit (ad solemnitaten)
Unter der Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit ist eine Form zu versteheen, deren Nichtwahrung volle Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes nach sich zieht (Art. 73 ZGB).
(1) Erkennbarkeit der Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit
Die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit kann entweder per Gesetz oder durch vertragliche Vereinbarung angeordnet sein.
Im Gesetz erscheint sie in zwei Formen: als einfache Schriftform einerseits und als eine der "anderen besonderen Formen" andererseits. Wird für ein bestimmtes Rechtsgeschäft die einfache Schriftform angeordnet, ist damit nur dann die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit gemeint, wenn für den Fall der Nichtwahrung der Form ausdrücklich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes angedroht wird (Art. 73 § 1 ZGB). Umgekehrt verhält es sich dagegen bei der zweiten Formart. Wird für ein bestimmtes Rechtsgeschäft eine der "anderen besonderen Formen" angeordnet, so ist damit immer die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit gemeint, es sei denn daß die Form nur als Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen bezeichnet ist (Art. 73 § 2 ZGB).
Vertraglich können die Parteien die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit für jede besondere Form - also für die schriftliche Bestätigung, die einfache Schriftform und die anderen besonderen Formen - anordnen.40 Die besondere Form gilt dann gem. Art. 76 S. 1 ZGB immer als die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit, auch ohne daß die Parteien für den Fall der Nichtwahrung der Form ausdrücklich die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes vereinbaren. Bei der Vereinbarung der einfachen Schriftform ist allerdings die bereits unten Ziff. 4 a. (1) beschriebene Auslegungsregel des Art. 76 S. 2 ZGB zu berücksichtigen. Danach gilt die einfache Schriftform ohne Bestimmung der Rechtsfolgen der Nichtwahrung der Form nur als eine Form zu Beweiszwecken.
(2) Formbedürftige Rechtsgeschäfte
Die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit ist im ZGB für zahlreiche Rechtsgeschäfte vorgesehen. Insbesondere gehören hierzu: Veräußerung bzw. Verpachtung eines Unternehmens oder Bestellung eines Nießbrauchs daran (Art. 751 ZGB), Generalvollmacht (Art. 99 § 2 ZGB), Veräußerung einer Immobilie (Art. 158 S. 1 und S. 2 ZGB), Verzicht auf das Eigentum an einer Immobilie (Art. 179 § 1 ZGB), Begründung, Verlängerung und Übertragung des Erbnießbrauchsrechtes (Art. 234, 236 § 3, 237 ZGB), Bestellung eines beschränkt dinglichen Rechtes (Art. 245 § 2 S. 2 ZGB), Bestellung eines Pfandrechts zugunsten der Bank (Art. 308 § 3 S. 1 ZGB), Bestellung eines Pfandrechtes an Rechten (Art. 329 § 1 S. 2 ZGB), cessio legis infolge Zahlung einer fremden Schuld (Art. 518 § 1 Ziff. 3 ZGB), Schuldübernahme (Art. 522 ZGB), Erklärung des Bürgen (Art. 876 § 2 ZGB), Erklärung des Schenkers (Art. 890 § 1 S. 1 ZGB), Testament (Art. 949 ff ZGB), Annahme oder Ausschlagug der Erbschaft (Art. 1018 § 3 ZGB), vertragliche Nachlaßteilung bei einer Immobilie (Art. 1037 § 2 ZGB), Erbverzicht (Art. 1048 S. 2 ZGB), Aufhebung der Erbverzichtes (Art. 1050 ZGB), Veräußerung des Nachlasses (Art. 1052 § 3 ZGB).
