- Abschluss, Änderung, Übergang und Beendigung des Arbeitsvertrages im Vergleich zum deutschen Recht
Zeitschrift für Rechtsvergleichung – Oktober 2000 - Absicherung des Darlehens
polen-rundschau – September 2004 - Alkohol am Steuer
polen-rundschau – Juni 2004 - Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen
polen-rundschau – Mai 2006 - Arbeitserlaubnis in Polen
polen-rundschau – März 2005 - Arbeitsplatzwechsel innerhalb Polens
polen-rundschau – April 2004 - Arztfehler in Polen
polen-rundschau – August 2004 - Aufenthaltsgenehmigung in Polen
polen-rundschau – April 2005 - Autokauf in Polen
polen-rundschau – Dezember 2006 - Autounfall in Polen
polen-rundschau – Juli 2006 - Baurecht Änderungen 2003
Wirtschaftsinformationen Polen – Juli 2003 - Beschäftigung von Ausländern in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – März 1999 - Betrugshandlungen eines polnischen Geschäftsführers
polen-rundschau – Juni 2005 - Das Arbeitsrecht in Polen
Internationale Wirtschafts-Briefe – März 2000 - Der Zugang des Bürgers zum Recht
Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU-Beitrits, Verlag Mohr Siebeck – Januar 2004 - Deutsch-polnische Eheschließung
polen-rundschau – März 2004 - Ebay Kauf
polen-rundschau – September 2005 - Einarbeitung polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – Februar 2005 - Einsatz polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – November 2004 - Entschädigungsklagen
polen_rundschau – Juli 2004 - Erbschaft in Polen
polen-rundschau – März 2006 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – Oktober 2004 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – November 2006 - Formerfordernisse nach polnischem Zivilrecht
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Juli 1999 - Geschäftsführerhaftung in Polen
polen-rundschau – Dezember 2005 - Gesellschafterbetrug
polen-rundschau – Juli 2005 - Immobilen - Masuren
polen-rundschau – Januar 2005 - Immobilienarten
polen-rundschau – Januar 2004 - Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – September 1998 - Immobilienerwerb in Polen
polen-rundschau – Mai 2004 - Immobilienerwerb in Polen
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2004 - Immobilienerwerb in Polen - Ein Update
Recht der Internationalen Wirtschaft – November 2001 - Immobilienerwerb in Polen Teil I
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2000 - Immobilienerwerb in Polen Teil II
Recht der Internationalen Wirtschaft – März 2000 - Konzessionen und Genehmigungen für Wirtschaftstätigen in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – November 1998 - Kredite und Kreditsicherheiten in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Januar 1999 - Kreditsicherheiten in Polen
polen-rundschau – Oktober 2006 - Kündigung eines Arbeitsnehmers in Polen
polen-rundschau – September 2006 - Langfristige Pacht-und Mietverträge
polen-rundschau – Dezember 2004 - Polizeiübertretung in Polen
polen-rundschau – Januar 2006 - Polnische Handwerker in Deutschland
polen-rundschau – August 2006 - Polnisches Handelsvertreterrecht
Recht der Internationalen Wirtschaft – Mai 2002 - Polnisches Handelsvertreterrecht und Vertragsgestaltung aus Sicht deutscher Hersteller
Internationale Wirtschafts-Briefe – Mai 1999 - Restructuring a Business in Europe 2003 _Chapter 10
– Januar 2003 - Saftlieferant
polen-rundschau – Februar 2006 - Stammkapitaleinzahlung
polen-rundschau – Januar 2007 - Steuern in Polen
polen-rundschau – November 2005 - Ungewollte Schwangerschaft
polen-rundschau – Juni 2006 - Warenvertrieb in Polen
polen-rundschau – Mai 2005
Kündigung eines Arbeitsnehmers in Polen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen
Kündigung eines Arbeitsnehmers in Polen
polen-rundschau Nr 9 – September 2006, Seite 16 Druckversion/PDFIch habe einen kleinen Betrieb in der Nähe von Wrocław. Ich muss einen meiner Mitarbeiter entlassen, weil er unzuverlässig ist. Wie soll ich da vorgehen?
