Liste der Publikationen

Konzessionen und Genehmigungen für Wirtschaftstätigen in Polen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen

Konzessionen und Genehmigungen für Wirtschaftstätigen in Polen

Wirtschaft und Recht in Osteuropa Nr 11 – November 1998, Seite 419 Druckversion/PDF


Konzessionen in Polen

von RA Jacek Franek M.L.E.

Nach Art. 1 WTG1  ist die Aufnahme und Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeit unter Vorbehalt der Rechtsvorschriften frei und für jedermann nach gleichen Rechten erlaubt. Trotz dieser grundsätzlichen Gewerbefreiheit dürfen die meisten Wirtschaftstätigkeiten erst nach Erlangung einer entsprechenden Genehmigung ausgeübt werden.2  Nicht nur das WTG selbst3, sondern auch eine ganze Reihe von Sondergesetzen schränken die Gewerbefreiheit ein. Je nach Gesetz werden die Gewerbezulassungsvorbehalte unterschiedlich genannt. Man spricht von Konzessionen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Berechtigungen, Befugnissen oder Eintragungspflichten. Eine Systematik, etwa in der Form, daß die Erteilung einer Genehmigung immer eine gebundene Entscheidung der Behörde ist, daß Berechtigungen immer bei einer kommunalen Behörde einzuholen sind, oder daß Erlaubnisse nach den Vorschriften des VwVfG4 oder aber des WTG erteilt werden, ist nicht vorhanden. Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht mehr imstande, die einzelnen Genehmigungsarten einwandfrei einzuordnen. Die Lage soll daher in absehbarer Zeit bereinigt werden. Nach einem neuen Gesetzesentwurf zum WTG soll angeblich die Erteilung von Konzessionen im Ermessen der Behörde stehen, auf die Erteilung von Genehmigungen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein Anspruch zustehen. Dabei sollen die meisten Konzessionsvorbehalte in Genehmigungsvorbehalte umgewandelt werden. Es scheint jedoch, daß die Regelung nur die im WTG verankerten Gewerbeeinschränkungen betrifft. Zahlreiche Sondergesetze und Verordnungen bleiben dagegen bestehen.

Die meisten Arten von Genehmigungen sind erst nach der Handelsregistereintragung einer GmbH oder einer AG6  einzuholen. Nach § 51 II HRVO7 müssen sie unmittelbar nach dem Erhalt, jedoch auf jeden Fall noch vor der Aufnahme der genehmigungspflichtigen Tätigkeit dem Registergericht vorgelegt werden. In manchen Fällen kann bereits vor Unternehmensgründung eine Genehmigungszusage nach Art. 23 WTG erteilt werden, an die die Behörde bei unveränderter Sachlage für die Dauer von sechs Monaten gebunden ist. Die Möglichkeit zur Erteilung einer Genehmigungszusage besteht dann, wenn es sich um eine Konzession nach WTG handelt, das genehmigungsbegründende Sondergesetz dies vorsieht oder auf das WTG verweist. Zuweilen jedoch ist Ausübung einer Tätigkeit lediglich in einer gewissen Gesellschaftsform zugelassen. Beispielsweise kann eine Versicherungsanstalt ausschließlich als Aktiengesellschaft oder Gesellschaft auf Gegenseitigkeit und eine Bank nur als Aktiengesellschaft gegründet werden. In diesen Fällen muß die Satzung der Gesellschaft vor der Handelsregistereintragung von der zuständigen Behörde genehmigt werden.

Die nachfolgende Zusammenstellung enthält wohl alle wichtigsten momentan bestehenden Gewerbeeinschränkungen. Einen Anspruch auf Vollständigkeit kann sie jedoch nicht erheben. Trotz des neuen Gesetzesentwurfes sind seit 1. Januar 1998 sechs neue Konzessionsvorbehalte hinzugekommen. Die Zusammenstellung soll lediglich als allgemeiner Wegweiser über Gewerbeeinschränkungen in Polen dienen; weitere Einzelheiten über Voraussetzungen zur Erteilung von Genehmigungen und das Genehmigungsverfahren können anhand der angegebenen Gesetze und Verordnungen erforscht werden. Die Gesetzblattangaben (Dz.U. = Dziennik Ustaw) betreffen nur die ursprüngliche Fassung; die ersten Änderungen werden manchmal bereits einige Wochen nach der Verabschiedung eines Gesetzes oder einer Verordnung vorgenommen.