Eine Zwitterstellung nehmen die Vorschriften der Art. 63 § 2 ZGB (Zustimmung eines Dritten bei Abschluß eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes), der Art. 99 § 1 ZGB (Erteilung der Vollmacht zum Abschluß eines formbedürftigen Rechtsgeschäftes) und der Artt. 593 § 2 S. 2, 597 § 2 S. 1 ZGB (Ausübung des Wieder- und Vorkaufsrechtes bei formbedürftigen Kaufverträgen) an. Die Form varriert je nach dem, welcher Form das Hauptgeschäft bedarf. Ist für das Hauptgeschäft nur die Form zu Beweiszwecken erforderlich, ist auch die entsprechende Erklärung zu diesem Rechtsgeschäft als Form zu Beweiszwecken einzuordnen. Beispielsweise die Erteilung der Vollmacht zum Abschluß eines Kaufvertrages über eine Immobile (nach Art. 158, 73 § 2 ZGB Form zu Vermeidung der Unwirksamkeit) bedarf der notariellen Beurkundung (auch als Form zu Vermeidung der Unwirksamkeit).41
Wie bereits oben (1) erwähnt, kann die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit auch auf vertraglicher Vereinbarung beruhen (Art. 76 ZGB).
(3) Rechtsfolgen der Nichtwahrung der Form
Die Rechtsfolge der Nichtwahrung der Form ist absolute Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes. Die Heilung des Rechtsgeschäftes bei absoluter Unwirksamkeit ist in der Systematik des polnischen Rechts grundsätzlich nicht möglich.42 Die einzige Ausnahme bei der Unwirksamkeit wegen Nichtwahrung der Form ist im ZGB in Art. 890 § 1 S. 2 ZGB für die Erklärung des Schenkers bei der Schenkung von Nicht-Immobilien vorgesehen.43
In einer Entscheidung44 wurde allerdings Konversion des wegen Nichtwahrung der Form unwirksamen Lizenzvertrages in einen unbennaten Vertrag angenommen. Die Konversion wird von der Rechtsprechung45 auch dann bejaht, wenn ein wegen Fehlens der notariellen Beurkundung unwirksamer Vertrag - Grundstückskauf - die Voraussetzungen des Vorvertrages iSd Art. 389 ZGB erfüllt. Wegen der engen Voraussetzungen der Konversion46 haben die Entscheidungen, insbesondere die erstere, wohl Ausnahmecharakter.
Aus praktischen Erwägungen sind auch die Vorschriften des ZPGB mit zu berücksichtigen. Ist die Urkunde nicht vorhanden, gilt Art. 246 1. HS ZPGB. Über seine Anwendbarkeit auf die "anderen besonderen Formen" siehe bereits oben Ziff. 4 b. (3).
Bei Vorliegen der Urkunde gilt Art. 247 ZPGB. Danach ist ein mündlicher Beweis dafür, daß die Vertragsparteien die in der Urkunde festgehaltene Erklärung entweder gar nicht oder mit anderem Inhalt abgegeben haben, nur dann zulässig, wenn dies nicht zur Umgehung der Vorschriften über die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit führt und das Gericht in Anbetracht der besonderen Umstände mündlichen Beweis für erforderlich hält. Nach der Rechtsprechung47 liegt eine Umgehung der Vorschriften über die Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit dann nicht vor, wenn die mündliche Aussage die naturalia negotii oder die accidentalia negotii betrifft. Dagegen ist ein mündlicher Beweis über essentialia negotti nicht zulässig.
5. Formarten
Die nachfolgenden Formarten werden der Reihe nach von der formell einfachsten bis zur kompliziertesten aufgelistet. Ob die Wahrung der Form der "höheren" tufe die der vorigen Stufe ersetzt, ist im Gesetz nicht geregelt, kann aber - wenn Sinn und Zweck es erlauben - ohne weiteres angenommen werden. Die sicherste Form ist die notarielle Beurkundung, die die Voraussetzungen jeder Formart erfüllt.49
Die schriftliche Bestätigung kann in jeder denkbaren Form erfolgen. Ausreichend ist ein Kassenzettel, eine Unterschrift auf einer Garantieurkunde, ein Computerausdruck, eine Rechnung usw. Im Gesetz angeordnet für: Artt. 75, 77, 511, 590, 606, 648, 720, 860 ZGB.
