- Abschluss, Änderung, Übergang und Beendigung des Arbeitsvertrages im Vergleich zum deutschen Recht
Zeitschrift für Rechtsvergleichung – Oktober 2000 - Absicherung des Darlehens
polen-rundschau – September 2004 - Alkohol am Steuer
polen-rundschau – Juni 2004 - Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen
polen-rundschau – Mai 2006 - Arbeitserlaubnis in Polen
polen-rundschau – März 2005 - Arbeitsplatzwechsel innerhalb Polens
polen-rundschau – April 2004 - Arztfehler in Polen
polen-rundschau – August 2004 - Aufenthaltsgenehmigung in Polen
polen-rundschau – April 2005 - Autokauf in Polen
polen-rundschau – Dezember 2006 - Autounfall in Polen
polen-rundschau – Juli 2006 - Baurecht Änderungen 2003
Wirtschaftsinformationen Polen – Juli 2003 - Beschäftigung von Ausländern in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – März 1999 - Betrugshandlungen eines polnischen Geschäftsführers
polen-rundschau – Juni 2005 - Das Arbeitsrecht in Polen
Internationale Wirtschafts-Briefe – März 2000 - Der Zugang des Bürgers zum Recht
Polens Rechtsstaat am Vorabend des EU-Beitrits, Verlag Mohr Siebeck – Januar 2004 - Deutsch-polnische Eheschließung
polen-rundschau – März 2004 - Ebay Kauf
polen-rundschau – September 2005 - Einarbeitung polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – Februar 2005 - Einsatz polnischer Arbeitskräfte in Deutschland
polen-rundschau – November 2004 - Entschädigungsklagen
polen_rundschau – Juli 2004 - Erbschaft in Polen
polen-rundschau – März 2006 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – Oktober 2004 - Forderungsdurchsetzung in Polen
polen-rundschau – November 2006 - Formerfordernisse nach polnischem Zivilrecht
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Juli 1999 - Geschäftsführerhaftung in Polen
polen-rundschau – Dezember 2005 - Gesellschafterbetrug
polen-rundschau – Juli 2005 - Immobilen - Masuren
polen-rundschau – Januar 2005 - Immobilienarten
polen-rundschau – Januar 2004 - Immobilienerwerb durch Ausländer in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – September 1998 - Immobilienerwerb in Polen
polen-rundschau – Mai 2004 - Immobilienerwerb in Polen
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2004 - Immobilienerwerb in Polen - Ein Update
Recht der Internationalen Wirtschaft – November 2001 - Immobilienerwerb in Polen Teil I
Recht der Internationalen Wirtschaft – Februar 2000 - Immobilienerwerb in Polen Teil II
Recht der Internationalen Wirtschaft – März 2000 - Konzessionen und Genehmigungen für Wirtschaftstätigen in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – November 1998 - Kredite und Kreditsicherheiten in Polen
Wirtschaft und Recht in Osteuropa – Januar 1999 - Kreditsicherheiten in Polen
polen-rundschau – Oktober 2006 - Kündigung eines Arbeitsnehmers in Polen
polen-rundschau – September 2006 - Langfristige Pacht-und Mietverträge
polen-rundschau – Dezember 2004 - Polizeiübertretung in Polen
polen-rundschau – Januar 2006 - Polnische Handwerker in Deutschland
polen-rundschau – August 2006 - Polnisches Handelsvertreterrecht
Recht der Internationalen Wirtschaft – Mai 2002 - Polnisches Handelsvertreterrecht und Vertragsgestaltung aus Sicht deutscher Hersteller
Internationale Wirtschafts-Briefe – Mai 1999 - Restructuring a Business in Europe 2003 _Chapter 10
– Januar 2003 - Saftlieferant
polen-rundschau – Februar 2006 - Stammkapitaleinzahlung
polen-rundschau – Januar 2007 - Steuern in Polen
polen-rundschau – November 2005 - Ungewollte Schwangerschaft
polen-rundschau – Juni 2006 - Warenvertrieb in Polen
polen-rundschau – Mai 2005
Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen
Anbahnung des Arbeitsverhältnisses in Polen
polen-rundschau Nr 5 – Mai 2006, Seite 12 Druckversion/PDFIch habe vor, in Polen eine Firma zu gründen. Für den Anfang möchte ich voraussichtlich 10 Personen anstellen. Welche Unterlagen darf ich von einem Stellenbewerber verlangen, welche Fragen darf ich ihm nach polnischem Recht in einem Vorstellungsgespräch stellen? Was muss ich bei der Anstellung beachten? Gibt es in Polen die Möglichkeit, einen Teil der Leute als freie Mitarbeiter zu beschäftigen?