 

TRANSPORT UND VERKEHR

Bau und Betreibung von Autobahnen gem. Art. 40 des Gesetzes über gebührenpflichtige Autobahnen vom 27.10.1994 (Dz.U. 94.127.627)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft
einschlägige Verordnungen: öffentliche Ausschreibung Dz.U. 95.58.306, Gebühren M.P. 96.34.347, Umwelt Dz.U. 95.64.332, Agentur für Bau und Betreibung von Autobahnen Dz.U. 95.52.283 und M.P. 95.37.445

internationaler Transport auf der Straße gem. Art. 11 I Nr. 19 WTG  i.V.m. Gesetz über den internationalen Transport auf der Straße vom 2.8.1997 (Dz.U. 97.106.677)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 97.148.991, Buss-, Pendel- und Gelegenheitsbeförderung Dz.U. 97.148.990, Gebühren Dz.U. 97.148.992

inländischer Transport auf der Straße gem. Art. 4 des Gesetzes über den inländischen Transport auf der Straße vom 29.08.1997 (Dz.U. 98.34.193)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft, Wojewode, Bürgermeister oder Stadtpräsident
einschlägige Verordnungen: Taxi Dz.U. 98.34.194, übriger Transport Dz.U. 98.34.193, Gebühren Dz.U. 98.37.212

Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeugkennzeichen gem. Art. 11 I Nr. 18 WTG
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft
einschlägige Verordnungen: noch nicht erlassen

Betreinben einer Station für technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen gem. Art. 84 Straßenverkehrgesetzes vom 20.6.1997 Dz.U. 97.98.602
zuständige Behörde: Wojewode
einschlägige Verordnungen: noch nicht erlassen

Verwaltung von Eisenbahnlinien und Bahnbeförderung gem. Art. 24 des Gesetzes über Transport auf der Schiene vom27.06.1997 (Dz.U. 97.96.591)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft
einschlägige Verordnungen: noch nicht erlassen

Lufttransporte und Dienstleistungen im Luftverkehr sowie Verwaltung von Flughfen gem. Art. 11 I Nr. 7 WTG i.V.m Art. 64 Luftfahrtgesetz vom 31.5.1962 (Dz.U. 62.32.153)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 95.130.635, internationale Flüge Dz.U. 94.14.49

Verwaltung von Seehäfen, die keine grundsätzliche Bedeutung für nationale Wirtschaft aufweisen gem. Art. 11 I Nr. 7 WTG i.V.m. VO über Konzessionsbefreiungen (Dz.U. 89.72.423)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft
einschlägige Gesetze: Gesetz über Seehäfen und Seeanlegestellen vom 20.12.1996 (Dz.U. 97.9.44), Gesetz über Hochseeschiffahrt vom 1.12.1961 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 86.22.112)

Schleppen von Schiffen in Seehäfen gem. Art. 1 der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen über Berechtigung zum Schleppen von Schiffen in polnischen Seehäfen vom 21.10.1932 (Dz.U. 32.91.783)
zuständige Behörde: Wirtschaftsminister
einschlägige Verordnungen: keine

Zulassung von fremden Schiffen und Flößen zur Binnenschiffahrt bzw. Floßfahrt gem. Art. 5 des Gesetzes über Binnenschiffahrt vom 7.3.1950 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 52.26.182)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft oder Binnenschiffahrtsinspektor
einschlägige Verordnungen: keine

Güter- und Menschentransport auf Fähren und Flößen gem. Art. 53 Wassergesetz vom 24.10.1974 (Dz.U. 74.38.230)
zuständige Behörde: Wojewode
einschlägige Verordnungen: keine

 

PHARMAZEUTIKA, CHEMIE UND MEDIZIN

Herstellung von pharmazeutischen und Arzneimitteln gem. Art. 19 des Gesetzes über pharmazeutische und Arzneimittel, Großhandel mit ihnen und über Apotheken vom 10.10.1991 (Dz.U. 91.105.452)
zuständige Behörde: Minister für Land- und Ernährungswirtschaft
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 93.67.326, Gebühren M.P. 93.21.231, Register Dz.U. 93.12.15