Die einfache Schriftform erfordert gem. Art. 78 S. 1 ZGB eine eigenhändige Unterschrift auf der die Willenserklärung enthaltenden Urkunde. Für einen Vertragsabschluß ist bereits ein schriftliches Angebot und dessen schriftliche Annahme in zwei separaten Urkunden ausreichend (Art. 78 S. 2 ZGB).50 Eine per Telex zugeschickte Urkunde erfüllt nicht die Voraussetzungen der Schriftform.51 Sie kann nur entweder als schriftliche Bestätigung oder als Schriftstück zur Glaubhaftmachung des Rechtsgeschäftes (Art. 74 § 2 S. 1 ZGB) gelten. Im Gesetz angeordnet für: Artt. 88, 99 § 2, 308, 329, 514, 518, 522, 616, 660, 876, 900 ZGB.
Bei der Handschriftform muß die gesamte Willenserklärung handschriftlich verfaßt werden. Im Gesetz angeordnet für: Art. 949 ZGB.
Das sogenannte feststehende Datum ist eine amtliche Bestätigung des Tages, an dem ein Rechtsgeschäft vorgenommen wurde. Sinn und Zweck des feststehenden Datums ist es, den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zweifelsfrei festzuhalten. Die amtliche Bestätigung des Datums ist gem. Art. 81 § 1 ZGB auch gegenüber solchen Personen wirksam, die an der Vornahme des Rechtsgeschäftes nicht beteiligt waren. Grundsätzlich wird gem. Art. 81 § 1 ZGB das Datum vom Notar bestätigt, indem er auf der ihm vorgelegten Urkunde das Datum der Vorlegung sowie Personalien und Wohnort der vorlegenden Person vermerkt (Art. 99 NotG). Nach Art. 81 § 2 ZGB wird darüber hinaus zwei weiteren Handlungen die Bestätigungswirkung des feststehenden Datums beigemessen. Zum einen dann, wenn die Vornahme des Rechtsgeschäftes auf einer öffentlichen Urkunde bestätigt wird (Art. 81 § 2 Ziff. 1 ZGB). Zum anderen, wenn auf der das Rechtsgeschäft enthaltenden Urkunde ein Vermerk durch ein staatliches Organ, eine Gemeindebehörde oder einen Notar angebracht wird (Art. 81 § 2 Ziff. 2 ZGB). Als feststehendes Datum gilt in diesen Fällen das Datum der öffenlichen Urkunde bzw. des Vermerks. Die "Bestätigung der Vornahme des Rechtsgeschäfts" iSd Ziff. 1 ist jeder Vermerk auf der öffentlichen Urkunde, der Informationen über die Vornahme des Rechtsgeschäfts enthält. Bezüglich der Definition der öffentlichen Urkunden wird auf Art. 244 ZPGB verwiesen. Die "Anbringung eines Vermerks" iSd Ziff. 2 kann auf jede beliebige Art und Weise erfolgen, sofern der Vermerk auch ein Datum enthält; ausreichend dafür ist ein Poststempel oder Stempel zur Bestätigung der Einzahlung einer Gebühr. Art. 81 § 2 ZGB hat zum Ziel, das Formerfordernis abzumildern und möglichst vielen Datumsvermerken die Wirkung des feststehenden Datums zu verschaffen. So hat beispielsweise eine fehlerhaft vorgenommene notarielle Bestätigung nicht über Art. 81 § 1 ZGB, sondern über Art. 81 § 2 Ziff. 2 ZGB die Wirkung eines feststehenden Datums. Im Gesetz angeordnet für: Artt. 329, 590, 678 § 2 ZGB.
Die behördliche Unterschriftsbeglaubigung ist selten ein Formerfordernis. Im Gesetz angeordnet für: Art. 1018 § 3 ZGB.
Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung erfolgt gem. Art. 80 NotG nach der Feststellung der Identität durch den Notar und Unterschriftsleistung in seiner Gegenwart. Im Gesetz angeordnet für: Art. 751 § 1 ZGB.
