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Warenvertrieb in Polen: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Jacek Franek - Rechtsanwalt Polen - Anwalt Polen

Warenvertrieb in Polen

polen-rundschau Nr 5 – Mai 2005, Seite 16 Druckversion/PDF

Wir sind Hersteller von Messgeräten und beabsichtigen, unsere Produkte auf dem polnischen Markt zu verkaufen. Welche Vertriebsstrukturen stehen uns in Polen zur Verfügung?

Erstens können Sie Ihre Produkte mit Hilfe eines Handelsvertreters (agent, przedstawiciel handlowy) vertreiben. Der Beruf des Handelsvertreters war in Polen noch vor 15 Jahren praktisch unbekannt, seitdem hat sich hierzulande aber einiges geändert, so dass Handelsvertreter auch hier fester Bestandteil der Vertriebsnetze geworden sind. Der Handelsvertreter ist ein Vermittler – er sucht für den Warenhersteller einen Käufer, der die Ware direkt vom Warenhersteller erwirbt. Der Warenvertrieb durch Handelsvertreter ist für den Produzenten insofern kostengünstig, als der Produzent die Provision des Handelsvertreters erst dann zahlen muss, wenn der Käufer die Ware tatsächlich gekauft und auch bezahlt hat. Die rechtliche Ausgestaltung ist ähnlich wie in Deutschland, da die Vorschriften über den Handelsvertreter auf einer EU-Richtlinie beruhen, die den Beruf des Handelsvertreters europaweit weitgehend vereinheitlicht hat. Aber Vorsicht, einige Unterschiede zum deutschen Handelsvertreterrecht sind dennoch vorhanden.

Der nächste klassische Umsatzmittler ist in Polen der Vertragshändler (dealer). Der Vertragshändler vermittelt nicht, wie der Handelsvertreter, zwischen dem Warenhersteller und dem Endabnehmer, sondern kauft die Ware vom Hersteller auf eigene Rechnung und verkauft sie an die Endabnehmer im eigenen Namen weiter. Man sagt, der Vertragshändler trage das Kredit- und das Absatzrisiko. Eine gesetzliche Rechtsgrundlage für den Beruf des Vertragshändlers existiert nicht, so dass sämtliche Fragen, die die Rechtsbeziehung zwischen dem Warenhersteller und dem Vertragshändler bestimmen, sehr detailliert in einem Vertragshändlervertrag geregelt werden sollten. Im Unterschied zum deutschen Recht, in dem auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Warenhersteller und dem Vertragshändler manchmal diejenigen Vorschriften über den Handelsvertreter analog angewandt werden, die zum Schutz des Umsatzmittlers aufgestellt worden sind, ist in Polen derzeit solche Rechtspraxis nicht zu beobachten.

Neben diesen zwei klassischen Vertriebsmittler können Sie in Polen eine Vertriebsniederlassung eröffnen. Ihnen stehen hierbei verschiedene Rechtsformen zur Verfügung: Zum einen können Sie eine Repräsentanz (przedstawicielstwo) gründen. Die Repräsentanz ist vom deutschen Mutterunternehmen vollständig abhängig – sie führt keinen eigenen Namen, sonder tritt unter den Namen des Mutterunternehmens auf, darf kein Vermögen besitzen und hat keine eigenständige Buchführung. Die Repräsentanz darf nur Werbe- und Promotionsmaßnahmen unternehmen. Kaufverträge darf die Repräsentanz dagegen nicht  abschließen – dies ist dem deutschen Mutterunternehmen vorbehalten.

Daneben können Sie eine Zweigniederlassung (oddział) Ihres deutschen Mutterunternehmens errichten. Die Zweigniederlassung ist im Vergleich zur Repräsentanz viel selbständiger: Sie tritt im Rechtsverkehr unter eigenem Namen auf, darf eigenes Vermögen besitzen und hat eine eigenständige Buchführung. Die Zweigniederlassung darf für das Mutterunternehmen nicht nur Werbung betreiben, sie darf vielmehr auch Verträge mit dem Warenkäufer schließen. Sie unterliegt der Eintragung in das Handelsregister und ist damit ein selbständiges Unternehmen. Da die Zweigniederlassung eigene Selbständigkeit aufweist, wird sie auch selbständig in Polen besteuert.

Darüber hinaus können Sie in Polen eine Tochtergesellschaft gründen. In der Regel gründet  man eine GmbH (Sp. z o.o.), weil sie die kostengünstigste Variante ist. Für die Errichtung einer GmbH ist nämlich ein Stammkapital von nur 50.000. PLN (= ca. 12.500 €) notwendig (hingegen braucht man für die Gründung einer AG in Polen 500.000 PLN = ca. 125.000 €). Die GmbH ist in Polen ähnlich ausgestaltet wie in Deutschland: gehaftet wird nur mit dem Stammkapital, es ist ein Geschäftsführer als vertretungsberechtigtes Organ der Gesellschaft notwendig, und die wichtigsten Entscheidungen bleiben der Gesellschafterversammlung vorbehalten. Zur Gründung ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.