Sie können vom Bewerber die Vorlage von Dokumenten verlangen, die für das künftige Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Hierzu gehören Arbeitszeugnisse und Zeugnisse über den Erwerb beruflicher Qualifikationen. Auch der Personalfragebogen, der in der Regel Fragen zum Familienstand des Arbeitnehmers, zur Anzahl seiner Kinder, zu seiner Ausbildung, seinem beruflichen Werdegang und dem Ableisten der allgemeinen Wehrpflicht zum Gegenstand hat, ist vom Arbeitnehmer auszufüllen. Zur Frage, ob darüber hinausgehende Fragen zulässig und vom Stellenbewerber wahrheitsgemäß zu beantworten sind, existieren weder gesetzliche Regelungen noch eindeutige höchstrichterliche Rechtsprechung. Zu bejahen ist das wohl dann, wenn die Frage von grundlegender Bedeutung für das künftige Arbeitsverhältnis ist (z.B. Strafbarkeit wegen Verkehrsstraftaten bei einem Kraftfahrer).
Bei der Anstellung sollten Sie noch beachten, dass eine ausschließlich auf Geschlecht, Alter, körperlicher Behinderung, Rasse, Volkszugehörigkeit, Weltanschauung, Religion und Gewerkschaftszugehörigkeit beruhende Nichtanstellung eine unzulässige Diskriminierung. Das ist übrigens nicht anders als in Deutschland.
Sie sollten noch unbedingt beachten, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich vor Arbeitsantritt einer medizinischen Untersuchung zur Feststellung der Geeignetheit für die auszuübende Tätigkeit zu unterziehen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Ohne ein entsprechendes ärztliches Attest dürfen Sie den Arbeitnehmer nicht tatsächlich beschäftigen.
Eine Pflicht des Arbeitgebers zur Rückerstattung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für das Vorstellungsgespräch besteht nicht.
Was die Beschäftigung als freier Mitarbeiter anbelangt, wird diese in Polen oft praktiziert. Oft wird nämlich in Polen statt eines Arbeitsvertrages ein sogenannter Auftragsvertrag (umowa zlecenia) abgeschlossen und so versucht, die zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts (beispielsweise die Dauer der Probezeit oder die Kündigungsfristen) zu umgehen. Dies ist jedoch unzulässig. Der Arbeitgeber, der statt eines an sich erforderlichen Arbeitsvertrages einen anderen zivilrechtlichen Vertrag abschließt, kann mit einem Bußgeld bis zu PLN 5.000,- belegt werden, das von staatlichen Arbeitsinspektoren verhängt wird. Darüber hinaus gilt ein solcher Vertrag unabhängig von seiner zivilrechtlichen Bezeichnung von Anfang an als Arbeitsvertrag, so dass etwaige Umgehungsversuche nur so lange möglich sind, wie der Arbeitnehmer den Vertrag nicht beanstandet oder ein Arbeitsinspektor zur Kontrolle erscheint.
Zu den wesentlichsten Unterscheidungsmerkmalen des Arbeitsverhältnisses gehören – ähnlich wie im deutschen Recht – die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb. Daher ist für einen staatlichen Arbeitsinspektor relativ leicht festzustellen, ob in der betreffenden Situation ein Arbeitsvertrag hätte abgeschlossen werden müssen oder ein Auftragsvertrag (freier Mitarbeiter) zulässig war. Zwar wird die Anstellung als freier Mitarbeiter in Polen oft praktiziert, Sie sollten aber beachten, dass dies vor allem einheimische Firmen betrifft, die über entsprechende Beziehungen verfügen und daher von der Arbeitsinspektion nicht kontrolliert werden. Firmen mit ausländischen Kapital werden dagegen sehr gern von der Arbeitsinspektion kontrolliert. Ich würde daher an Ihrer Stelle auf die Beschäftigung der Leute als freie Mitarbeiter lieber verzichten, zumal Sie auch für diese Sozialversicherungsbeiträge abführen müssen.

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