Bei der notariellen Beurkundung wird der Wille der Parteien vom Notar schriftlich festgehalten. Die notarielle Beurkundung muß zumindest die essentialia negotii enthalten. Zu weiteren Erfordernissen wird auf Art. 92 ff NotG verwiesen. Notare dürfen keine notariellen Beurkundungen vornehmen, wenn der zu beurkundende Vertrag gegen Gesetz verstößt (Art. 81 NotG). Der notariellen Beurkundung sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine aufgrund Art. 64 ZGB ergangene Gerichtsentscheidung52 und ein gerichtlicher Vergleich53, nach Art. 31 Abs. 4 VKG ein schriftlicher Vergleich vor dem Landvermesser in einem Grenzverfahren gleichgestellt. Im Gesetz angeordnet für: Artt. 80, 158, 179, 234, 236, 237, 245, 890; 950, 1037, 1048, 1050, 1052 ZGB.
6. Zusammenfassung
Die Formvorschriften des polnischen Rechts lassen sich in eine übersichtiche Systematik nur schwer einordnen. Auch die Sprache des ZGB ist vom "Begriffshimmel"55 der deutschen Pandekten weit entfernt. Doch für juristische Laien, die an Systematik und durchgehend gleichbedeutende Begriffe nicht gewohnt sind, sind die Formvorschriften des ZGB recht gut verständlich. Möglicherweise hatte der polnische Gesetzgeber, ähnlich wie der schweizerische bei der Schaffung des OR, gerade dieses Ziel vor Augen. Für Rechtsdogmatiker eröffnen die Unklarheiten noch ein weites Betätigungsfeld. Für die Bedürfnisse der Praxis läßt sich aber folgendes Schema erstellen:
- schriftliche Bestätigung - Form zu Beweiszwecken
- einfache Schriftform ohne weitere Angaben - Form zu Beweiszwecken
- einfache Schriftform mit Beschreibung der partiellen Unwirksamkeit - Form zur - Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen
- einfache Schriftform mit ausdrücklicher Androhung der Unwirksamkeit - Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit
- eine andere besondere Form mit Beschreibung der partiellen Unwirksamkeit - Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen
- eine andere besondere Form mit ausdrücklicher Androhung der Unwirksamkeit - Form zur Vermeidung der Unwirksamkeit
1. vgl. Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung, 3. Aufl., § 27 I
2. Codex Iustinianus 4, 20, 1 in: Krüger (Hrsg.), Corpus iuris civilis II, Berlin 1954,
3. Unter Einfluß des französischen Rechts auch in englischem Recht in dem Statute of Fraudes 1677, das aber heute nur noch für Bürgschften und Immobiliengeschäfte gilt, vgl. Kegel, Internationales Privatrecht, 7. Aufl., § 17 V d und Zweigert/Kötz (FN 1) § 27 IV. In den USA sind dagegen die Vorschriften des Statute of Fraudes immer noch in seiner vollen Breite in Kraft, vgl. Zweigert/Kötz (FN 1) § 27 IV
4. ebenso Art. 2721 italienischen codice civile
5. Zivilgesetzbuch v. 23.04.1964 (Dz.U. 64.16.93 mit späteren Änderungen)
6. Zivilprozeßgestzbuch v. 17.11.1964 (Dz.U. 64.43.296 mit späteren Änderungen)
7. In Österreich aufgehoben durch § 95 KaisV. RGBl. Nr. 69/1916 (III. TN.)
8. Gesetz über das internationale Privatrecht v. 12. 11. 1965 (Dz.U. 65.46.290 mit späteren Änderungen)
9. so im Ergebnis auch Rudnicki, Komentarz do kodeksu cywilnego Księga druga, Warszawa 1996 unter Berufung auf Ent. des SN v. 27.12.1962, 2 CR 1202/61, OSN I/63/14; a.A. Dmowski/Rudnicki, Komentarz do kodeksu cywilnego Księga pierwsza, Część ogólna, Warszawa 1998
10. In Deutschland verfährt man in der Praxis ähnlich, § 438 II ZPO
11. Kegel (FN 3) § 17 3 d) m.w.N, Zweigert/Kötz (FN 1) § 27 I, Palandt-Heldrich, 57.Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 4.