Herstellung von Betäubungsmitteln sowie Innen- und Außenhandel mit ihnen gem. Art. 23, 25 und 27 des Gesetzes über Bekämpfung von Narkomanie vom 24.4.1997 (Dz.U. 97.75.468)
zuständige Behörde: Minister für Gesundheit und Sozialwesen
einschlägige Verordnungen: noch nicht erlassen

Mohn- und Hanfanbau gem. Art. 10 des Gesetzes über Bekämpfung von Narkomanie vom 24.4.1997 (Dz.U. 97.75.468)
zuständige Behörde: Gemeindevorsteher
einschlägige Verordnungen: keine

Großhandel mit Medikamenten, Sanitärartikeln sowie mit den für die Produktion oder Anfertigung von Medikamenten in Apotheken bestimmten pharnazeutischen Rohstoffen gem. Art. 11 I Nr. 8a WTG
zuständige Behörde: Minister für Gesundheit und und Sozialwesen
einschlägiges Gesetz: Gesetzes über pharmazeutische und Arzneimittel, Großhandel mit ihnen und über Apotheken vom 10.10.1991 (Dz.U. 91.105.452), Antrag Dz.U. 92.80.414

Betreiben von Apotheken gem. Art. 11 I Nr. 8 WTG
zuständige Behörde: Wojewodschaftsinspektor für pharmazeutische Aufsicht nach Stellungnahme der Apothekerkammer
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetzes über pharmazeutische und Arzneimittel, Großhandel mit ihnen und über Apotheken vom 10.10.1991 (Dz.U. 91.105.452), Gesetz über Apothekerkammer vom 19.4.1991 (Dz.U. 91.41.179), Bedingungen zum Betreiben von Apotheken Dz.U. 92.94.469, Apothekenarten M.P. 92.37.277, Apothekenarten Dz.U. 94.2.5, Krankenhausapotheken Dz.U. 93.84.395, Gefängnisapotheken Dz.U. 93.38.167, Eisenbahnapotheken Dz.U. 93.100.459

Herstellung von veterinärmedizinischen Heilmitteln und Sanitärartikeln gem. Art. 19 des Gesetzes über pharmazeutische und Arzneimittel, Großhandel mit ihnen und über Apotheken vom 10.10.1991 (Dz.U. 91.105.452)
zuständige Behörde: Minister für Land- und Ernährungswirtschaft im Einvernehmen mit dem Minister für Gesundheit und und Sozialwesen
einschlägige Verordnungen: Gebühr M.P. 94.22.502, Register Dz.U. 94.12.30

Großhandel mit veterinärmedizinischen Heilmitteln und Sanitärartikeln gem. Art. 11 I Nr. 8a WTG
zuständige Behörde: Minister für Land- und Ernährungswirtschaft nach Stellungnahme der Tierärztekammer
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetzes über pharmazeutische und Arzneimittel, Großhandel mit ihnen und über Apotheken vom 10.10.1991 (Dz.U. 91.105.452), Antrag Dz.U. 93.63.304

Herstellung, Einfuhr oder Erwerb von Giftstoffen sowie Groß- und Einzelhandel mit ihnen gem. Art. 7 des Gesetzes über Giftstoffe vom 21.05.1963 (Dz.U. 63.22.116)
zuständige Behörde: Minister für Gesundheit und und Sozialwesen
einschlägige Verordnungen: Verzeichnis Dz.U. 64.2.9. und 64.7.45

Konfektionierung und Handel mit Pflanzenschutzmitteln gem Art. 11 I Nr. 8 b WTG
zuständige Behörde: Wojewodschaftsispektor für Pflanzenschutz
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über Pflanzenschutz vom 12.7.1995 (Dz.U. 95.90.446), Antrag Dz.U. 96.48.212

Technische Untersuchung von Kosmetika gem. Art. 25 Verordnung des Präsidenten der Republik Polen über Aufsicht über Lebensmittel und andere Nutzgegenstände vom 22.3.1928 (Dz.U. 28.36.343) i.V.m. Art. 37 I Nr.1 des Gesetzes über Gesundheitsanforderungen an Lebensmittel vom 25.11.1970 (Dz.U.70.29.245)
zuständige Behörde: Minister für Inneres und Verwaltung
einschlägige Verordnungen: keine