Sie müssen dem Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben überreichen, in dem der Kündigungsgrund genau genannt ist. Dabei reicht es nicht aus, dass Sie die Unzuverlässigkeit als Kündigungsgrund angeben. Sie müssen schon die konkreten Umstände nennen. Dabei wird in Polen bei den Kündigungsgründen, die in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, zwischen verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigungsgründen unterschieden. Im Einzelnen:
Bei der personenbedingten Kündigung handelt es sich um Gründe, die die Nützlichkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber mindern oder aufheben. Sie liegen zwar in der Sphäre des Arbeitnehmers, können von ihm jedoch nicht beeinflusst werden. Als ausreichende Gründe hat die Rechtsprechung beispielsweise anerkannt: wiederholte (unverschuldete) Abwesenheit, die zur Störung des Betriebsablaufs führt, unverschuldeter Verlust von beruflichen Berechtigungen, Gesundheitsverlust, der es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die bisherige Funktion auszuüben, niedrige Leistung aufgrund mangelnder Erfahrung, unverschuldeter Mangel an Fähigkeit zur Teamarbeit, mangelndes Organisationsvermögens bei leitenden Führungskräften.
Bei der personenbedingten Kündigung findet eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und den Interessen des Arbeitnehmers statt. Hierbei sind auf Arbeitgeberseite Art und Gewichtigkeit des Kündigungsgrundes und auf Arbeitnehmerseite außerberufliche Kriterien zu berücksichtigen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung gibt es allerdings sehr wenige Fälle, in denen die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Dies beruht nicht zuletzt darauf, dass Voraussetzung für die Berücksichtigung der Interessen des Arbeitnehmers ist, dass er bisher seine Arbeitnehmerpflichten gewissenhaft und sorgfältig erfüllt hat.
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist begründet, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitnehmerpflichten nicht gehörig erfüllt. Nach dem polnischen Arbeitsgesetzbuch ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeit gewissenhaft und sorgfältig zu verrichten sowie sich den die Arbeit betreffenden Weisungen des Arbeitgebers zu fügen. Art. 100 § 2 ArbGB enthält einen nicht abschließenden Katalog von Arbeitnehmerpflichten. Hervorzuheben sind insbesondere die Pflichten zur Beachtung der Arbeitszeit, zur Einhaltung der Betriebsordnung, zum Schutz des Betriebsvermögens, zur Einhaltung der Grundsätze des gesellschaftlichen Zusammenlebens und die Geheimhaltungspflicht. Weitere Arbeitnehmerpflichten können auch tarif- oder einzelvertraglich vereinbart werden.
Bei der verhaltensbedingten Kündigung differenziert die Rechtsprechung zwischen geringfügigen und groben Verletzungen der Arbeitnehmerpflichten. Die Einordnung ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorzunehmen. So kann eine einmalige unentschuldigte Verspätung als grobe Verletzung anzusehen sein, wenn sie den Arbeitsablauf beeinträchtigt.
Die Rechtsprechung unterscheidet weiterhin zwischen verschuldeten und unverschuldeten Pflichtverletzungen. Irrelevant ist diese Unterscheidung allerdings bei einem groben Verstoß gegen Arbeitnehmerpflichten. Hier ist es gleichgültig, ob die Pflichtverletzung verschuldet oder unverschuldet war. Die Kündigung ist in jedem Falle begründet. Das gleiche gilt für mehrmalige geringfügige Verstöße.
Dagegen darf bei einem einmaligen geringfügigen und verschuldeten Verstoß gegen Arbeitnehmerpflichten in der Regel nicht gekündigt werden, es sei denn dass besondere Umstände hinzukommen. Bei einem einmaligen geringfügigen und unverschuldeten Verstoß darf überhaupt nicht gekündigt werden.
Anders als im deutschen Recht ist eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nach polnischem Arbeitsrecht nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch, dass die Kündigung nur innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Pflichtverstoß erfolgen darf. Die Länge dieser Frist lässt sich nicht pauschal bestimmen. Sie hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Gewichtigkeit des Verstoßes ab. Als Anhaltspunkt kann der Grundsatz dienen, der es verbietet, den Arbeitnehmer im Unklaren zu lassen.

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