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Ungewollte Schwangerschaft: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen

Ungewollte Schwangerschaft

polen-rundschau Nr 6 – Juni 2006, Seite 12 Druckversion/PDF

Ich bin seit zwei Jahren nach Polen entsandt und bin in Warschau tätig. Letztes Jahr haben mir meine Kumpels einen Besuch in einem "Freudenhaus" in Warschau zum 30. Geburtstag geschenkt. Jetzt ist mir an meine polnische Wohnungsadresse eine Klage auf Vaterschaftsfeststellung zugestellt worden. Aus der Klagebegründung geht hervor, dass die Klägerin eine der "Damen" aus dem "Freudenhaus" ist. Sie behauptet, ich hätte sie während des Besuches letztes Jahr geschwängert und vor drei Monaten sei unser gemeinsames Kind zur Welt gekommen. Sie verlangt, einen DNA-Test durchzuführen. Ich muss zugeben, dass die Verhütung damals in dem "Freudenhaus" nicht ganz geklappt hat. Zugleich ist es so dumm gelaufen, dass ich da wohl mein Etui mit Visitenkarten verloren habe, so dass die "Dame" über meine Arbeitsstelle irgendwie meine Privatadresse herausgekriegt hat. Ist die Klage überhaupt ernst zu nehmen? Was kann jetzt passieren?

Die Klage ist sehr, aber auch sehr ernst, zu nehmen. Es ist ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft anhängig. In dem Verfahren wird ein DNA-Test durchgeführt. Bei diesem Test wird Ihre DNA-Kette mit der des Kindes verglichen. Wenn die beiden Ketten zueinander passen, dann sind Sie der Vater des Kindes.

DNA-Tests weisen eine 99,99 % Sicherheit im Hinblick auf die Kindesabstammung auf. Sollte daher der Test Ihre Vaterschaft positiv belegen, haben Sie keinerlei Chance, die Vaterschaft zu verleugnen. Es gibt auch keine "Anwalttricks", die Sie hier retten könnten. Wenn Sie sich beispielsweise weigern sollten, Blut für den DNA-Test abzugeben, wird das Gericht nach der geltenden Prozessordnung Ihre Weigerung als Eingeständnis bewerten.

Auch der Umstand, dass das Kind während des Besuches in einem "Freudenhaus" gezeugt wurde und die Stellung der Mutter, spielen für den Ausgang des Verfahrens keine Rolle. Das heißt, dass Sie sich damit nicht verteidigen können, dass Sie sich bloß zu einem bestimmten Zweck mit der "Dame" eingelassen und deren Dienste entsprechend honoriert haben. Denn die Vaterschaftsfeststellung knüpft allein an die Tatsache der Abstammung an. Die Umstände der Zeugung oder die Eigenschaften der Mutter, bzw. ihre berufliche Stellung, sind dagegen für die Vaterschaftsfeststellung völlig irrelevant.

Die Folgen sind dann natürlich verheerend. In erster Linie sind Sie gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig. Der Unterhalt wird nach den Bedürfnissen des Kindes einerseits und nach der Leistungsfähigkeit des Vaters andererseits bemessen, das heißt nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Vaters. Dabei gibt es in Polen keine feste Tabelle, die die Bedürfnisse des Kindes je nach dessen Alter festlegt – wie die sog. Düsseldorfer Tabelle in Deutschland das tut, so dass deutsche Gerichte bei der Festlegung des Unterhalts grundsätzlich nicht über die in der Tabelle angegebenen Werte hinaus gehen können, auch wenn der Kindesvater sehr viel verdient. Die polnischen Gerichte schätzen die Werte "Pi mal Daumen", schauen vor allem, wie die Leistungsfähigkeit des Vaters ist und legen die Höhe des Unterhalts entsprechend den Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Vaters fest. Im Klartext bedeutet das: Je mehr der Vater verdient, desto mehr wird dem Kind an Unterhalt zugesprochen. Diese Vorgehensweise ist dadurch begründet, dass der oberste Zweck des familiengerichtlichen Verfahrens das Kindeswohl ist. Die Interessen des Vaters haben dagegen zurückzustehen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vater andere Kinder hat und diesen gegenüber unterhaltspflichtig ist. Dann muss natürlich abgewogen werden, wie hoch die Unterhaltspflichten gegenüber den anderen Kindern sind.

Unabhängig von der jahrelangen Unterhaltspflicht müssen Sie beachten, dass das Kind Ihr Erbe wird. Das gilt unabhängig davon, ob sie in der Zukunft eine Familie gründen und weitere Kinder zeugen. Die Erbenstellung des Kindes können Sie in keiner Weise verhindern. Sie könnten das Kind zwar testamentarisch enterben, aber auch dann steht ihm der sog. Pflichtteil zu. Dieser beträgt die Hälfte dessen, was dem Kind nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Mit einem Wort: Wenn der DNA-Test Ihre Vaterschaft positiv belegt, dann können Sie Ihren Pflichten nicht entkommen. Sie haben aber natürlich auch gewisse Rechte, vor allem das Sorgerecht. Sie könnten daher zum Beispiel das alleinige Sorgerecht für das Kind beantragen, was im Hinblick auf den Beruf der Mutter sehr gute Erfolgsaussichten hat, und anschließend versuchen, das Kind als alleinstehender Vater aufzuziehen.