Betreiben einer Krankenschwester- oder Hebammenpraxis und praktische Ausbildung von Krankenschwestern sowie Hebammen  gem. Art. 10 und 25 des Gesetzes über Krankenschwestern und Hebammen vom 5.7.1996 (Dz.U. 96.91.410)
zuständige Behörde: Bezirksrat der Krankenschwester und Hebammen
einschlägige Verordnungen: technische Anforderungen Dz.U. 97.85.543

Betreiben einer Arztpraxis und praktische Ausbildung von Ärzten gem. Art. 19 und 50 des Gesetzes über den Beruf des Arztes vom 5.12.1996 (Dz.U. 97.28.152)
zuständige Behörde: Bezirksrat der Ärzte
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 98.58.371, technische Anforderungen Dz.U. 98.58.372

 

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

Versicherungstätigkeit von Gesellschaften mit inländischem und ausländischem Kapital und ausländische Versicherungsanstalten gem. Art. 2, 38 und 41 des Gesetzes über Versicherungstätigkeit vom 28.7.1990 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 96.11.62)
zuständige Behörde: Finanzminister
einschlägige Verordnungen: keine

Betreiben eines selbständigen Versicherungsbüros gem. Art. 37 g des Gesetzes über Versicherungstätigkeit vom 28.7.1990 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 96.11.62)
zuständige Behörde: Staatliches Amt für Versicherungsaufsicht
einschlägige Verordnungen: keine

Gründung von Banken und Repräsentanzen ausländischer Banken gem. Art. des Bankgesetzes vom 29.8.1997 (Dz.U. 97.140.939)
zuständige Behörde: Bankaufsichtskommission im Einvernehmen mit dem Finanzminister
einschlägige Verordnungen: keine

Ver- und Ankauf von Devisenwerten sowie Vermittlung von Geschäften dieser Art gem. Art 11 Devisengesetz vom 2.12.1994 (Dz.U. 94.136.703)
zuständige Behörde: Präsident der Polnischen Nationalbank
einschlägige Verordnungen: Antrag M.P. 95.16.202

Börsenmaklertätigkeit gem. Art. 30 und 53 des Börsengesetzes vom 21.8.1997 (Dz.U. 97.118.754) (genehmigungfrei ist dagegen Gründung von Repräsentanzen auländischer Unternehmen aus OECD-Ländern)
zuständige Behörde: Wertpapier- und Börsenkommison
einschlägige Verordnungen: keine

Führen eines Steuerberaterbüros in Form einer juristischen Person, einer nichtsfechtsfähigen Gesellschaft oder natürliche Person gem. Art. 6, 14, 15 Steuerberatergestzes vom 5.7.1996 (Dz.U. 96.102.475)
zuständige Behörde: Finanzminister oder Zentralrat der Steuerberater
einschlägige Verordnungen: keine

 

POST, FERNMELDEWESEN UND MASSENMEDIEN

Dienstleistungen des Fernmeldewesens gem. Art. 11 I Nr. 14 WTG i.V.m. Art. 12 des Fernmeldewesengesetzes om 23.11.1990 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 95.117.564)
zuständige Behörde: Minister für Fernmeldewesen

einschlägige Verordnungen: Befreiungen (Dz.U. 95.118.571), Ausschreibung (M.P. 95.42.490), Ausschreibung (M.P. 96.29.305), Ausschreibung (M.P. 97.23.220), Ausschreibung (M.P. 97.40.413), Ausschreibung (M.P. 97.63.612), Gebühren (Dz.U. 95.118.572), Änderungsgesetz, Art. 5 und 6 (Dz.U. 95.60.310)

Kurier- sowie Postdienstleistungen gem. Art. 11 I Nr. 12 WTG i.V.m. Art. 3 des Fernmeldewesengesetzes vom 23.11.1990 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 95.117.564)
zuständige Behörde: Minister für Fernmeldewesen
einschlägige Verordnungen: Gebühren (Dz.U. 95.118.572)

Betrieb von Fernseh- und Rundfunksendern gem. Art. 33 des Fernseh- und Rundfunkgestzes vom 29.12.1992 (Dz.U. 93.7.34)
zuständige Behörde: Präsident des Nationalen Fernseh- und Rundfunkrates
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 93.52.244, Gebühren Dz.U. 93.50.232