12. allerdings in einer älteren Entscheidung, BGH JZ 1955, 702
13. Ent. des SN v. 04.01.1973, I CR 376/72, nichtveröffentlicht
14. Brzozowski in: Pietrzykowski (Hrsg.) Kodeks cywilny Komentarz Tom I, Warszawa 1997, Art. 73 Rn. 6; Izdebski, Kodeks cywilny z komentarzem, Warszawa 1996, vor Art. 73 Rn. 2; Dmowski-Rudnicki (FN 9) Art. 73 Rn. 3.
15. Zu der mündlichen Form gehören auch Erklärungen vor bestimmten Personen im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse, vgl. Art. 1018 § 3 ZGB.
16. Zuweilen ist im Gesetz von einer „schriftlichen Erwähnung” die Rede, z.B. Art. 514 ZGB. Darunter ist eine Erwähnung des Rechtsgeschäfts in einer in einfacher Schriftform verfaßten Urkunde zu verstehen und damit dieser zuzuordnen.
17. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, daß in Artt. 73, 74 ZGB die schriftliche Bestätigung nicht gennant wird, weiteres dazu s. Ziff. 4 a (1). Teilweise differenziert hier nicht einmal die Rsp., vgl. Beschluß des SN v. 28.05.1993, III CZP 70/93, Wokanda 93/7/6, Ent. des SN v. 23.04.1976, III CRN 46/76, OSP 77/2/29
18. Izdebski (FN 14) Art. 75 Rn. 2; Dmowski-Rudnicki (FN 9) Art. 75
19. Die Form zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen ist im BGB beispielsweise in § 566 S. 2 1.HS vorgesehen
20. siehe dazu Ziff. 3 und 5
21. so im Ergebnis auch Beschluß des SN v. 27.10.1977, III CZP 81/77, OSNC 78/8/131 und Beschluß des SN v. 28.05.1993, III CZP 70/93, Wokanda 93/7/6.
22. Brzozowski-Pietrzykowski (FN14) Art. 76 Rn. 4.
23. Dmowski/Rudnicki (FN 9) Art. 76 Rn. 4.
24. vgl. dazu bereits Ziff. 2.
25. Für den Fall der Dauerschuldverhältnisse wird der Wert des Rechtsgeschäftes nach den Leistungen für ein Jahr und, falls die Leistungen in weniger als in einem Jahr erbracht werden, nach der gesamten Dauer des Schuldverhältnisses errechnet (Art. 75 § 2 ZGB).
26. Beschluß des SN v. 28.05.1986, III CZP 70/93, Wokanda 93/7/6 und v. 23.04.1976, III CRN 46/76, OSP 77/2/29.
27. Nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 74 § 1 S.1 ZGB) gilt diese Regel nicht für die Form zu Beweiszwecken allgemein, sondern nur für Rechtsgeschäfte, die der einfachen Schriftform bedürfen. Doch ist sie infolge teleologischer Auslegung auch auf den zweiten Regelfall der Form zu Beweiszwecken, nämlich auf die schriftliche Bestätigung, anzuwenden. So im Ergebnis auch Beschluß des SN v. 27.10.1977, III CZP 81/77, OSNC 78/8/131, s.apel. Lublin v. 16.01.1997, I ACa 66/96, Apel.-Lub. 98/1/3.
28. Das Einverständnis kann auch konkludent erklärt werden, vgl. Beschluß des SN v. 20.11.1981, III CZP 40/81, OSNCP 83/1/7
29. vgl. Zweiger/Kötz (FN 1) § 27 II.
30. Ent. des SN v. 18.05.1979, III CRN 287/78, OSNC 80/1/9.
31. An dieser Stelle zeigt sich deutlich die systemmatische Ungenauigkeit des Gesetzgebers in bezug auf die „schriftliche Bestätigung”. Diese ist in ihrer Erscheinungsformen identisch mit dem Schriftstück zur Glaubhaftmachung des Rechtsgeschäftes iSd Art. 74 § 2 S. 1 ZGB.
