- Abschluss, Änderung, Übergang und Beendigung des Arbeitsvertrages im Vergleich zum deutschen Recht
Zeitschrift für Rechtsvergleichung – Oktober 2000 - Absicherung des Darlehens
polen-rundschau – September 2004 - Alkohol am Steuer
polen-rundschau – Juni 2004 - Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen
polen-rundschau – Mai 2006 - Arbeitserlaubnis in Polen
polen-rundschau – März 2005 - Arbeitsplatzwechsel innerhalb Polens
polen-rundschau – April 2004 - Arztfehler in Polen
polen-rundschau – August 2004 - Aufenthaltsgenehmigung in Polen
polen-rundschau – April 2005 - Autokauf in Polen
polen-rundschau – Dezember 2006 - Autounfall in Polen
polen-rundschau – Juli 2006 - Baurecht Änderungen 2003
Wirtschaftsinformationen Polen – Juli 2003 - Beschäftigung von Ausländern in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – März 1999 - Betrugshandlungen eines polnischen Geschäftsführers
polen-rundschau – Juni 2005 - Das Arbeitsrecht in Polen
Internationale Wirtschafts-Briefe – März 2000 - Der Zugang des Bürgers zum Recht
Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU-Beitrits, Verlag Mohr Siebeck – Januar 2004 - Deutsch-polnische Eheschließung
polen-rundschau – März 2004 - Ebay Kauf
polen-rundschau – September 2005 - Einarbeitung polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – Februar 2005 - Einsatz polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – November 2004 - Entschädigungsklagen
polen_rundschau – Juli 2004 - Erbschaft in Polen
polen-rundschau – März 2006 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – Oktober 2004 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – November 2006 - Formerfordernisse nach polnischem Zivilrecht
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Juli 1999 - Geschäftsführerhaftung in Polen
polen-rundschau – Dezember 2005 - Gesellschafterbetrug
polen-rundschau – Juli 2005 - Immobilen - Masuren
polen-rundschau – Januar 2005 - Immobilienarten
polen-rundschau – Januar 2004 - Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – September 1998 - Immobilienerwerb in Polen
polen-rundschau – Mai 2004 - Immobilienerwerb in Polen
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2004 - Immobilienerwerb in Polen - Ein Update
Recht der Internationalen Wirtschaft – November 2001 - Immobilienerwerb in Polen Teil I
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2000 - Immobilienerwerb in Polen Teil II
Recht der Internationalen Wirtschaft – März 2000 - Konzessionen und Genehmigungen für Wirtschaftstätigen in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – November 1998 - Kredite und Kreditsicherheiten in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Januar 1999 - Kreditsicherheiten in Polen
polen-rundschau – Oktober 2006 - Kündigung eines Arbeitsnehmers in Polen
polen-rundschau – September 2006 - Langfristige Pacht-und Mietverträge
polen-rundschau – Dezember 2004 - Polizeiübertretung in Polen
polen-rundschau – Januar 2006 - Polnische Handwerker in Deutschland
polen-rundschau – August 2006 - Polnisches Handelsvertreterrecht
Recht der Internationalen Wirtschaft – Mai 2002 - Polnisches Handelsvertreterrecht und Vertragsgestaltung aus Sicht deutscher Hersteller
Internationale Wirtschafts-Briefe – Mai 1999 - Restructuring a Business in Europe 2003 _Chapter 10
– Januar 2003 - Saftlieferant
polen-rundschau – Februar 2006 - Stammkapitaleinzahlung
polen-rundschau – Januar 2007 - Steuern in Polen
polen-rundschau – November 2005 - Ungewollte Schwangerschaft
polen-rundschau – Juni 2006 - Warenvertrieb in Polen
polen-rundschau – Mai 2005
Immobilienarten: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen
Immobilienarten
polen-rundschau Januar 2004 Druckversion/PDFIch bin daran interessiert, in Polen eine Immobilie zu erwerben. Denn vermutlich werden die Immobilienpreise in Polen kontinuierlich steigen. Ich blicke aber über die verschiedenen Immobileneigentumsarten nicht durch. Könnten Sie bitte kurz erklären, in welcher Form Immobilien in Polen gehalten werden?
In Polen gibt es verschieden Immobilieneigentumsarten, so dass es tatsächlich gewisse Schwierigkeiten bereitet, da durchzublicken – zumal einige dieser Eigentumsarten in Deutschland nicht gängig sind. Im Einzelnen:
Was die Grundstücke anbelangt, werden diese in erster Linie als regelrechtes Eigentum gehalten. Eigentum wird in Polen ähnlich wie in Deutschland verstanden: das Eigentumsrecht verleiht dem Grundstückseigentümer uneingeschränkte Machtbefugnis über das Grundstück.
Neben dem Grundstückseigentum gibt es in Polen das den sog. ewigen Nießbrauch (in deutscher Übersetzung manchmal auch als Erbnießbrauch bezeichnet). Der ewige Nießbrauch ist in vielerlei Hinsicht dem deutschen Erbbaurecht vergleichbar. In dieser Form wird ein beachtlicher Teil der Grundstücke in Polen gehalten. Das Wesen des ewigen Nießbrauchs besteht darin, dass der Eigentümer des Grundstücks ist und bleibt der Staat, der aber das Grundstück dem ewigen Nießbraucher für einen Zeitraum zwischen 40 und 99 Jahren überlässt, wofür dieser eine Anfangsgebühr und eine Jahresgebühr entrichtet. Nach Ablauf des obigen Zeitraums kann der ewige Nießbrauch um weitere 40 bis 99 Jahre verlängert werden. Der ewige Nießbrauch verleiht der Inhaber – d.h. dem ewigen Nießbraucher – eine eigentümerähnliche Stellung: der ewige Nießbrauch ist veräußerbar, kann vererbt und mit einer Hypothek belastet werden und unterliegt der Zwangsvollstreckung.
Was Wohnungen anbelangt, werden diese, ähnlich wie Grundstücke, zu großem Teil als Eigentumswohnungen gehalten.
Daneben gibt es in Polen sehr viele genossenschaftliche Wohnungen – der Wohnungsbau wurde im sozialistischen System und wird teilweise auch weiterhin von Wohnungsgenossenschaften ausgeführt. Die von den Genossenschaften errichteten Gebäude stellen deren Vermögen dar, das wiederum allen Genossenschaftsmitgliedern gehört. Einzelne Mitglieder haben daher kein Eigentum an den Wohnungen, sondern nur ein sog. genossenschaftliches Recht. Dieses Recht kann entweder als genossenschaftliches Wohnungsmietrecht oder als genossenschaftliches Wohnungseigentumsrecht ausgestaltet werden. Das genossenschaftliche Wohnungsmietrecht hat für potentielle Erwerber keinerlei Bedeutung: Es ist weder veräußerbar noch im Wege der Erbfolge übertragbar.
Bedeutsam ist aber das genossenschaftliche Wohnungseigentumsrecht. Denn dieses ist sowohl veräußerbar als auch vererbbar. Das genossenschaftliche Wohnungseigentumsrecht verleiht zwar dem Wohnungsinhaber nur eine eingeschränkte Machbefugnis über den Wohnraum. Denn die Vermietung oder unentgeltliche Überlassung des Wohnraums bedarf der Benachrichtigung der Genossenschaft. Aber diese ist letztlich nur eine Formalität. Das zum einen. Zum anderen kann der Wohnungsinhaber das genossenschaftliche Wohnungseigentumsrecht unter bestimmten Voraussetzungen in Eigentum umwandeln lassen, so dass er regelrechtes Eigentümer wird.

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