Vervielfältigung von Ton- und Bildaufzeichnungen gem. Art. 11 I Nr. 13 WTG
zuständige Behörde: Minister für Kunst und Kultur, in der Praxis jedoch wohl Präsident des Kinematographierates
einschlägige Gesetze: Gesetz über Urheberrechte und artverwandte Rechte vom 4.2.1994 (Dz.U. 94.24.83), Gesetz über Kinematographie vom 16.7.1987 (Dz.U. 87.22.127)

Herstellung, Vervielfältigung, Vertieb und Vorführung von Spielfilmen gem. Art. 51, 52 und 53 des Gesetzes über Kinematographie vom 16.7.1987 (Dz.U. 87.22.127)
zuständige Behörde: Präsident des Kinematographierates
einschlägige Verordnungen: Verfahren M.P. 96.50.470

Verwaltung von Urheberrechten und artverwandten Rechten gem. Art. 104 des Gesetzes über Urheberrechte und artverwandte Rechte vom 4.2.1994 (Dz.U. 94.24.83)
zuständige Behörde: Minister für Kunst und Kultur
einschlägige Verordnungen: bereits bestehende Organisationen M.P. 95.39.472

 

ENERGIE, ROHSTOFFE UND ABFÄLLE

Erzeugung, Umarbeitung, Lagerung, Handel und Vertrieb von Energie und Brenstoffen gem. Art. 11 I Nr. 17 WTG
zuständige Behörde: Präsident des Amtes für Energisteuerung
einschlägiges Gesetz: Energiegesetz vom 10.4.1997 (Dz.U. 97.54.1042)

Betreiben von Kernenergieanlagen, Nutzung von Kernenrgie, Herstellung von Strahlung erzeugenden Geräten, Lagern von radioaktiven Stoffen und ähnliches gem. Art. 4 des Atomgesetzes vom 10.4.1986 (Dz.U. 86.12.70)
zuständige Behörde: Präsident der Agentur für Atomistik oder Wojewodschaftsinspektor für Gesundheitswesen
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 96.3.16, Ausnahmen M.P. 97.59.569, besondere Anforderungen M.P. 89.23.180, Abfälle M.P. 89.18.125, Röntgen M.P. 88.32.295

weiteres zu Energie s. auch Außenhandel

Schürfen, Erkundung und Förderung von Bodenschätzen sowie von Mineralrohstoffen, die sich in Abfallprodukten der Bergbauarbeiten oder der Rohstoffaufarbeitungsarbeiten befinden, des weitern behälterlose Lagerung von Substanzen im Gebirge und Lagerung von Abfällen in unterirdischen Hohräumen des Bergbaues gem. Art. 11 I Nr. 1 WTG
zuständige Behörde: Minister für Umweltschutz, Naturrohstoffe und Forstwesen nach Stellungnahme der Gemeinde oder Wojewode
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über Bergbau und Geologie vom 4.2.1994 (Dz.U. 94.27.96), Ausschreibung Dz.U. 94.93.439, Gebühren Dz.U. 94.92.430, Geldbußen Dz.U. 94.92.432

Verarbeitung von Edelmetallen, Edelsteinen sowie Handel mit ihnen gem. Art. 11 I Nr. 2 WTG
zuständige Behörde: Wirtschaftsminister
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Eichgesetz vom 3.4.1993 (Dz.U. 93.55.249), Ausnahmen Dz.U. 89.72.423, Antrag Dz.U. 94.64.276

Verarbeitung und Handel mit Nichteisenmetallen gem. Art. 11 I Nr. 2a WTG
zuständige Behörde: Wirtschaftsminister
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 94.64.276

Förderung von Eis, Kies, Sand und anderen Rohstoffen innerhalb der von Überschwemmungen bedrohten Gebiete gem. Art. 53 Wassergesetz vom 24.10.1974 (Dz.U. 74.38.230)
zuständige Behörde: Wojewode
einschlägige Verordnungen: keine

Entsorgung und Wiederverwertung von kommunalen Abfällen gem. Art. 7 des Gesetzes über Einhaltung von Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden vom 13.10.1996 (Dz.U. 96.132.622)
zuständige Behörde: Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident
einschlägige Verordnungen: keine

 