32. Beschluß des SN v. 08.08.1986, III CZP 45/86, OSNC 87/7/95. In der Entscheidung handelte es sich um einen Darlehensvertrag zwischen Geschwistern.
33. ähnlich auch im französischem Recht, Zweigert/Kötz (FN 1) § 27 II
34. s. apel. Warszawa v. 21.10.1997, I Acr 101/97, Apel.-W-wa 98/3/27
35. Ent. des SN v. 12.12.1973, II CR 668/73, nichtveröffentlicht
36. Das ist im französischen Recht nicht anders, vgl. Zweigert/Kötz (FN 1) § 27 II.
37. vgl. dazu bereits Ziff. 2.
38. Gem. Art. 90 § NotG müssen alle notariellen Urkunden 5 Jahre lang vom Notar aufbewahrt werden. Danach werden sie dem Rayongericht übergeben und dort aufbewahrt.
39. so im Ergebnis auch, allerdings ohne jegliche Begründung, Resich in: Jodłowski/Resich/Lapierre/Misiuk-Jodłowska, Postępowanie cywilne, Warszawa 1996, S. 337 FN. 22 und S. 338 Ziff. IV.
40. vgl. Dmowski/Rudnicki (FN 9) Art. 76 Rn. 2.
41. Die Nichteinhaltung der Form führt zur Unwirksamkeit der Vollmachterteilung. Das Hauptgeschäft dagegen ist nur schwebend unwirksam und kann nach Art. 103 § 1 ZGB genehmigt werden, vgl. s. apel. Gdańsk v. 15.05.1991, I ACr 153/91, OSA 91/2/7
42. vgl. Wolter, Prawo cywilne, Zarys części ogólnej, 3. Auflage, Warszawa 1982, § 10 Ad 1) c) S. 300
43. Im BGB ist die Heilung nach § 313 S. 2 , § 518 II und § 766 S. 2 möglich
44. Ent. des SN v. 17.12.1966, I CR, OSN 67/9/153
45. Ent. des SN v. 14.03.1973, III CRN 33/73, nichtveröffentlicht
46. vgl. Wolter (FN 42) § 10 Ad 1) c) S. 300
47. zuletzt in der Ent. des SN v. 07.01.1998, III CKN 307/97, OSNC 98/9/135
48. In der Ent. des SN v. 20.10.1996, III CZP 83/66, OSNCP 67/7-8/119 hat sich das Gericht über diesen Grundsatz hinweggesetzt. Die Entscheidung betraf den Kaufpreis eines Grundstückes und wurde mit dem Hinweis auf Art. 536 § 1 und § 2 ZGB begründet. Später (Ent. des SN v. 07.01.1998, III CKN 307/97, OSNC 98/9/135) hat das SN ausgeführt, in der erstgenannten Entscheidung wurde Art. 247 ZPGB äußerst einschränkend ausgelegt. Weitere einschränkende Auslegung - gemeint ist: Anwendung auf essentialia negotii - würde zum Verlust der praktischen Bedeutung dieser Vorschrift führen. Dies widerspräche jedoch nicht nur der grammatikalischen, sondern auch der historischen und funktionalen Auslegung des Art. 247 ZPGB
49. vgl. Dmowski/Rudnicki (FN 9) Art. 73 Rn. 8
50. vgl. Wolter (FN 42) § 10 Ad 3) 1) S. 276 f
51. s.apel. Warszawa v. 12.12.1997, I ACa 897/97, Apel.W-wa- 98/4/37, Izdebski (FN 14) vor Art. 73 Rn. 4
52. Beschluß des SN v. 07.01. 1967, III CZP 32/66, OSNC 68/12/199
53. Ent. des SN v. 08.05.1975, III CRN 51/75 nichtveröffentlicht
54. Vermessungs -und Kartenkundegesetz v. 17.05.1989 (Dz.U. 89.30.163 mit späteren Änderungen).
55. concepts heaven, Bogdan (Lund), Comparative Law, 1994, S. 185

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