LEBENSMITTEL UND GENUSSMITTEL

Produktion und Inverkehrbringen von diätetischen Lebensmittel und Nährstoffen sowie Einfuhr von solchen aus dem Ausland gem. Art. 5 des Gesetzes über Gesundheitsanforderungen an Lebensmittel vom 25.11.1970 (Dz.U.70.29.245)
zuständige Behörde: Hauptgesundheitsinspektor
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 73.57.293

Herstellung, Abfüllung, Reinigung, Vergällung und Destillation von Spiritus sowie Abtrennung von Spiritus von anderen Produkten und Herstellung und Abfüllung von Wodka  gem. Art. 11 I Nr. 5 WTG
zuständige Behörde: Minister für Land- und Ernährungswirtschaft
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über Bekämpfung von Spiritusherstellung vom 22.4.1959 (Dz.U. 59.27.169), Gesetz über Bekämfung von Alkoholismus vom 26.10.1982 (Dz.U. 82.35.230), Antrag Dz.U. 94.52.212, Großhandel Dz.U. 94.64.276, besondere Steuerkontrolle Dz.U. 94.26.91

Herstellung, Abfüllung und Handel von Weinerzeugnissen gem. Art. 11 I 6a WTG i.V.m Gesetz über Herstellung, Abfüllung und Handel von Weinerzeugnissen vom 29.08.1997 (Dz.U. 97.124.783)
zuständige Behörde: Minister für Land- und Ernährungswirtschaft
einschlägige Verordnungen: technische Anforderungen Dz.U. 97.154.1011

Großhandel mit alkoholischen Getränken gem. Art. 9 des Gesetzes über Bekämfung von Alkoholismus vom 26.10.1982 (Dz.U. 82.35.230)
zuständige Behörde: Wirtschaftsminister
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 94.64.276

Ausschank und Verkauf von alkoholischen Getränken gem. Art. 18 des Gesetzes über Bekämfung von Alkoholismus vom 26.10.1982 (Dz.U. 82.35.230)
zuständige Behörde: Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident nach Stellungnahme des Gemeinderates
einschlägige Verordnungen: keine

Herstellung von Tabakwaren gem. Art. 11 I Nr. 6 WTG
zuständige Behörde: Minister für Land- und Ernährungswirtschaft
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über den Schutz der Gesundheit vor Tabak vom 9.11.1995 (Dz. U. 96.10.55), Herstellung Dz.U. 53.34.144, Antrag Dz.U. 94.52.212

weiteres zu Genußmittel s. auch Außenhandel

 

TIERE UND PFLANZEN

Innen- und Außenhandel mit Wild und Wildstücken gem. Art. 11 I Nr. 15 WTG
zuständige Behörde: Minister für Umweltschutz, Naturrohstoffe und Forstwesen
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Jagdgesetz vom 13.10.1995 (Dz.U. 95.147.713), Antrag Dz.U. 96.91.413

Betreiben von Tierheimen gem. Art. 7 des Gesetzes über Einhaltung von Sauberkeit und Ordnung in Gemeinden vom 13.10.1996 (Dz.U. 96.132.622)
zuständige Behörde: Gemeindevorsteher, Bürgermeister oder Stadtpräsident
einschlägige Verordnungen: keine

Haltung und Zucht von Windhunden gem. Art. 10 des Jagdgesetzes vom 13.10.1995 (Dz.U. 95.147.713)
zuständige Behörde: Wojewode
einschlägige Verordnungen: keine

Haltung und Zucht von Jagdtieren anderen als Tiere landwirtschaftlicher Haltung zum Zwecke von wisenschaftlichen Untersuchungen, Dydaktik, Besiedlung oder Export gem. Art. 16 des Jagdgesetzes vom 13.10.1995 (Dz.U. 95.147.713)
zuständige Behörde: Minister für Umweltschutz, Naturrohstoffe und Forstwesen
einschlägige Verordnungen: keine

Fang von Seeorganismen in der 12-Meilen-Zone von ausländischen und polnischen Unternehmen zum gem. Art. 4 und 17 des Gesetzes über Seefischerei vom 18.1.1996 (Dz.U. 96.34.145)
zuständige Behörde: Minister für Transport und Seewirtschaft oder Direktor des Seeamtes
einschlägige Verordnungen: keine

Zucht und Bestzen mit Fischbrut in Seegewässern gem. Art. 23 des Gesetzes über Seefischerei vom 18.1.1996 (Dz.U. 96.34.145)
zuständige Behörde: Direktor des Seeamtes
einschlägige Verordnungen: keine

Haltung, Zucht und und Fang von Fischen in fließenden Binnengewässern gem. Art. 4 des Gesetzes über Fischerei in Binnengewässern vom 18.4.1985 (Dz.U. 85.21.91)
zuständige Behörde: Wojewode
einschlägige Verordnungen: keine

Zucht von Obstbäumen und Heidelbeerensträuchen sowie Handel mit Saatgut gem. Art. 45 und 63 des Saatgutfesetzes vom 24.11.1995 (Dz.U. 95.149.724)
zuständige Behörde: Direktor des Bezirkssaatgutaufsicht
einschlägige Verordnungen: Register Dz.U. 96.50.216

 

KULTURGÜTER UND SCHULEN

Handel mit Kulturgütern, die vor dem 9. Mai 1945 erschaffen wurden gem. Art. 11 I Nr. 10 WTG
zuständige Behörde: Minister für Kultur und Kunst
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über den Schutz von Kulturgütern vom 15.2.1962 (Dz.U. 62.10.48), Antrag Dz.U. 65.31.206

Gründung von Hochschulen gem. Art. 15 des Hochschulgesetzes vom 12.9.1990 (Dz.U. 90.65.385)
zuständige Behörde: Minister für Volksbildung
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 91.14.62

Gründung von Schulen gem. Art. 58 des Schulgesetzes vom 7.9.1991 (Dz.U. 96.67.329)
zuständige Behörde: Schulaufsichtsinspektor oder zuständiger Minister
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 97.32.188

 

FREMDENVERKEHR UND SPORT

Dienstleistungen der Reiseveranstalter und Reisebüros gem. Art. 4 des Gesetzes über touristische Dienstleistungen vom 24.12.1997 (Dz.U. 97.133.884) das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten
zuständige Behörde: Präsident des Amtes für Körperkultur und Fremdenverkehr
einschlägige Verordnungen: noch nicht erlassen

Jagdtourismus im Innland für Ausländer und Jagdtourismus im Ausland gem. Art. 11 I Nr. 15 WTG
zuständige Behörde: Minister für Umweltschutz, Naturrohstoffe und Forstwesen
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Jagdgesetz vom 13.10.1995 (Dz.U. 95.147.713), Antrag Dz.U. 96.91.413

Gründung von Berufssportorganisationen gem. Art. 29 des Gesetzes über Körperkultur vom 18.1.1996 (Dz.U. 96.25.113)
zuständige Behörde: Präsident des Amtes für Körperkultur und Fremdenverkehr
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Antrag Dz.U. 97.8.39

 

GLÜCKSSPIELE, DETEKTEIEN, PRIVATPOLIZEI UND WAFFEN

Glücksspiele und Lotterien gem. Art. 5 und 6 des Gesetzes über Glücksspiele und Wetten vom 29.7.1992 (Dz.U. 92.68.341) (Glücksspiele für Ausländer nicht zugänglich)
zuständige Behörde: Finanzminister
einschlägige Verordnungen: Antrag Dz.U. 97.12.68

detektivistische Dienstleistungen gem. Art. 11 I Nr. 11a WTG
zuständige Behörde: Minister für Inneres und Verwaltung
einschlägige Verordnungen: keine

Dienstleistungen im Bereich Personen- und Vermögensschutz sowie Paßangelegenheiten gem. Art. 11 I Nr. 11 WTG
zuständige Behörde: Minister für Inneres und Verwaltung nach Stellungnahme des Wojewodschaftskommandanten der Polizei
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über Personen- und Vermögensschutz vom 22.8. 1997 (Dz.U. 97.114.740), Ausnahmen Dz.U. 89.72.423, Antrag Dz.U. 98.69.457, Unterlagen Dz.U. 98.69.458

Produktion von Explosivstoffen, Waffen, Munition sowie Handel mit Ihnen gem. Art. 11 I Nr. 3 WTG
zuständige Behörde: Minister für Inneres und Verwaltung
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über Waffen, Munition und Explosivstoffe vom 31.1.1961 (Dz.U. 61.6.43), Erweiterung von Anwendungsbereich Dz.U. 90.76.451), Verkauf Dz.U. 90.76.453

weiteres zu Waffen s. auch Außenhandel

 

AUSSENHANDEL

Außenhandel mit bestimmten Waren aus den Bereichen Erdöl und Erdölprodukte, Alkoholika, Tabakwaren, Waffen und Sprengstoff sowie Kfz-Teile gem. Art. 11 I Nr. 9 WTG
zuständige Behörde: Minister für Inneres und Verwaltung
einschlägige Gesetze und Verordnungen: Gesetz über Betreiben von Außenhandel und über Sonderhandel vom 11.12.1997 (Dz.U. 97.157.1026), Verzeichnis der Waren Dz.U. 97.162.1125, Antrag Dz.U. 98.17.77, Antrag Dz.U. 98.17.78, Ein- und Ausfuhr Dz.U. 97.162.1126, Gebühren Dz.U. 98.17.85, Kfz-Teile Dz.U. 97.162.1133, Erdölprodukte Dz.U. 97.70.445

Gründung und Betreiben von Zollagern und -agenturen gem. Art. 105 und 258 Zollgesetz vom 9.1.1997 (Dz.U. 97.23.117)
zuständige Behörde: Präsident des Hauptzollamtes
einschlägige Verordnungen: Zollagentur Dz.U. 97.154.1008, Zollager M.P. 97.67.658

 

VERSCHIEDENES

Gründung einer Repräsentanz von Stiftungen mit Sitz im Ausland gem. Art. 19 des Gesetzes über Stiftungen vom 6.4.1984 (letzte einheitliche Fassung Dz.U. 91.46.203)
zuständige Behörde: der nach dem Stiftungsgegenstand zuständige Minister
einschlägige Verordnungen: keine

Gründung einer Repräsentanz oder Vertretung von Unternehmen mit Sitz im Ausland (zugelassen nur in Bereichen Außenhandel, Transport und kulturelle und touristische Dienstleistungen) gem. § 1 der Verordnung des Ministerrates über Repräsentanzen von ausländischen Unternehmen vom 6.2.1976 (Dz.U. 76.11.63)
zuständige Behörde: der nach dem Unternehmensgegenstand zuständige Minister
einschlägige Verordnungen: keine

Wirtschaftstätigkeit in Sonderwirtschaftszonen gem. Art. 16 des Gesetzes über Sonderwirtschaftszonen vom 20.10.1994 (Dz.U. 94.123.600)
zuständige Behörde: Wirtschaftsminister
einschlägige Gesetze: zahlreiche Gesetze über Gründung von einzelnen Sonderwirtschaftszonen

Immobilienverwaltung und Immobilienmaklertätigkeit gem. Art. 179 und 184 des Grundstücksbewirtschaftungsgesetzes vom21.8.1997 (Dz.U. 97.115.741)
zuständige Behörde: Präsident des Amtes für Wohnungsvermögen und Städteentwicklung
einschlägige Verordnungen: keine

Arbeitsvermittlung und Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland gem. Art. 37 des Gesetzes über Beschäftigung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit vom 14.12.1994 (Dz.U. 97.25.128)
zuständige Behörde: Präsident des Zentralarbeitsamtes
einschlägige Verordnungen: keine

 

 

1. Gesetz über Wirtschaftstätigkeit vom 23.12.1988 (Dz.U. 88.41.324 mit späteren Änderungen)
2. Ähnlich ist aber die Lage auch in der Bundesrepublik, wo praktisch nur noch Handel einschränkungslos zugänglich ist.
3. Art. 11 WTG
4. Verwaltungsverfahrengesetz vom 14.06.1960 (letzte einheitliche Fassuung Dz.U. 80.9.26 mit späteren Änderungen)
5. s.  NSA -Ent. II SA 1431/93, OSNA 1996/1/16, wo von einer "Konzessionsgenehmigung" die Rede ist.
6. Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit von Ausländern ist gem. Art. 1 II InvG (Dz.U. 91.60.253)  nur in Form einer GmbH oder einer AG zulässig. Nach der parlamentarischen Richtlinie für 1998 (Dz.U. 98.28.156 Anlage 12) geplant ist eine erneute Änderung des InvG im Zuge der Angleichung polnischen Rechts an die EU-Anforderungen. Angaben darüber, wie tiefgreifend die Änderung sein soll, sind in der Richtlinie nicht aufgeführt.
7. Handelsregisterverordnung vom 1.7.1934 (Dz.U. 34.59.511)